ECLI :DE:BGH:2017:190717BXIIZB141.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 141/16 vom 1 9 . Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 123, 130 Abs. 1 Satz 2, 1896 Abs. 2 Satz 2 a) Unter einer Drohung i.S.v. § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Ü bels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (im Anschluss an BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364). b) Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an se i- ner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet e rscheint, darf der Tatric h- ter sich nicht auf eine Bewertung einzelner Umstände bzw. Vorfälle b e- schränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vo r- zunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - LG Tübingen Notariat V Rottenburg a.N. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be schluss der 5. Zivilkammer de s Landgerichts Tübingen vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur ern euten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für seine Mu t ter . Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der 1929 geborenen Betroff e- nen . S ie erlitt im Jahr 2005 einen Schlaganfall. Am 26. Januar 2009 errichtete die Betroff ene eine notarielle General - und Vorsorgevollmacht zu Gunsten ihrer drei Kinder mit der Maßgabe, da s s jeweils zwei der Bevollmächtigten gemei n- 1 2 - 3 - sam zu ihre r Vertretung berechtigt sind. W ährend d ie Töchter der Betroffenen , die Beteiligten zu 3 und 4, umgehend Vollmachtsausfertigungen ausgehändigt erhielten , verwahrte d ie Beteiligte zu 4 die für den Beteiligten zu 2 bestimmte Ausfertigung der Vollmacht . D ies er hatte zu nächst keine Kenntnis von seiner Bevollmächtigung . Unter Hinweis auf die Betreuungsbedürftig keit der Betroffenen und einen mittlerweile erfolgten Widerruf der zugunsten der Be teiligten zu 3 und 4 erteilten Vollmachten hat der Beteiligte zu 2 angeregt, der Betroffenen einen Betreuer zu bestellen . Das Notariat Betreuungsgericht hat die Betroffe ne angehört. Die zuständige Notarin hat noch am Tag der Anhörung , am 31. Mai 2011 , die u n- entgeltliche Übertragung des selbstgenutzte n Eigenheim s und verschiedene r weitere r Grundstücke der Betroffenen insgesamt der wesentliche Teil ihres Vermögens a uf d ie Töchter beurkundet . Schließlich hat das Betreuungsg e- richt die Anregung des Beteiligten zu 2, der Betroffenen einen Betreuer zu b e- stellen, mit Beschluss vom 13. Juni 2012 abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vo m 18. Februar 2016 zurüc k- gewiesen. Hiergegen wendet sich d ies er mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : D ie B e- troffene leide an einer fortgeschrittenen Demenz, weshalb s ie jetzt nicht mehr in der Lage sei , einen freien Willen zu bilden. Es fehle indes am erforderlichen Betreuungsbedarf, weil die Betroffene die Beteiligten zu 3 und 4 bevollmächtigt 3 4 5 - 4 - habe. Die Vollmachten seien nach wie vor wirksam. Zwar habe die B etroffene diese widerrufen. Die Widerrufe habe sie jedoch wirksam wegen Drohung g e- mäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die Betroffene habe in ihrem Schreiben vom 28. November 2011 unmissverständlich aus gedrückt, dass sie sich von ihrer Widerrufserklärung vom 24. November 2011 einseitig lösen w o ll e , jede n- falls auch aus dem Grund, dass sie sich überrumpelt und unter Druck gesetzt ge fühlt hab e. Damit beinhalte das Schreiben eine Anfechtungs erklärung i . S . v . § 143 Abs. 1 und 3 BGB. Die rechtswidrige Drohung habe da rin bestanden, dass der Beteiligte zu 2 zusammen mit seinem Rechtsanwalt der Betroffenen suggeriert hab e, die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 hätten der Betroffenen nicht nur in der Vergangenheit durch unentgeltliche Immobilienübertragungen ihr Ver - mögen " weggenommen " , sondern würden auch in Zukunft danach trachten, de - ren restliches Vermögen " an sich zu rei ß en " . Versuche der Betroffenen, das " weggenommene " Vermögen wieder zurück zu erhalten, würden ihre Töchter abwehren und eher die Betroffene umbringen, als freiwillig wieder Vermögen s- stücke an diese zurück zu übertragen. Nur durch einen Widerruf der erteilten Vorsorge - und Generalvollmacht könne die Betroffene diesem Szenario entri n- nen. D i e Ankündigung , d i e " W egnahme " we rde sich fo rtsetzen , w enn die B e- troffe ne dem n i ch t m it einem Widerruf der Vorsorge - und Generalvoll m acht ein Ende setze , b eschreib e das empfindliche Übel und zugleich das dafür wirksame Gegen mittel, nämlich den Entzug der Vollmacht. Der Drohungscharakter zeig e sich auch besonders deutlich in d er Warnung, " die " würden die Betroffene u m- bringen, falls diese ohne den Schutz des Beschwerdeführers versuchen sollte, die unentgeltlichen Verfügungen rückgängig zu machen. Die in Aussicht gestel l- ten empfindlichen Übel hätten ihren Zweck nicht verfehlt. Di e Zweck - Mittel - Relation sei auch rechtswidrig gewesen . Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt hätten die Willensschwäche und die Gedächtnislücken der B e- - 5 - troffenen, die sich offenkundig an ihre unentgeltlichen Eigentumsübertragungen nicht mehr habe e ri nn ern k ö nne n , in einer geradezu gegen die guten Sitten ve r- stoßenden Weise aus genutzt , um die Betroffene zu dem gewünschten Vol l- machtswiderruf zu be wegen. Es bestehe auch kein Bedürfnis, einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Es mangele an gewichtige n Anhalts punkte n für einen (drohenden) Fehlgebrauch der erteilten Vollmacht . Zwar hätten die Beteiligten zu 3 und 4 mit der unentgel t- lichen Übertragung des nahezu gesamten Immobilienbesitzes der Betroff