BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 271/11 vom 16. Februar 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bo chum vom 10. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 210,98 Gründe: I. Die Klägerin hat von den Beklagten einen im Jahresbetrag um 38,36 erhöhten Erbbauzins zuzüglich eines vorher fällig gewordenen Betrags von 76,72 instanz weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung der En t- scheidung des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache e r- strebt. 1 - 3 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme von 600 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz zwischen bisher g e- zahltem und mit der Klage verlangtem Erbbauz ins zu bestimmen. Dies ergebe einen Betrag von 134,26 h- nen sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu lässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. 1. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidun g zusammen mit den darin in Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss des Ber u- fungsgerichts vom 12. September 2011 ermöglichen es dem Senat gerade noch, die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich zu überprüfen. Das sieht die Klägerin offenbar nicht a nders, denn sie macht nicht geltend, der Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Oktober 2011 sei nicht ausreichend mit Gründen versehen. Dessen Aufhebung aus diesem Grund scheidet somit aus (vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 20/ 09, NJW - RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5).