VI ZR 34/02 - VI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 34/02Verkündet am: 11. Februar 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja §§ 104, 105, 106 SGB VIIFür die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auchnach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozial-gesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personen-schadens umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachtenSchulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß beidem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - OLG Dresden LG Dresden - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats desOberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2002 wird zurück-gewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler,Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar1998 erlitten hat.Der 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich sei-nerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrerdiesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durchden Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sichund verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausge-führten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf denvier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich. - 3 -Infolge des Unfalls musste sich der Kläger zwei Operationen unterzie-hen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil einesZahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt.Der Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kläger bezieht infolge-dessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klagenimmt er den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz we-gen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in An-spruch.Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Haftungsprivilegie-rung des Beklagten gemäß den §§ 104, 105 SGB VII abgewiesen. Die Berufungdes Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt derKläger sein Begehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung des Beklagten seinach den §§ 104, 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Eine Entsperrung derHaftung nach diesen Vorschriften komme - wie bei den durch sie abgelöstenRegelungen der §§ 636 ff. RVO - nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz desSchädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf dieSchadensfolge beziehe.Hier habe der Beklagte zwar hinsichtlich der Verletzungshandlung mitbedingtem Vorsatz gehandelt. Doch sei nicht davon auszugehen, daß sich seinVorsatz auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt habe. Mit einer - 4 -Verletzung des Klägers, wie sie tatsächlich eingetreten sei, habe der Klägernach den Umständen nicht rechnen müssen.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorlie-genden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII inVerbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist- bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation - der Schüler einer allge-meinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme amUnterricht einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zumErsatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung(§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführthat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durchden Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zuRecht davon ausgegangen, dass sich der Schädiger auf das Haftungsprivilegder §§ 104, 105 SGB VII auch dann berufen kann, wenn er zwar vorsätzlichgehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht um-faßt war. Eine Entsperrung der Haftung tritt in diesem Fall, wie schon unter derGeltung der §§ 636, 637 RVO, nicht ein. Die Ablösung der §§ 636 ff. RVO durchdie §§ 104 ff. SGB VII mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzli-chen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254) hat an diesemVerständnis des Vorsatzbegriffs nichts geändert. Lediglich hinsichtlich der Haf-tung des Schädigers gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist eine Ände- - 5 -rung der Rechtslage eingetreten, weil der Gesetzgeber insoweit in § 110 Abs. 1Satz 3 SGB VII ausdrücklich eine von § 640 RVO abweichende Regelung dahingetroffen hat, daß sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall ver-ursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht; dies wirkt sich je-doch auf den Vorsatzbegriff der §§ 104, 105 SGB VII nicht aus.a) Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweisewird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungspri-vileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haf-tungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.;Dahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversiche-rung, Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs,NJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; : Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; da-hingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423,424). Zur Begründung wird auf den geänderten Wortlaut der neuen gesetzli-chen Regelungen („Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“) und darauf verwie-sen, daß der Gesetzgeber mit der in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII getroffenenBestimmung nicht nur die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern,sondern auch die gegenüber dem Geschädigten erfaßt habe.b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß derGesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in dasSozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bisdahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriftenzum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haf-tung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechts-zustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287; - 6 -331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002,577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LGHamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002,239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lem-cke; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, GesetzlicheUnfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56;Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226;ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19;Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).c) Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat.aa) In dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328 ff.) hat derSenat ausgeführt, daß eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Her-beiführung des Arbeitsunfalls sowohl im Bereich des bei der Haftung gegenüberdem Sozialversicherungsträger - um die es in jenem Streitfall ging - geregeltenHaftungsprivilegs gemäß § 640 RVO als auch im Bereich des bei der Haftunggegenüber dem Geschädigten geregelten Haftungsprivilegs gemäß den §§ 636,637 RVO nur stattfindet, wenn der Vorsatz (oder im Regelungsbereich des§ 640 RVO die grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers auch Eintritt und Umfangdes Schadens umfaßt. Den Grund für diese Einschränkung hat der Senat daringesehen, daß der Schädiger den Schutz durch die gesetzliche Unfallversiche-rung nicht schon dann verlieren soll, wenn er überhaupt eine Verletzungshand-lung begangen hat, sondern nur dann, wenn er mit der Herbeiführung des Un-falls den Schaden in besonders vorwerfbarer Weise angerichtet hat, so daßeine Schadensabnahme durch die Versichertengemeinschaft als nicht mehrvertretbar erscheint. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse - 7 -des Betriebsfriedens, gerade das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abge-nommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm be-sonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Dies ist aber nichtder Fall, wenn er mit dem Eintritt eine

Üyelik Paketleri

Dünyanın en kapsamlı hukuk programları için hazır mısınız? Tüm dünyanın hukuk verilerine 9 adet programla tek bir yerden sınırsız ulaş!

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
7 gün boyunca herhangi bir ücret alınmaz ve sınırsız olarak kullanılabilir.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Paket

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
350 TL
199 TL/AY
Kazancınız ₺151
Ücretsiz Aboneliği Başlat