BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/12 vom 11. Oktober 2012 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 12 Abs. 1, 3; BGB § 878 Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleib t auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet. GBO § 29 Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/12 - OLG Frankfurt/Main AG Bensheim - 2 - Der V. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bensheim - Grundbuchamt - vom 8. Juli 2011 und dessen Zwischenverfügung vom 7. April 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - w ird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums des in dem bei dem Amtsgericht Bensheim geführten Grundbuch von Lorsch, Blatt , eingetragenen Wohnungseigentums von den Beteiligten zu 1 und zu 2 auf den Beteiligten zu 3 nicht aus den in der Zwi schenverfügung vom 7. April 2011 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 3.000 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 2010 verkauften die Beteiligten zu 1 und zu 2 ihre Eigentumswohn ung an den Beteiligten zu 3. In de m Bestandsverzeichnis de s Wohnungsgrund buch s ist eingetragen: " Veräuße - rungsbeschränkung - Zustimmung durch Verwalter " . Anfang April 2011 1 - 3 - beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums unter Vorlage einer Ausfertigung des Kaufvertrags, e ine r Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie einer beglaubigten Zustimmungserklärung der Verwalterin vom 15. Dezember 2010 . Das Grundbuchamt hat in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Verwalterin nach eine m in den Grundakten befindlichen Protokoll nur bis zum 31. Dezember 2010 bestellt und daher ein Nachweis über die Verlängerung ihrer Bestellung oder die Zustimmung des derzeitige n Verwalters e rforderlich sei . D ie Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat d as Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantrag en die Beteiligten, die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben. II. Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in FGPra x 2012, 51 veröffentlicht ist) meint, das Grundbuchamt habe zu Recht die beantragte Umschreibung von der Vorlage eines Nachweises über die Verlängerung der Bestellung der Verwalterin oder einer Zustimmung des neuen Verwalters abhängig gemacht. E ine wirksam e Zustimmung zur Veräußerung einer Woh - nung nach § 12 Abs. 1, 3 WEG liege nur dann vor, wenn der Zustimmende noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt sei, in dem der Antrag auf Umschreibung de s Eigentums bei dem Grundbuchamt eingehe . III. Das hält re chtlicher Überprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 4 5 - 4 - 1. Richtig ist allerdings, dass das Grundbuchamt ein im Grundbuch eingetragene s Zustimmungs erfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG von Amts wegen beachten muss, weil die Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirk - sam ist, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist (BayObLG, NJW - RR 1991, 978, 979). Ist die Zustimmung - wie hi er - von dem Verwalter zu erklären, so sind die Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO sowie die Verwaltereigenschaft desjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, gemäß § 2 6 Abs. 3 WEG nachzuweisen (BayObLGZ 1975, 264, 267; NJW - RR 1991, 978, 979; OL G Hamm, NJW - RR 1989, 974, 975). Diese Nachweise sind hier erbracht worden. 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Wirksamkeit der von der Verwalterin am 15. Dezember 2010 gegenüber den Vertragsparteien erklärten Zustimmung nicht der Umstand entgegen, dass deren Bestellung am 31. Dezember 2010 endete und sie bei Eingang des Umschreibungsantrags am 6. April 2011 nicht mehr zur Verwalterin bestellt war. Allerdings ist streitig, ob e ine von dem Verwalter erklärte Zustimmung über die Zeit seiner Bestellung hinaus wirkt und daher auch ein erst nach diesem Zeitpunkt vollzogene s dingliches Geschäft gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG wirksam wird. a) Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, die Wirksamkeit einer Einwilligung setze voraus , d ass der Zustimmende noch in dem für das Wirksamwerden des dinglichen Geschäfts maßgeblichen Zeitpunkt Inhaber der durch das Zustimmungserfordernis geschützten Rechtsposition sei ( vgl. OLG Celle, RNotZ 2005, 542, 543; Erman/Maier - Riemer, BG B, 13. Aufl., § 1 83 Rn. 2; NK - BGB/Staffhorst, 2. Aufl., § 183 Rn. 15 f . ) . Die Berechtigung zur Erteilung einer nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung müsse deshalb gemäß § 878 BGB noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem die Einigung 6 7 8 - 5 - nach §§ 925, 873 BGB für den Veräuß erer bindend geworden und der Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt eingereicht worden sei (OLG Celle, aaO; OLG Hamm, NJW - RR 2010, 1524, 1525; OLG Hamburg, ZfIR 2011, 528; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 12 Rn. 5; Palandt/Bassen - ge, BGB, 71. Aufl., § 12 WEG Rn. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 6 ; insoweit auch Timme/Hogenschurz, WEG, § 12 Rn. 33). Dies soll auch für die von dem bi