XI ZR 287/04 - XI. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 287/04 Verkündet am: 3. Mai 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB § 765, ZPO § 811 Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann ge-wahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Prozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. J. wegen eines Beratungsfehlers auf Schadenser-satz in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das Oberlandes-gericht München ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und gestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgän-gerin der beklagten Bank im Auftrag von Dr. J. am 13. August 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. Nach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft "für den Beklagten - 3 - dem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte Urteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten". Erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils erfuhr der damalige Beklagte, daß die Kläger "sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit" während des zweitinstanzlichen Verfahrens im März 1996 an ihren Pro-zeßbevollmächtigten (nachfolgend: Zessionar) erfüllungshalber abgetre-ten hatten. Seine daraufhin erhobene Vollstreckungsgegenklage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 352 ff.) für unbegründet erachtet. Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte aus der Prozeßbürg-schaft sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in Anspruch. Die Beklagte bestreitet deren Wirksamkeit. Da die Kläger den später titu-lierten Schadensersatzanspruch schon vor Abschluß des Bürgschaftsver-trages an den Zessionar abgetreten hätten, fehle es an der für eine Bürgschaft erforderlichen Identität von Forderungsinhaber und Bürg-schaftsgläubiger. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 189.177,99 € zu-züglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalbürg-schaftsurkunde abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. - 4 - I. Das Berufungsurteil (JZ 2005, 361) hat die Prozeßbürgschaft der Beklagten für wirksam erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Mit dem Landgericht sei allerdings davon auszugehen, daß die Prozeßbürgschaft nicht als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Zes-sionars, ausgelegt werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies bei einer Abtretung der Klageforderung vor deren Titulierung einmal an-genommen. Anders als in der damaligen Entscheidung gehe es hier aber um eine verdeckte Abtretung. Auch lasse die Bezeichnung der Kläger als Bürgschaftsgläubiger in der Vertragsurkunde die Annahme einer Bürg-schaft zugunsten des Zessionars nicht zu. Dennoch sei die Bürgschaft wirksam. Hafte der Prozeßbürge nicht nur für einen aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung resultierenden Verzögerungsschaden, sondern auch für die Urteilssum-me, sei nämlich auf die Titelgläubigerschaft als solche und nicht auf die materielle Forderungsinhaberschaft abzustellen. Eine stille Abtretung der Hauptforderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit dürfe für den rechts-kräftig verurteilten Schuldner keine anderen Auswirkungen haben als ei-ne Zession vor Eintritt der Rechtshängigkeit, bei der er durch § 407 Abs. 2 BGB vor den Folgen des Gläubigerwechsels geschützt werde. Bei einer Abtretung nach Rechtshängigkeit wirke ein obsiegendes Urteil des Zedenten zwar gemäß § 325 ZPO nur für und nicht gegen den Zessionar. - 5 - Hierbei handele es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Der Schutzgedanke des § 407 Abs. 2 BGB führe vielmehr dazu, daß der Zes-sionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte wieder verliere. Dem Zessionar gegenüber werde die abtretungsweise erworbene Forderung dadurch im Verhältnis zum Schuldner und zum Ze-denten "abgesprochen", so daß Forderungsinhaber (wieder) der Zedent sei. Für die Maßgeblichkeit der Titelgläubigerschaft spreche zudem die Interessenlage. Neben der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sei die Bürgschaft das übliche Sicherungsmittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen. Würde man bei ihr stets auf die mate-rielle Forderungsinhaberschaft statt auf die formelle Titelgläubigerschaft abstellen, so wären die beiden Sicherheiten nicht gleichwertig, da die Forderungsinhaberschaft des Hinterlegungsbegünstigten keine Rolle spiele. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Klage ist allerdings nicht aus Rechten des Zessionars be-gründet. a) Die nur beschränkt überprüfbare Auslegung der Bürgschaftser-klärung, einer Individualerklärung, der Beklagten gegenüber den Klägern durch das Berufungsgericht, es handele sich nicht um einen Vertrag zu- - 6 - gunsten Dritter, nämlich des Zessionars als materiell berechtigten Inha-ber der titulierten Schadensersatzforderung, ist rechtsfehlerfrei. Durch die Bezugnahme auf das Rubrum des oberlandesgerichtlichen Urteils wurden die Kläger in der Bürgschaftserklärung namentlich als Bürg-schaftsgläubiger bezeichnet. Die Abtretung des titulierten Schadenser-satzanspruchs an den Zessionar war der Beklagten bei Abgabe der Bürgschaftserklärung unbekannt. Im Gegensatz zu dem vom IX. Zivil-senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1886) gewürdigten Sachverhalt war die fehle

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