BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/08 Verk374ndet am: 23. November 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Februar 2008 aufge-hoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten zu 2) - einer Bank - und dem Beklagten zu 1) - einem fr374heren Angestellten der Beklagten zu 2) - Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit Betr344gen, die der Be-klagte zu 1) von Konten der Kl344gerin, die diese bei der Beklagten zu 2) unter-halten hatte, abgehoben und f374r eigene Zwecke verbraucht hat. 1 Die Kl344gerin erl366ste 1991 aus der Ver344u337erung eines Hotels einen Milli-onenbetrag und legte das Geld bei der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagte zu 2) an. Daneben 374bertrug sie weiteres Barverm366gen 2 - 3 - und Wertpapiere auf verschiedene Konten und Depots bei der Beklagten zu 2). Am 31. Oktober 2002 schlossen die Kl344gerin und die Beklagte zu 2) zus344tzlich einen Kontokorrentkreditvertrag 374ber 100.000 200, der durch Abtretung von An-spr374chen aus einer Lebensversicherung der Kl344gerin besichert wurde. Die ein-ger344umte Kreditlinie sch366pfte der Beklagte zu 1), der von Februar 1986 bis Juli 2004 f374r die Beklagte zu 2) als leitender Angestellter t344tig war und in dieser Ei-genschaft die Kl344gerin betreute, durch eigenn374tzige Entnahmen weitgehend aus. Am 23. September 2005 f374hrte die Lebensversicherungsgesellschaft den aufgelaufenen Kontokorrentsaldo durch 334berweisung von 96.347,22 200 zur374ck. In dem Zeitraum zwischen 1994 und 2004 eignete sich der Beklagte zu 1) einen Betrag in H366he von rund 570.000 200 durch unberechtigte Barauszahlungen und 334berweisungen zu Lasten der Konten der Kl344gerin an. Dem Beklagten zu 1) gelang es 374ber den genannten Zeitraum, seine Entnahmen durch Gutschriften aus Verk344ufen eines f374r die Kl344gerin gef374hrten Wertpapierdepots sowie durch F344lschung der Depotausz374ge zu verbergen. Ob der Beklagte zu 1) daf374r auch Kontoausz374ge f344lschte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Beklagte zu 1) weitere Betr344ge zu Lasten der Kl344gerin veruntreute. Am 22. Mai 2006 erkl344rte die Kl344gerin die K374ndigung aller etwaig noch mit der Be-klagten zu 2) bestehenden Vertr344ge. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 730.312,95 200 (Antrag zu 1) und 4.520,98 200 (Antrag zu 5) nebst Zinsen in An-spruch. Sie verlangt ferner von der Beklagten zu 2) Zahlung weiterer 96.347,22 200 nebst Zinsen (Antrag zu 2) und im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung 374ber s344mtliche auf ihren Namen gef374hrte Konten (Antrag zu 3) sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 374bersteigenden Betrags (Antrag zu 4). Die Beklagte zu 2) begehrt hilfswiderkla-gend die Zahlung von 426.464,93 200 nebst Zinsen, die der Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag zum Schadensausgleich auf Konten der Kl344gerin durch Barein- 3 - 4 - zahlungen und 334berweisungen zu Lasten anderer Bankkunden transferiert ha-be. 4 Durch Teilurteil hat das Landgericht den bezifferten Zahlungsantr344gen im Wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung gegen374ber dem Beklagten zu 1) stattgegeben, hat die Beklagte zu 2) zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) abgewiesen. Gegen die-ses Teilurteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat im Wege der Anschlussberufung von den Beklagten Zahlung weiterer 9.041,96 200 nebst Zinsen f374r vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgeb374hren verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in H366he eines - den Zahlungsantrag zu 1 betreffenden - Teilbetrages von 144.737,11 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen; die weitere Entscheidung hat es von erg344nzen-dem Vorbringen der Parteien abh344ngig gemacht. Mit ihrer vom Senat zugelas-sen Revision erstrebt die Beklagte zu 2) die Aufhebung des Berufungsteilurteils, soweit sie dadurch beschwert wird. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten zu 2) ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht, soweit die Beklagte zu 2) durch das Urteil beschwert wird. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begr374ndet, dass der Rechtsstreit in H366he eines Betrages von 144.737,11 200 ent- 6 - 5 - scheidungsreif sei, so dass hier374ber durch Teilurteil im Sinne des 247 301 ZPO entschieden werden k366nne. Das betreffe zun344chst einen Teilbetrag von 4.650 200. Das Vorbringen der Beklagten zu 2), sie habe gegen374ber der Kl344gerin einen Fehlbetrag in dieser H366he bereits ausgeglichen, sei erstmals im Beru-fungsverfahren eingebracht worden und k366nne nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht ber374cksichtigt werden. Daneben k366nne der Kl344gerin bereits ein weiterer Teilbe-trag von 140.087,11 200 zugesprochen werden, den die Beklagte zu 2) selbst er-rechnet habe. Die Anspr374che der Kl344gerin folgten aus positiver Forderungsver-letzung bzw. 247247 281, 278 BGB und zudem im Hinblick auf das strafw374rdige Ver-halten des Beklagten zu 1) aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 266, 263 StGB sowie 247 826 BGB; die Beklagte zu 2) hafte insoweit gem344337 247 831 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen r374ge, dass eventuelle Forderungen der Kl344gerin jedenfalls nicht f344llig seien, da kein Saldoabschluss vorliege und die Kl344gerin zun344chst auf einen solchen Abschluss klagen m374sse, bleibe dies mit R374cksicht auf die von der Kl344gerin erkl344rte K374ndigung der Kontoverbindung ohne Erfolg. In diesem Fall k366nne sie sogleich Auszahlung verlangen. Die bereits feststehende Scha-densersatzforderung der Kl344gerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens zu mindern. Auf Nachl344ssigkeiten der Kl344gerin hinsichtlich der Kontrolle ihrer Kon-ten k366nne sich der Beklagte zu 1) als vors344tzlicher Sch344diger von vornherein nicht berufen. F374r die Beklagte zu 2) gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sie den Beklagten zu 1) entgegen ihrem eigenen Zuverl344ssigkeits- und Seriosit344ts-anspruch nicht ausreichend 374berwacht habe. Gegen374ber den jahrelangen Pflichtvers344umnissen der Beklagten zu 2), welche den enormen Schaden erst erm366glicht h344tten, trete ein etwaiges Mitverschulden der Kl344gerin vollst344ndig zur374ck. - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 8 1. Das angefochtene Urteil ist auf die R374ge der Revision bereits deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungs-gericht verkannt hat, dass das Landgericht durch ein unzul344ssiges Teilurteil entschieden hat. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil (247 301 ZPO) nur dann ergehen, wenn es einen abgrenzbaren Teil ei-nes Streitgegenstandes unabh344ngig von der Entscheidung 374ber den Rest des Anspruchs abschlie337end so bescheidet, dass die Gefahr einander widerstrei-tender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 und vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18). 9 b) Diese Voraussetzungen erf374llt das Urteil des Landgerichts nicht, das den Zahlungsantrag zu 4 offen gelassen hat, mit dem die Kl344gerin im Rahmen der Stufenklage Zahlung eines sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 374bersteigenden, Betrags begehrt. Damit bleibt sowohl ein Teil der Stufenklage als auch - zugleich - der 374ber die beziffer-ten Antr344ge hinausgehende Teil des Zahlungsanspruchs offen, der von der Kl344gerin mit dem unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage verfolgt wird. Dies birgt unter mehreren Gesichtspunkten die Gefahr einander widerspre-chender Entscheidungen. 10 aa) Soweit das Landgericht den bezifferten Zahlungsantr344gen der Kl344ge-rin stattgegeben hat, ist nicht auszuschlie337en, dass der von der Beklagten zu 2) 11 - 7 - mit dem Ziel einer Anspruchsminderung erhobene Einwand des Mitverschul-dens (247 254 BGB) im sp344teren Schlussurteil anders beurteilt wird. Das Landge-richt hat zwar ein Mitverschulden der Kl344gerin mit generellen Erw344gungen ver-neint und hat sich hierbei m366glicherweise von der Vorstellung leiten lassen, die-se Bewertung sei f374r den Gesamtanspruch verbindlich. Dies schlie337t aber die M366glichkeit, dass die Mitverschuldensfrage bei den sp344ter zu treffenden Ent-scheidungen anders beurteilt werden kann, nicht aus. Eine Bindu