ECLI:DE:BGH:2017:081117UXIIZR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/16 Verkündet am: 8. November 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1375, 1376 a) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich. b) Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht u n- ternehmensleitende Tätigke it zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. c) Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Werter - mittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außer - halb des insoweit maßgeblichen Gesche hensablaufs steht und den rechtse r- heblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats Senat für Fam i- liensachen des Kamme rgerichts in Berlin vom 23. September 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung des Beklagten im Zugewinnausgleich. Die am 21. Oktober 1988 ges chlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Klägerin am 22. Mai 2001 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Urteil vom 28. Oktober 2004 rechtskräftig geschieden. Mit ihrer im N o- vember 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Z ugewin n- ausgleich in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend ebenfalls Zugewinnausgleich begehrt. Der Beklagte und drei weitere gleichberechtigte Gesellschafter gründeten im Jahr 1994 die d . als Gesellschaft bürgerlichen R echts (im Folgenden: GbR). Die GbR ging mit Wirkung zum 1. März 2000 im Wege der Anwachsung auf die von den vier GbR - Gesellschaftern gegründete d . 1 2 3 - 3 - GmbH über. Die GmbH wiederum wurde rückwirkend zum 1. Januar 2000 auf die zeitgleich von den vier GbR - Gesellschaftern gegründete, nicht börsennotierte d . AG (im Folgenden: AG), an der die vier Gesel l- schafter jeweils 25 % der Aktien übernahmen, verschmolzen. Gegenstand des Geschäftsbetriebs ist unter anderem die Entwicklung und de r Vertrieb von Spracherkennungs - und Sprachlernsoftware. Die Klägerin hat in erster Instanz einen Zugewinnausgleichsanspruch von (zuletzt) rund 850.000 rund 34.500 cht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Unternehmensbeteiligung des Beklagten der Klage in Höhe von 136.897,11 sie im Übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des B e- klagten, mit der dieser weiterhin die Klageabweisung sowie widerklagend 33.465,37 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. Entscheidungsgr ünde: Die Revision, an deren Zulassung der Senat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden ist, hat keinen Erfolg. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 8 ff.). 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Auszugehen sei von dem vom Sachverständigen ermittelten Brutto - Unternehmenswert des Unternehmensanteils des Beklagten von 777.391 hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Das gelte auch für die Rüge, der sogenannte kalkulatorische Unternehmerlohn, um den das Ergebnis der GbR f ür die Jahre 1997 bis 1999 zu mindern sei, habe nicht mit lediglich 110.000 weil die Gesellschaft stets vier Gesellschafter gehabt habe auf 440.000 Jahr festzusetzen. Es sei sachgerecht, sich am Auf wand der AG für ihre beiden Vorstandsmitglieder im Jahr 2000 zu orientieren, weil sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unmittelbar vor und nach der Verschmelzung nicht wesentlich g eändert habe. Angesichts von 14 Mitarbeitern der GbR im Jahr 1999 se i es nicht plausibel, dass der Einsatz von vier (Vollzeit - )Gesellschafter - Geschäfts - führern erforderlich gewesen sein sollte. Der Aufwand der GbR für Löhne und Gehälter habe 1999 lediglich 536.224,26 Jahr 2000 mit am Jahresende 28 Mitarbeitern hingegen rund 1.300.000 n- dungsgesellschafter seien für zusammen etwa 325.000 e- stellt worden. Die zu Zeiten der GbR vorgenommenen Gewinnausschüttungen könnten nicht mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn gleichgesetzt werden. Die Position " kalkulatorischer Unternehmerlohn " sei auch nicht deshalb zu vervierfachen, weil die GbR vier Gesellschafter - Geschäftsführer gehabt h a- be. Es sei für die unternehmensleitende Tätigkeit lediglich ein angemessener Lohn anzusetzen, nämlich derjenige anhand der individuellen unternehmer i- schen Verhältnisse zu b emessende Betrag, den ein außenstehender Dritter für die Unternehmensleitung aufzuwenden hätte. Auf die Anzahl der leitenden Krä f- 8 9 10 - 5 - te komme es nicht an. Der Beklagte habe auch angegeben, bei der GbR nur teilweise mit Geschäftsführeraufgaben befasst gewesen z u sein. Er habe sich weniger der Unternehmensleitung gewidmet, sondern in erster Linie progra m- miert. Entsprechendes gelte für die anderen drei Geschäftsführer - Gesellschaf - ter. Die nicht unternehmensleitende Tätigkeit der vier Gesellschafter für das Unte rnehmen wirke sich nicht wertmindernd aus. Dies träfe nur zu, soweit die Tätigkeit mit der Person des Gesellschafter - Geschäftsführers verbunden und nicht ersetzbar sei, was hier nicht der Fall sei. Der Wert der sonstigen Arbeit s- leistung schlage sich daher nicht in der Erhöhung des kalkulatorischen Unte r- nehmerlohns nieder, sondern habe zu erhöhten Ausschüttungen der GbR an die Gesellschafter geführt. Hinzu komme, dass der Beklagte nicht konkret zu erläutern vermocht habe, welche und in welchem zeitlichen U mfang Tätigke i- ten er und seine drei Mitgesellschafter entfaltet hätten. Er habe auch keine A n- haltspunkte aufgezeigt, die eine Schätzung ermöglichten. Ohne Erfolg rüge der Beklagte, der Bewertung sei zu Unrecht der Zei t- raum bis Ende 2001 zugrunde geleg t worden. Der zum maßgeblichen Stichtag zu ermittelnde Unternehmenswert bestehe auch aus der Ertragskraft, die m a- thematisch nicht genau zu bestimmen sei. Deshalb sei anerkannt, dass die während des Bewertungszeitraums erkennbar gewordene Entwicklung des U n- ternehmens zu berücksichtigen sei und lediglich Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag lägen, außer Betracht zu bleiben hä t- ten. Das vom Beklagten monierte Geschäft mit L . sei zum Stichtag 22. Mai 2001 aber bereits an gelegt gewesen. Der Sachverständige habe erlä u- tert, dass durch die Berücksichtigung von Geschäftsvorfällen aus der zweiten Jahreshälfte 2001 die den Anteilswert beeinflussende Umwandlung der Pers o- nen - in eine Kapitalgesellschaft besser abgebildet werde. Im Übrigen führe ein 11 12 - 6 - Verzicht auf die Einbeziehung des Jahres 2001 in die Wertermittlung zu einem deutlich höheren Unternehmenswert. Der Wert des 25%igen Unternehmensanteils sei um die latente Steue r- last zu bereinigen, so dass man letztlich zu einem einzu setzenden Wert von 612.290 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Für die Be wertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs - )Wert der Vermögensgegenstände maß gebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem " vollen, wirklichen " Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltssp e- zifische A uswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des sachverständig beratenen Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungs sätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN u nd Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der in das Endverm ö- gen des Beklagten fallenden 25%igen Beteiligung an der AG nach der Ertrag s- 13 14 15 16 - 7 - wertmethode ermittelt hat. Die Auswahl der Bewertungsmethode zieht auch die Revis ion nicht in Zweifel. a) Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertrags - wertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regel - fall geeignet , um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unterneh - mensbeteiligung zu gela ngen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN). Im Rahmen der Ertragswer t- methode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unte r- nehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rück schau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in se