V ZB 44/04 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 44/04 vom 3. Februar 2005 In der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107 a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-ten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukom-men muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig be-handelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechti-gung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als un-zulässig verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat. BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Gießen - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 wer-den zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenver-fügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Butzbach vom 11. März 2004 als unzulässig verworfen wird. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflas-sung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie - 4 - die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Ur-kunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Be-teiligten zu 5, in das Grundbuch. Die von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gestellten Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungs-pfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Betei-ligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran je-doch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001 (OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache des-halb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachteten Grund-stücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in - 5 - den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige be-reits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Ge-nehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern treten-den Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belaste-ten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den min-derjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam er-klären könne. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwor-tete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag - 6 - angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.). III. Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Be-schwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbe-schwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Betei-ligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. BayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weite-ren Beschwerden jedoch keinen Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist bereits deshalb unbe-gründet, weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März 2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberech-tigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-ten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vor-herigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt - 7 - ist (BayObLG, MittBa

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