ECLI:DE:BGH:2018:230218UVZR302.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 302/16 Verkündet am: 23. Februar 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1156 Satz 1, § 816 A bs. 1 Satz 2 a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grun d- schuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht. b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist. BGH, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 302/16 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 20. Oktober 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Bekl agten werden das Urt eil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. No - vember 2016 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. September 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die W iderklage wird der Kläger verurteilt, d ie Zwangsvollstreckung in das bei dem Amtsgericht Waldbröl in dem Grundbuch von H . auf Blatt 1514 unter der laufenden Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück G . Straße 42 , Flur 48, Flurstück 102 aus der in Abteilung III unt er der laufenden ab 24.09.2006 von 300,00 dulde n. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger erwarb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss vom 11. Oktober 2013 ein Grundstück. Auf diesem la s- tete eine Zwangssicherungshypoth nach zw i- schenzeitlich er Befriedigung der Hypothekengläubigerin durch die vormalige Eigentümerin eingetragen geblieben und durch den Zuschlag nicht erloschen war . Am 14. Mai 2014 wurde in das Grundbuch eingetragen, dass dieses Recht infolge Befriedigung durch die vormalige Eigentümerin auf diese als Grun d- schuld übergegangen und von ihr an den Beklagten abgetreten worden sei. B e- reits mit Schreiben vom 7. Februar 2014 hatte der Beklagte den Kläger zur Za h- lung des Nominalbetrags d er Grundschuld nebst Zinsen auf gefordert . Der Kl ä- ger hatte daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2014 unter Berufung auf § 406 BGB die Aufrechnung erklärt mit titulierten Forderungen der F . H . GmbH (nachfolgend Zedentin) gegen die Voreigentümerin in Höhe von die ihm von der Zedentin mit Vereinbarung vom 2. De zember 2013 abgetreten worden war en. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Der Beklagte nimmt für den Fall seines Obsiegens den Kl äger widerklagend auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. M it der von dem Oberlande s- gericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und für diesen Fall widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung erreichen . Dieser beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsger icht meint, der Kläger habe durch die Aufrechnung mit der von der Zedentin erworbenen, sich gegen die Voreigentümerin richtenden Forderung gemäß § 406 BGB seine aus der Grundschuld folgende dingliche Verpflichtung abgelöst und könne von dem Beklagten daher die Löschung der Grundschuld verlangen . Zwar erkläre § 1156 BGB die Bestimmung des § 406 BGB für nicht anwendbar, so dass der Eigentümer nach einer Übertragung der Grundschuld grundsätzlich nicht zur Aufrechnung gegenüber dem dinglichen Anspruch des Grund schuldgläubigers mit einer ihm gegen den früheren Grun d- schuldgläubiger zustehenden Forderung befugt sei. Etwas anderes gelte jedoch ausnahmsweise dann, wenn der neue Gläubiger die Grundschuld unentgeltlich erworben habe. Dies folge aus dem der Regelung des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein unentgeltlicher E r- werb sich nicht zu Lasten des dadurch Betroffenen auswirken solle. Eine solche Situation liege hier vor, weil eine mittels Grundschuld zu s i- chernde Forderung des Beklagten nicht existent sei. Zwar berufe sich der B e- klagte auf Forderungen gegen die Voreigentümerin in H Dienstleistungen, die er auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsvereinb a- rungen im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigeru ngsverfahren mit dem Ziel eines a- rungen seien aber nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig und daher nicht geeignet, einen Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Voreigentümerin zu begrü n- den. Der Beklag te habe sich nämlich von dieser unter Ausbeutung ihrer Zwangslage eine wucherisch überhöhte Vergütung versprechen lassen. 3 4 - 5 - II. Die se Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufung s- gerichts, dass eine Grundschuld durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung abgelöst werden kann. Zwar schuldet der Eigentümer eines mit einer Grun d- schuld belasteten Grundstücks Grundschuld kapital und - z insen nicht persö n- lich , sondern ist nur v erpflichtet, wegen der Grundschuld die Zwangsvollstr e- ckung in das belastete Grundstück zu dulden. Die auf die Grundschuld gemäß § 1192 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbare Vorschrift des § 1142 BGB räumt dem Eigentümer aber die Möglichkeit ein, die Grundschu ld durch Za h- lung (Absatz 1) oder durch Aufrechnung (Abs atz 2) abzulösen, mithin eine G e- genforderung aus seinem sonstigen Vermögen zur Ablösung des Duldungsa n- spruchs einzusetzen ( vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 V ZR 215/09, NJW 2011, 451 Rn. 20; Besc hluss vom 28. September 1989 V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 379). Löst der Eigentümer die Grundschuld nach § 1142 BGB ab, so erwirbt er sie entsprechend § 1143 BGB als Eigentümergrundschuld und kann in der Folge von dem Buchberechtigten die Bewilligung der L öschung verla n- gen. 2. Weiter erkennt das Berufungsgericht richtig, dass § 1142 Abs. 2 BGB dem Eigentümer nur die Möglichkeit eröffnet, gegenüber der dinglichen Ford e- rung aus der Grundschuld mit einer Forderung aufzurechnen, die ihm gegen den Grundschul dgläubiger zusteht. Der Kläger als Grundstückseigentümer hat jedoch die Aufrechnung gegenüber dem Beklagten nicht mit einer gegen di e- sen, sondern mit einer gegen die Voreigentümerin gerichteten Forderung e r- 5 6 7 - 6 - klärt. D urch diese Erklärung wäre die Grundschuld nur abgelöst worden, wenn § 406 BGB zur Anwendung käme . 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s ist dies nicht der Fall . a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass d ie Reg e- lung des § 1156 Satz 1 BGB, wonach die für die Ü bertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 BGB auf das Rechtsverhältnis zw i- schen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung finden, auf die Grundschuld nach § 1192 Abs. 1 BGB en t- sprechend anwend bar ist ( Senat, Urteil e vom 26. November 1982 V ZR 145/81, BGHZ 85, 388, 391 und vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW - RR 1987, 139, 140 ) , so dass d er Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschu ldz e- denten zusteht , nicht aufrechnen kann . b) Unzutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsgericht s , von diesem Grundsatz sei vorliegend entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Au s- nahme zu machen , weil die durch die Grundschuld g esicherten Forder ungen des Beklagten gegen die vormalige Eigentümerin aufgrund der Nichtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverträge nicht bestünden , so dass die Grundschuldabtretung rechtsgrundlos erfolgt und als solche einer u n- entgeltlichen Verfügung i m Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen sei . aa) A llerdings soll nach einer Ansicht in der Literatur nach dem in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein unentgeltlicher Erwerb sich nicht zu Lasten des dad urch Betroffenen auswirken soll , § 1156 Satz 1 BGB ausnahmsweise keine Anwendung finde n , 8 9 10 11 - 7 - wenn die Übertragung der Grundschuld zwar durch den Berechtigten, aber u n- entgeltlich erfolgt oder wenn - wofür hier nichts festgestellt ist und auch keine Anhaltspunkt e bestehen - Grundschuldzedent und - zessionar in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (§ 826 BGB) dem Eigentümer mit der Grun d- schuldabtretung vorsätzlich Schaden zugefügt haben (Palandt/Herrler, BGB, 77 . Aufl., § 1156 Rn. 2; MüKoBGB/Lieder, 7. A ufl., § 1156 Rn. 10; jurisPK - BGB/Reischl,