ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB487.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 487/17 vom 1 1 . April 2018 in der Familiens ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1915 Abs. 1; FamFG § 42 Abs. 1 Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträg lich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzu n- gen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben. BGH, Beschluss vo m 11. April 2018 - XII ZB 487/17 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger u nd Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 z u- rückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung für die Ergä n- zungspflegerin in einer Kindschaftssache. Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 bestellte das Amtsgeric ht die Bete i- ligte zu 1 im Wege ein e r einstweiligen Anordnung zur Ergänzungspflegerin für den minderjährigen Betroffenen. Die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft wurde dabei nicht getroffen. Die Verpflichtung der Pflegerin e r- folgte am 20. Februar 2014. 1 2 - 3 - Wegen ihrer Tätig keit im Rahmen der Pflegschaft hat die Beteiligte zu 1 am 22. Mai 2014 beantragt, für die Zeit ab dem 20. Februar 2014 eine Verg ü- Am 5. Juni 2014 ist eine entsprechende Auszahlungsanordnung ergangen. Nachdem die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 28. November 2014 d em Vergütungsa n- trag der Beteiligten zu 1 widersproch en hat te , weil die Berufsmäßigkeit der Fü h- rung der Pflegschaft nicht festgestellt worden sei , hat das Amtsgericht m it B e- schluss vom 12. Februar 2015 im Wege der Berichtigung des Bestellungsb e- schlusses nach § 42 Abs. 1 FamFG nachträglich die berufsmäßige Fü hrung der Ergänzungspflegschaft festgestellt. Die gegen die Berichtigungsentscheidung eingelegte Beschwerde hat d ie Bezirksrevisorin zurückgenommen , nachdem das Beschwerdegericht Bedenken gegen die Beschwerdebefugnis der Staat s- kasse geäußert hatte . Mit B eschluss vom 4. Mai 2017 hat das Amtsgericht dem Vergütungsa n- trag der Beteiligten zu 1 in vollem Umfang entsprochen und die aus der Staat s- Auf die gege n diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Bez irksrevisorin hat die Rechtspfl e- gerin beim Amtsgericht im Abhilfeverfahren den Vergütungsantrag der Beteili g- ten zu 1 zurückgewiesen und die Rückzahlung der ausgezahlten Vergütung angeordnet . Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die angegriffene En t- scheidung abgeändert , die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung der Beteiligten zu 1 unter Absetzung geltend gemachter Telefon - und Faxkosten auf und die Rückzahlung der über zahlten Vergütung in Höhe . 3 4 - 4 - Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staat s- kasse, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Zurückweisung des Vergütungsa n- trags der Beteiligten zu 1 weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung se iner Entscheidung ausgeführt, mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12. Februar 2015 sei für das Vergütungsfestsetzungsverfahren in bindender W eise die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit der Pflegerin rechtskräftig und wirksam festgestellt. Zwar sei mit di e- sem Beschluss keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 FamFG beseitigt worden. Weder aus dem Beschluss vom 18. Februar 2014 noch aus der Verfahrensakte lasse sich entnehmen, dass die erkennende R ichterin des Amtsgerichts die Fest st ellung der B erufsmäßigkeit der Führung der Pflegschaft versehentlich unterlassen habe. Mit der Berichtigun g sei vielmehr ein Fehler in der geri chtlichen W il l ensbildung beseitigt worden, der von § 42 Abs. 1 FamFG nicht erfasst werde. Dennoch sei der Berichtigungsbeschluss rechtskräftig geworden und damit grundsätzlich bindend. Soweit hiervon in der höchstrichterlichen R ech t- sprechung Ausnahmen ge macht würden, beträfen diese jeweils erstmalig durch Berichtig u ng zugela s sene Rechtsmittel . Diese Rechtsprechung könne nicht auf andere Fälle der fälschlich erfolgten , aber rechtskräftigen Berichti g ung ausg e- weitet werden. Andernfalls en ts tünde über einen l ängeren Zeitraum Unsiche r- heit darüber, welche " Vers io n " einer E ntscheidung wirksam sei. Dies wäre dem Rechtsfr ie den und der Rechtssicherheit , d ie durch die Rechtskraft einer E n t- 5 6 7 8 - 5 - scheidung sichergestellt werden soll t e n , abträglich. Die binde nde Berichtigung wirke auf den Zeitpunkt des E rlasses der berichtigten E ntscheidung zurück , so dass von einer Fest st ellung der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit der Pflegerin ab dem 18. Februar 2014 auszugehen sei. Der P flegerin steh e daher der geltend gemachte Vergütungsans pruch zu. Allerdings seien die begehrten Telefon - und Faxkosten in Hö he von 27, abzusetzen, da die Pflegerin über eine Flatrate verfüge und deshalb diesbezü g- lich keine Aufwendungen entstanden seien. 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die Ergä n- zungspflegerin kann Erstattung der zugesprochenen Vergütung in Hö he von aus der Staatskasse verlangen . Zu Recht hat das Beschwerdeg e- richt angenommen, dass die für den Vergütungsanspruch konstitutive Festste l- lung der berufsmäßigen Führung der Ergänzungspflegschaft durch den amtsg e- richtlichen Berichtigungsbesch luss vom 12. Februar 2015 mit b indender W i r- kung für das Vergütungsverfahren nachge holt worden ist . a) Nach § 1915 Abs. 1 BGB iVm § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die E r- gänzungspflegschaft unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, w enn das Gericht bei der Bestellung des Ergänzungspflegers die b e- rufsmäßige Führung der Pflegschaft feststellt (§ 1915 Abs. 1 BGB iVm § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). aa) Die Frage, ob der Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist nach dem klar en Wortlaut des Gesetzes bereits " bei der Bestellung " des Ergänzungspflegers zu klären. Dies entspricht auch der Intention des G e- setzgebers. Das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung soll nicht mit einem Streit über die Berufs