X ZR 115/16 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
ECLI:DE:BGH:2018:20 1118UXZR115.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/16 Verkündet am: 20. November 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 528 Abs. 1, § 529 Abs. 2, §§ 242 A, 138 Ab a) Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unte r- halts die Rückgabe des Geschenks auch d ann verweigern, wenn er bei E r- füllung des Rückforderungs anspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem b e- treffenden Träger beanspruchen könnte. b) Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkt en einen Vermögensgege n- stand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gege n- stand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsb e- darfs des Schenkers zu entziehen. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - X ZR 115/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2018 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht A n- sprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2014 schenkten die Eltern der Beklagten dieser eine Eigentumswohnung in S . ; im Schenkungsvertrag ist der Wert der Wohnung mit 70.000 Am 25. Februar 2014 beantragten die Beklagte und ihr Bruder aufgrund von Gen e- ralvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin Sozialhilfe, die die Klägerin den Eltern mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 gewährte. D ie Aufwendung en für die Mutter der Beklagten endeten mit deren Ableben am 28. Februar 2015. Die seit dem fortwährend an den Vater der Beklagten geleisteten Sozialhilfe zahl u n- gen betrugen zuletzt 406,90 Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung der bis zum 29. Februar 2016 geleisteten Sozialhilfezahlungen ( 32.905,13 ) sowie auf Zahlung der z u- künftig anfallenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 70.000 Anspruch genommen. Die Beklagte hat geltend gemacht , dass ihr aus ihren Einkünften k ein angemessene r Selbstbehalt in Höhe von 1.800 mehr verbli e- be , wenn si e die geltend gemachte Schenkungsrückforderung erfüllen müsste. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung ist er folg los ge blieben . Die Beklagte erstrebt mit der v om Senat zug e- lassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stünden die auf sie übergeleiteten Ansprüche auf Herausgabe der Schenkung zu. Die Beklagte sei zur Herausgab e im Wege der Zahlung eines der Bedür f- tigkeit de r Schenker entsprechenden Wertanteils verpflichtet, bis der Wert der zugewendeten Eigentumswohnung erschöpft sei , den die Parteien überei n- stimmend auf mindestens 70.000 Bereits aufgrund des S o- zialhilfebezugs sei zu vermuten, dass die Eltern der Beklagten außerstande gewesen seien, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Gegen über di e- se m Anspru ch könne sich die Beklagte nicht auf einen eigenen Notbedarf ber u- fen. Allerdings wäre der angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet, wenn deren Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zuträfen. Die Berufung auf die Notbedarfseinrede sei auch kein Re chtsmissbrauch. Eine unzulässige Rechtsausübung liege erst vor, wenn der Beschenkte seine Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarf s des Schenkers und des Rückforderungsrechts mutwi l- lig herbeigeführt habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar habe die B e- klagte gewusst , dass bei ihren Eltern ein Notbedarf entstehen werde. Sie habe aber nicht ihre eigene Bedürftigkeit herbeigeführt, denn sie selbst beziehe keine Sozialleistungen. Ihr drohe allenfalls eine Bedürftigkeit, wenn sie den Anspruch der Klägerin zu erfüllen habe. N ach Treu und Glauben sei der Beklagten diese Einrede jedoch gege n- über der Klägerin als Sozialhilfeträger ihres Wohnorts verwehrt . Denn stünden dem Beschenkten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um seinen Bedarf zu bestreiten, habe der Sozialhilfeträger dem in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren. 5 6 7 8 - 5 - II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k ann die ausgesprochene Verurteilung keinen Bestand haben . 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8 ; Urte il vom 20. Mai 2003 ­ X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 ­ V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3] ) gesehen, dass die auf die Klägerin überg eg angenen An sprü ch e gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Za h- lung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzung en dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind . 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht es der Beklagten versagt hat, sich nach § 529 Abs. 2 BGB auf den Ausschluss des Rückford e- rungsan s pruchs zu berufen, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen B e- denken. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Beklagten die Notbedarfsei n- rede versagt, weil die Klägerin ihr als für ihren Wohnsitz zuständiger Sozialhilf e- träger Sozialhil fe zu gewähren hätte, wenn sie infolge der Rückgabe des G e- schenks ni cht mehr in der Lage wäre , ihren Unterhalt zu bestreiten. Der Grun d- satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht in einer solchen Konstellation d er Notbedarfseinrede nicht entgegen . a) D as Berufungsgericht berücksichtigt insoweit schon nicht hinre i- chend, dass die Eröffnung der Notbedarfs einrede auf der Erwägung beruht, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben kann, dass der Beschen k- te durch die Rückgabe des Geschenks in eine Not lage gestürzt wird , nur um den Schenker einer solchen Lage zu entreißen (vgl. BGH, NJW 2001, 1207 [zu III 2 a]). Soweit nach der Schenkung auch bei einer Rückgabe des G e- 9 10 11 12 - 6 - schenks für einen der daran Beteiligten ein Notbedarf nicht zu vermeiden ist, soll es b ei der mit der Schenkung gewollten Vermögensverschiebung verble i- ben. Weder der Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB noch die Notbedarf s einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, das Geschenk zur Deckung de s beide rseitige n Unterhaltsbedarf s der Parteien des Schenkungs vertrags einer bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Es lässt sich deshalb auch nicht aus dem Zweck dieser Vorschriften recht

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