BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 128/00 Verkündet am: 22. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812, 951, 994 ff Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grun d - stücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (condictio ob rem) werden auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch §§ 994 ff BGB ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. März 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückve r - wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten beabsichtigten, in Bad D. ein Einkaufszentrum zu errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 1994 von der Klägerin mehrere teilweise mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 DM war am 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf den Erwerb des Eigentums bewi l - - 3 - ligte und beantragte die Klägerin die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch. Ohne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Beklagten mit dem g e - planten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der Au f - nahme des Betriebs des Zentrums investierten sie nach ihrer Behauptung etwa 4 Mio. DM. Am 25. Juli 1994 änderten die Parteien die im Vertrag vom 19. Januar 1994 zur Fälligkeit des Kaufpreises getroffene Regelung. Fälligkeit sollte nu n - mehr 30 Tage nach der Mitteilung der Urkundsnotarin eintreten, daß die z u - gunsten der Beklagten bewilligten Vormerkungen in das Grundbuch eingetr a - gen seien. Am 26. Juli 1995 änderten die Parteien den Kaufvertrag erneut. Fä l - ligkeit des Kaufpreises trat hiernach in Höhe eines Teilbetrages von 270.000 DM am 10. August 1995 ein. Für die Zeit bis zu dem im Vertrag vom 19. Januar 1994 vereinbarten Übergang der Nutzungen und Lasten sollten die Beklagten "für die bereits außerhalb und unabhängig von den Notarverträgen durchgeführte Nutzung" ein Nutzungsentgelt zu bezahlen haben. Am 14. November 1995 wurden die Vormerkungen eingetragen. Mit Schreiben vom 24. November 1995 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 270.000 DM auf. Mit Schreiben vom 4. März 1996 setzte sie ihnen hierzu Frist bis zum 21. März 1996 und erklärte, die Annahme des Kaufpreises nach Ablauf dieser Frist abzulehnen; das Nutzungsverhältnis gelte für diesen Fall als gekündigt. Die Beklagten zahlten weiterhin nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 1996 erklärten sie, das Vertragsverhältnis sei auch aus ihrer Sicht mit Wirkung zum 21. März 1996 beendet und befinde sich in der "Rückabwic k - - 4 - lungsphase". Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Grundstücke nähmen sie wegen ihrer Aufwendungen ein Zurückbehaltung s - recht in Anspruch. Dem Verlangen der Klägerin nach Räumung und Herausgabe der Grundstücke sind die Beklagten während des Rechtsstreits unter dem Vorb e - halt von Verwendungsersatzansprüchen nachgekommen. Gegenüber dem A n - spruch der Klägerin auf Zahlung von 6.960 DM Verzugszinsen auf den Kau f - preis und Einwilligung in die Löschung der Vormerkungen machen sie ein Z u - rückbehaltungsrecht wegen ihrer Baumaßnahmen geltend. Ihre - zwischenzeit- lich zur Sicherheit abgetretenen - Ansprüche beziffern sie auf 2,3 Mio. DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Soweit das Verfahren nicht hinsichtlich der Ansprüche auf Räumung und Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt ist, hat das Oberlandesgericht die auf die Versagung eines Z u - rückbehaltungsrechts beschränkte Berufung durch Urteil vom 9. April 1998 z u - rückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 1. Oktober 1999, V ZR 162/98 (WM 2000, 140 ff) aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k - verwiesen. Es sei festzustellen, ob die Klägerin Sch