BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 204/12 vom 14. November 201 3 in de m Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1170 Abs. 1 Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unb e- kannten Erben des eingetrag enen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V Z B 204/12 - OLG Naumburg AG Halle (Saale) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be - schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Oktober 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts HalIe vom 2. Februar 2011 aufgehoben . D ie Sache wird an das Amtsgericht Halle zurüc kverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens vom 15. Juli 2010 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 2. Februar 2011 zurückzuweisen. In den Rechtsmittelverfahren entstandene Gerichtskosten werden nich t erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde - Gründe: I. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei im Land Sachsen - Anhalt bel e- genen, auf dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchblatt eingetr a- genen Grundstücken. Vorheriger Eigentümer der Grundstücke war der 1922 1 - 3 - geborene, in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende H . H . , der auf Grund des Ersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögens fragen vom 28. Oktober 1992 als Eigentümer eingetragen worde n war. Auf das b e- hör d liche Ersuchen wurden zugleich in der Abteilung III des Grundbuchs zwei Grundpfandrechte über 7.000 Goldmark Darlehen und 3.000 Reichsmark Da r- lehen jeweils nebst 5 % Zinsen für einen Meister He . He . in das Grun d- buch eingetrage n. Mit notariellem Vertrag vom 17. Januar 1994 verkaufte H . H . (im Folgenden: Veräußerer) den Grundbesitz für 50.000 DM an den Antragsteller. Zu den im Grundbuch eingetragenen Belastungen enthält der Kaufvertrag u.a. folgende Angaben: htigte der Rechte in Abt. III ... [der beiden vorgenannten Grundpfandrechte] ist der Bruder des Verkäufers, der unverheiratet am 14. Oktober 1944 verstorben ist. Nach gesetzlicher Rechtsfolge ist er von seinen Eltern beerbt worden, die wiederum - wie berei ts dargelegt - von dem Verkäufer beerbt worden sind. Der Verkäufer ist somit Berechtigter der Rechte. Er bewilligt und beantragt deren Das Eigentum an dem Grundstück wurde im November 2002 auf den A n- tragsteller umgeschrieben. Die Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch scheiterte daran, dass ein Erbnachweis für den Veräußerer nach dem als Glä u- biger eingetragenen He . He . nicht beigebracht wurde. Im Jahre 2007 brach der Kontakt des Antragstellers zu dem Veräußerer ab. Im Juli 2010 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebots - verfahrens nach § 1170 BGB mit dem Ziel beantragt, die unbekannten Gläub i- ger der vorgenannten Grundpfandrechte mit ihren Rechten auszuschließen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewi esen. Das Ober landesgericht hat 2 3 4 - 4 - die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 967 ff. veröffentlicht ist, meint, dass d er Antrag von dem Amtsgericht zu Recht zurüc k- gewiesen worden sei. Der Antragsteller habe nämlich kein rechtlich schützen s- wertes Interesse an einem Gläubigerausschluss nach § 1170 BGB, weil für die unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eine Nachlas spflegschaft nach §§ 1960 ff. BGB eingerichtet werden könne. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit habe aus verfassungsrechtlichen Gründen Vorrang vor der Durc h- führung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 Abs. 1 BGB, das für den Glä u- biger zu einem vollst ändigen Verlust eines eingetragenen Rechts ohne geldwe r- te Kompensation führe. Das Aufgebotsverfahren sei daher auf die Fälle zu b e- schränken, in denen die Gläubigerrechte weniger beeinträchtigende Möglichke i- ten nicht bestünden. III. 1. Die Rechtsbeschwerd e ist auf Grund der Zulassung durch das Be - schwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 434 Abs. 1 FamFG zulässigen Rechts behelfe b e- stimmen sich nach den Vorschriften über die Rechtsmittel in §§ 58 ff . FamFG (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 439 Rn. 7). 5 6 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens hätte nicht mangels Re chtsschutzbedürfnisses zurückge - wiesen werden dürfen. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass der Gläu - biger der im Beschlusseingang genannten Grundpfandrechte im Sinne des § 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB unbekannt ist. § 1170 BGB stellt das Au f - gebotsverfahren bereits dann zur Verfügung, wenn unsicher ist, wem das Grundpfandrecht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - IV 38/03, NJW - RR 2004, 664, 665). Bei Buchhypotheken ist deren Inhaber dann un - bekannt, wenn der eingetragene Gläubi ger verstorben, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, NJW - RR 2009, 660, 661 Rn. 12). Dass der Veräußerer des belasteten Grundstücks in dem Kaufvertrag angegeben hat, die Grundpfandrechte seien infolge Vereinigung mit dem Eige n- tum am Grundstück Eigentümergrundschulden geworden (§ 1177 Abs. 1 BGB), steht der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht entgegen. Dem Fall der U n- bekanntheit des Gläubigers ist der Fall gleichzustellen, dass die sich als Glä u- biger ausgebende Person - wie hier der Veräußerer - ihr Recht nicht nach - zuweisen vermag. In diesem Fall ist das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel ihrer Ausschließung zulässig, weil mangels Nachweises ihre Gläubigerschaft unb e- kannt ist (RGZ 67, 95, 99 f .). Diesen Fall meinte der Gesetzgeber im Gesetz deshalb nicht gesondert erwähnen zu müssen, weil hier ungewiss sei, ob das eingetragene Recht einem anderen als dem Prätendenten zustehe, also ebe n- falls unbekannt sei, wer der Berechtigte ist (vgl. Stenograf ische Berichte der Zweiten Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Reichstag, S . 2787 f. = Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, S. 1007). 7 8 9 - 6 - b) Die Zehn - Jahres - Frist seit der letzten sich auf die Hypothek be - ziehenden Eintragung ist ebe nfalls verstrichen. Ob - wie es das Beschwerde - gericht gemeint hat - die letzten Eintragungen im Sinne dieser Vorschrift die in den Jahren 1930 und 1944 erfolgten Buchungen (über die Bestellung und die Abtretung) waren, ist allerdings nicht zweifelsfrei; e s spricht nämlich einiges dafür, dass dies die im Jahr 1992 auf Ersuchen des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen erfolgten Wiedereintragungen gewesen sind. Selbst wenn man davon ausginge, dass Eintragungen im Sinne des § 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB nur di ejenigen Buchungen sind, an deren der Gläubiger mitgewirkt hat (so Erman/Wenzel, BGB, 13. Aufl., § 1170 Rn. 3; jurisPK - BGB/Reischl, 6. Aufl., § 1170 Rn. 13 , MünchKomm - BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1170 Rn. 9; NK - BGB/Krause, 3. Aufl., § 1170 Rn. 8; Palandt/Bass enge, BGB, 72. Aufl., § 1170 Rn. 2; RGRK - BGB/Thumm, 12. Aufl., § 1170 Rn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1170 Rn. 16; aA Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1170 Anm. 2b; Soergel/Konzen, BGB, § 1170 Rn. 2, nach deren Ansicht auch eine von Amts wege n erfolgte Eintragung die Zehn - Jahres - Frist neu laufen lässt), könnte bei den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG in der bis zum 21. Juli 1992 geltenden Fassung (gemäß der Bekanntmachung vom 18. April 1991, BGBl. I 957, 966) wieder eingetragenen Grundpfandrechte n insofern etwas anderes gelten, weil die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte E i- gentumslage, sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetr