ECLI:DE:BGH:2018:190918BXIIZB385.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 385/17 Verkündet am: 19. September 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2 a) Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs - und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzung en des überg e- gangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten U nterhaltsleistungen. Der jeweilige g e- setzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Glä u- biger nicht dargelegt werden. b) Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhalt s- rechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - OLG Celle AG Hildesheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 durch d e n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Prof . Dr. Klinkhammer, Dr. Gün ter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstel lers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- ge richts Celle vom 7. Juli 2017 aufgehoben. Die S ache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberla ndesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend. Währ end der 1972 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Ki n- desmu tter wurde im Mai 1975 der Sohn Y. (im Folgenden: Sohn) geboren. Die Ehe wurde 1988 geschieden. In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinb a- rung hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im 1 2 - 3 - Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn von monatlich 400 DM verpflichtet . Der Sohn absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann, die er im August 1992 abschloss. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragste l- ler den titulierten Kindesunterhalt. Der 1948 geborene Antragsteller war von 1969 bis 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stad t H. an . Der 1944 geborene Antragsgegner war bei der Stadt H. als A rchitekt b e- schäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und dessen damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier minde r- jährige Kinder mit in die Ehe, deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte . Die sechsköp fige Familie , die Mitte der 70 - er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, lebte von den Erwerb seinkünften des Antragsgegners. Nachdem der Sohn Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft des A n- tragstellers erfahren hatte , ließen er und der Antragsteller ein privates Sachve r- ständigengutachten erstellen , nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des A n- tragstellers " praktisch ausgeschlossen " war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers wurde der Antragsge gner 2016 als Vater des Sohns gerichtlich festgestellt. Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller für die Zeit von der Geburt des Sohns im Mai 1975 bis zu dessen Ausbildungsabschluss im Juli 1992 im Wege des Unterhaltsregresses gegen den Antra gsgegner Ansprüc he in Höhe von insgesamt 42.400 Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde . 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbesch werdebegrü n- dung keinen ausdrückli ch formulierten Sachantrag enthält, ist unschädlich . Nach § 74 Abs. 3 Nr. 1 FamFG muss die Begründung der Rechtsb e- schwerde die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird ( Rechtsbeschwerde a nträge). Das Fehlen eines förmlichen Antrags ist indessen unschädlich, wenn die Rechtsbeschwe r- debegründung eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten werden soll (vgl. Senatsb e- schluss vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 ff. mwN ). Dem ist im vorliegenden Fall noch genügt. Aus der Rechtsbeschwe r- debegründung ergibt sich, dass der Antragsteller den Beschluss des Oberla n- desgerichts in vollem Umfang anfechten will. D as verfolgte Begehren richtet sich insbesondere nicht nur auf den Mindestunterhalt, sondern bezieht sich auf die vom Antragsteller schon in den Vorinstanzen verfolgten Unterhalt sanspr ü- che nach der jeweiligen Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabel le in der jeweils gültigen Fassung. Damit lässt die Rechtsbeschwerdebegründung hinre i- chend deutlich erkennen, dass der Antragsteller seinen in der Vorinstanz g e- stellten Antrag auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in vollem Umfang weiter verfolgen will. III . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 7 8 9 10 - 5 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2018, 98 veröffentlicht ist, steht dem Antragsteller k ein Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen zu . Zwar habe d er Antragsteller als Dritter für den Sohn des Antragsgegners Natural - und Barunterhalt iSv § 1607 Abs. 3 S atz 2 BGB erbracht. Der Antra g- steller habe mit seiner geschiedenen Frau und deren Sohn bis zur Trennung der früheren Eheleute als Familie zusammen gel ebt . Durch die vo n ihm erzielten Einkünfte bis 1981 als Zeitsoldat und ab 1981 als Angestellter habe er die f i- nanzielle Grundlage der Familie gesichert . Bis zur Trennung ha be er im Ra h- me n des Familienunterhalts iSv §§ 1360, 1360 a Abs. 1 BGB durch Naturall ei - stungen Unterhalt erbracht. Nach der Trennung habe er an seine geschiedene Ehefrau unstreitig den in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festg e- legten und titulierten Kindesunterhalt von 400 DM monatlich gezahlt. Der Antragsgegner sei n ach ge richtliche r Feststellung seiner Vaterschaft seinem Sohn nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Da der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen V a- ter infolge der Legalzession mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes iden tisch sei , unterlieg e dieser Anspruch einer doppelten Begrenzung, die sich zum einen aus dem Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch, der von der Zession nicht berührt w e rd e , ergebe und zum anderen aus der Regressfunktion folg e . Als übergegangener U nterhalt sei der Anspruch auf den Betrag beschränkt, den der biologische Vater nach seinen Einkünften für die jeweils zurückliegenden Zeiträume seinem Kind geschuldet ha be . Die Höhe der Regressforderungen bestimm e sich daher nicht primär nach dem, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet habe , sondern danach, welchen Unterhalt das Kind von seinem biol o- gischen Vater im jeweiligen Zeitraum hätte verlangen können. Als Regress 11 12 13 14 - 6 - k ö nn e der Scheinvater jedoch keinen höheren Betrag beanspruchen, als er selbst Unte rhaltsleistungen für das Kind erbracht ha be . Der Antragsteller ha be indessen nicht hinreichend konkret dargetan, in welcher Höhe er finanzielle Leistungen oder Naturalunterhalt für den Sohn se i- ner früheren Ehefrau von Mitte Mai 1975 bis Juli 1992 erbrac ht habe. Er habe seinen Anspruch in der Antragsschrift allein darauf gestützt, dass er für die Zeit ab März 1988 den durch die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinb a- rung titulierten Betrag von 400 DM bzw. rund 200 die g eschiedenen Eheleute dabei von einer Höherstufung des Antragstellers in der Düsseldorfer Tabelle in die Ein kom mensgruppe 4 ausgegangen seien . Au f- wendungen in dieser Höhe seien auch für die vorangegangene Zeit in Ansatz zu bringen. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Aufhebung der familiären Gemeinschaft der titulierte Kindesunterhalt der rechtlichen Verpflic h- tung des Scheinvaters entspr e ch e und bei Erfüllung dieses Anspruchs der B e- rechnung des Regressanspruchs zugrunde gelegt werden k ö nn e . Gleichwohl bleib e dem Antragsgegner der Einwand vorbehalten, dass der frühere rechtl i- che Vater nach seinen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünften lediglich zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet gewesen sei . Eine konkrete Berechnung des Unterhalt sanspruchs erg ebe sich aber weder aus der notariellen Vereinb a- rung noch ha be der Antragsteller seine insoweit maßgeblichen Einkünfte für die jeweiligen Unterh altszeiträume konkret dargetan. Für die Zeit des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind u nd dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt k önne der Wert der Betre u- ungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in A n- satz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinv a- 15 16 17 - 7 - ters errechne . Aus dem vom Antragsteller v orgelegten Rentenänderungsb e- scheid nebst dem daraus ersichtlichen Versicherungsverlauf lasse sich dies noch nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau in der notariellen Vereinbarung von Einkünften nach der vi erten Einkommensgr