VI ZR 285/17 - VI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
ECLI:DE :BGH:2018:260618UVIZR285.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI Z R 285/17 Verkündet am: 26. Juni 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa a) Der Arzt hat siche rzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. b) Zur Bewertung eines Behandlungsfe hlers als grob. BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff u nd Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision d e s Kläger s w ird das Urteil des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2 2 . Juni 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, seine langjährige Hausärztin, wegen e i- nes Behandlungsfehlers in Anspruch. Der Kläger stellte sich am 31. Juli 2 008 mit Schmerzen im linken Bein und Fuß bei der Beklagten vor. Die Beklagte überwies ihn an die Streithelferin, die die fachärztliche Behandlung fortsetzte. Am 7. Oktober 2008 suchte der Kläger wegen der Schmerzen in der Kniekehle und im Kniegelenk links notfal l- mäßig das J. - E. - Krankenhaus in N. ( " Krankenhaus " ) auf . Ein e Magnetresonanz - tomographie vom 14. Oktober 2008 zeigte ein e etwa 1 cm große Geschwulst in 1 2 - 3 - der linken Kniekehle. Der radiologische Befund wurde an die Streithelferin übersandt; die Beklagte erhielt ihn nicht. Am 22. Oktober 2008 stellte sich der Kläger in der neurochirurgischen Ambulanz des H. Klinikums in K. ( " Klinikum " ) vor. Der Arztbrief vom 24. Oktober 2008 über diese Vorstellung wurde an die neurologische Abteilung des K rankenhauses und nachrichtlich an die Streithe l- ferin übersandt. Die Beklagte erhielt auch diesen Brief nicht. Am 24. Oktober 2008 überwies die Streithelferin den Kläger zur stationären Krankenhausb e- handlung an das Klinikum , die dort vom 28. Oktober bis 4. November 2008 s ta ttfand. Am 30. Oktober 2008 wurde d i e Geschwulst mikrochirurgisch rese k- tiert. Die Beklagte erhielt einen Arztbrief des Klinikums vom 4. November 2008 (im folgenden auch " erster Arztbrief " ), der laut auf ihm enthaltene m Ve r- merk nachrichtlich auch an die S treithelferin und an das zunächst behandelnde Krankenhaus geschickt wurde. Unter anderem heißt es darin : " Ein Ergebnis der histologischen Untersuchung liegt leider noch nicht vor. Der Patient wird darüber gesondert informiert. Bei Auffälligkeiten im Bereic h der OP - Wunde ist eine Wiedervorstellung des Patienten natürlich jederzeit bei uns mö g lich. Ansonsten bitten wir um Wiedervorstellung des Patienten zur postop e- rativen Verlaufskontrolle in ca. sechs Wochen in unserer NC - Ambulanz. Wir danken Ihnen für die Überweisung des Patienten. " Mit an die Beklagte und deren Praxiskollegen gerichtetem Arztbrief vom 9. Januar 2009 (im folgenden auch " zweiter Arztbrief " ), auf dem weitere Em p- fänger nicht angegeben waren, informierte das Klinikum die Beklagte nach Vo r- lie gen des his tologischen Befundes wie folgt: " Am 30.10.2008 erfolgte die Resektion eines Nervenscheidentumors im Bereich der linken Kniekehle. 3 4 - 4 - Entgegen der vermuteten Diagnose eines Neurinoms stellt sich bei der Durc h- sicht der Präparate im Referenzzentrum e in maligner Nervenscheidentumor dar. Wir bitten, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum (z.B. Universitätsklinik Düsseldorf) vorzustellen. " Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Kläger oder eine sonstige Information des Klägers durch die Beklagte erfolgte nicht. Als sich der Kläger , der zuletzt im August 2008 in der Praxis der Beklagten vorstellig geworden war, am 17. Mai 2010 wegen einer Handverletzung dort vorstellte, kam das G e- spräch auf die Bösartigkeit de r im Oktober 2008 entfern ten Geschwulst. Der Kläger wurde sodann i n einem Universitätsklinikum weiterbehandelt. Dort wurde festgestellt, dass sich im Bereich der linken Kniekehle ein Rezidiv des Nerve n- scheidentumors gebildet hatte. W eitere stationäre Aufenthalt e und Operationen fo lgten. Der Kläger meint, d ie Beklagte habe die Bekanntgabe der in dem zwe i- ten Arztbrief enthaltenen Informationen an ihn behandlungsfehlerhaft unterla s- sen. Mit seiner Klage macht er Ansprüche auf Schmerzensgeld , weiteren Sch a- densersatz , Feststellung und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten geltend . Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt a bgewiesen. M it der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B egehren weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass die unte r- lassene Weiterleitung des zweiten Arztbriefs einen Aufklärungsfehler (Sic h e- rungsaufklärung) darstelle, sei die Klage unbegründet . Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis , d ass der Fehler ursächlich für den weiteren Verlauf der Erkrankung gewesen sei , nicht geführt. Es könne auch nicht mit der Folge einer Beweislastumkehr fes tgestellt werden, dass der Beklagten ein grober Behan d- lungsfehler vorzuwerfen sei. Zwar obliege es nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich dem behandelnden Arzt, dem Patienten sowie dem Behandlungsteam relevante Befunde oder Therapieempfeh lungen mit z u- teil en . Das Unterlassen solcher Maßnahmen stelle hier aber keinen groben B e- handlungsfehler dar. Soweit der Sachverständige dies in seinem schriftlichen Gutachten noch angenommen habe, sei er bei seiner Anhörung davon abg e- rückt . Es sei nachvollz iehbar, dass die Beklagte in der gegebenen Situation u n- tätig geblieben sei , so etwas könne unter den gegebenen Umständen im alltä g- lichen Ablauf passieren. Dabei habe d er Sachverständige zutreffend auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls abgestellt. D enn es sei zu berücksicht i- gen, dass die Beklagte den Kläger bereits im Sommer 2008 an die Streithelferin in fachärztliche Behandlung überwiesen und ihn letztmals im August 2008 g e- sehen habe. Zum Zeitpunkt der Übersendung des in Rede stehenden Arztbriefs ha be sich der Kläger nach Übernahme der Behandlung durch die Streithelferin bereits seit rund fünf Monaten nicht mehr bei der Beklagten vorgestellt. Dem üblichen Procedere hätte es daher entsprochen, den Arztbrief primär an die Streithelferin, gegebenenfalls noch an das erstbehandelnde Krank enhaus, nicht aber an die Beklagte zu übersenden, die zu diesem Zeitpunkt nicht in die B e- 7 - 6 - handlung e in gebunden gewesen sei. Zwar sei weiter zu bedenken, dass der Arztbrief ausschließlich an die Beklagte und nicht, auch nich t nachrichtlich, an die behandelnden und überweisenden Ärzte adressiert gewesen sei. Der B e- klagten habe es sich allerdings nicht aufdrängen müssen, dass sie vo n dem Klinikum fehlerhaft als maßgebliche Behandlerin angesehen und als einzige Adressatin der Bi tte ausgewählt worden sei, den Kläger in einem onkologischen Spezialzent rum vorzustellen. Anderes komme zwar bei einem direkten Vergleich der Verteilerliste des ersten Arztbriefs mit derjenigen (leeren) des zweiten in Betracht . Es könne j e- doch weder fest gestellt werden, dass die Beklagte einen solchen Vergleich vo r- genommen habe, noch könne es als grob fehlerhaft gewertet werden, einen solchen Abgleich unterlassen zu haben. Hierzu habe der Sachverständige au s- geführt, es habe kein Anlass für die Beklagte be standen, sich bei Erhalt des zweiten Arztb riefs die Patientenakte, die einem Arzt üblicherweise nicht z u- sammen mit eingehender Post vorgelegt werde, noch ein

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