V ZR 243/03 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 243/03Verkündet am: 16. Januar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB §§ 535, 912, 1018a)War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Miet-vertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags seinEigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des über-bauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.b)Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum amÜberbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks(Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Ge-stattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrundeines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichtetenÜberbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.BGH, Urt. v. 16. Januar 2004 - V ZR 243/03 - OLG Bremen LG Bremen - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. August 2003 wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 2. Februar 1998 kauften die Kläger von demVoreigentümer Z. Teileigentum an dem Grundstück P. 95-97 (imfolgenden: P. ) in B. . Die im Erdgeschoß gelegenen Räume desSondereigentums erstrecken sich über die Grundstücksgrenze hinweg auf eineTeilfläche von 42 qm des Nachbargrundstücks, dessen Nießbraucher der Be-klagte ist. Die Räume werden von der Firma P. zum Betrieb eines Super-markts genutzt. Auf der Teilfläche befindet sich das Getränkelager. Der Be-klagte hatte die Teilfläche am 11. Januar 1973 an den damaligen Eigentümerdes Grundstücks P. B. vermietet. Der Rechtsvorgänger im Teilei-gentum Z. war, anders als die Kläger, in den Vertrag eingetreten. Der Miet- - 3 -vertrag war auf 20 Jahre geschlossen und konnte vom Mieter um 10 Jahre ver-längert werden.Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung geleisteten Mietzinsesrechtskräftig abgewiesen, da die Zahlungen auf Rechnung des Mieters Z. erfolgt seien. Auf Widerklage hat es die Kläger zur Herausgabe der Teilflächeverurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision streben die Klä-ger weiterhin die Abweisung der Widerklage an.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Räume auf der Teilfläche zu ei-nem einheitlichen Gebäude gehören, das von dem Eigentümer des GrundstücksP. über dessen Grenze gebaut worden ist. § 912 BGB finde jedochkeine Anwendung, da der Überbau auf vertraglicher Grundlage beruhe. Mit deminzwischen eingetretenen Ende des Mietvertrags sei die Duldungspflicht desBeklagten erloschen. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil der Eigentümerdes Grundstücks P. gewechselt habe.Dies hält den Angriffen der Revision stand. - 4 -II.Der Beklagte kann nach § 985 i.V.m. § 1065 BGB Herausgabe der Teil-fläche verlangen, denn sie ist Bestandteil des Grundstücks, auf dem der Nieß-brauch lastet. Der Grenzüberbau, dessen tatsächliche Voraussetzungen dieRevision nicht in Zweifel zieht, verschafft den Klägern kein Recht zum Besitz(§ 986 BGB).1. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Mietvertrag vom11. Januar 1973 habe dem Überbau nur eine Grundlage auf Zeit verschafft, istnicht zu beanstanden.a) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Mietvertrag beschränke sich darauf,in Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 912 ff. BGB, das Entgelt für dieBenutzung des Nießbrauchsgrundstücks festzulegen, die Gestattung des Über-baus selbst sei dagegen außerhalb des Vertrags erfolgt. Dies ist ungeeignet,einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts (§§ 133, 157 BGB) aufzuzeigen.Die Rüge geht am Wortlaut und am inneren Zusammenhang des Vertrags vor-bei. Danach war der Mieter, der die Teilfläche in ihrem bestehenden Zustandübernahm, berechtigt, die erforderlichen Baumaßnahmen (auf eigene Kosten)vorzunehmen. Zu äußerlichen Veränderungen bedurfte er allerdings der vorhe-rigen Zustimmung des Vermieters. Diese hatte jedoch, soweit sie erforderlichgeworden sein sollte, ihre Grundlage im Mietvertrag.b). Die Zweifel der Revision an der Möglichkeit, den Überbau befristet zugestatten, sind, was die dinglichen Wirkungen der Grenzüberschreitung anbe-langt, dagegen begründet. Für die Entscheidung über den Herausgabeanspruch - 5 -des Beklagten kommt es aber nicht hierauf, sondern darauf an, ob die Klägerberechtigt sind, den in ihrem Eigentum stehenden Überbau auf dem fremdenGrundstück zu unterhalten.aa) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Überbauung sei-nes Grundstücks (rechtmäßiger Überbau) führt nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats dazu, daß der Überbauende entgegen der Grundregel der§§ 946, 94 Abs. 1 BGB Eigentümer des auf dem Nachbargrundstück stehendenGebäudeteils wird (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB entspr.). Die Gebäudeeinheit er-weist sich unter dieser Voraussetzung, wie in den Fällen des gutgläubigenÜberbaus (§ 912 BGB), gegenüber der Einheit von Boden und Gebäude als dasstärkere Band (Senat, BGHZ 62, 141, 144, 110, 298, 300 f; Urt. v. 3. Dezember1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81,NJW 1983, 1112; vgl. bereits RGZ 109, 107, 110). Die dinglichen Wirkungenfolgen beim rechtmäßigen Überbau aus dem rechtsgeschäftlichen Willen derBeteiligten, im Falle des § 912 BGB aus den Willensmomenten des Tatbestands(Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ausbleiben des Widerspruchs;Senat, Urt. v. 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428; Staudin-ger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 67). Hinzu tritt jeweils der aus dem Überbau-tatbestand (Gebäudeeinheit, Zuordnung des einheitlichen Gebäudes zu einemStammgrundstück) folgende Schutzgedanke, Wertvernichtungen zu vermeiden.Er findet in § 912 BGB unmittelbar Ausdruck (Motive III 43; Senat BGHZ 53, 5,11; 102, 311, 314) und bestimmt auch die Eigentumslage beim rechtmäßigenÜberbau. Insoweit besteht zwischen dem rechtmäßigen und dem gesetzlichgeregelten gutgläubigen Überbau kein Unterschied (klarstellend Senat BGHZ62, 141, 144 gegenüber Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, wo es - 6 -der Senat offengelassen hatte, ob die dinglichen Wirkungen des gestattetenÜberbaus § 912 BGB folgen).bb) Damit ist die rechtliche Bedeutung der (hier im Mietvertrag erteilten)Zustimmung aber nicht erschöpft. Wie § 912 BGB beim gutgläubigen Überbauschafft sie bei der rechtmäßigen Grenzüberbauung den Rechtsgrund dafür, daßder Nachbar den fremden Gebäudeteil auf seinem Grundstück dulden muß. Dieauf dem Willen der Beteiligten beruhende Legitimation der Überbauung be-g

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