ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR120.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 120/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Abdichtsystem ZPO § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2, § 524 Abs. 3 Satz 2 Die Wirksamkeit einer Frist zur Berufungserwiderung hängt nicht davon ab, ob der B e- rufungsbeklagte darüber belehrt wurde, dass auch eine Anschlussberufung nur inne r- halb dieser Frist zulässig ist. PatG § 140a Abs. 3 Satz 1 a ) Die in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG vorgesehenen Ansprüche auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend g e- macht werden. b) Ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen ist nicht deshalb ausgeschlo s- sen, wei l der Verpflichtete im Ausland ansässig ist. PatG § 9 Nr. 1, § 139; BGB § 840 a) Ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugni s- ses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, ist nicht ohne - 2 - weiteres verpf lichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den A b- nehmer zu überprüfen oder zu überwachen. b) Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts ve r- pflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend e r- scheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten. c) Die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden P a- tentverletzung kann Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. April 1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II). d) Die pflichtwidrige und s chuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden P a- tentverletzung begründet nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die für sich gesehen noch keine Patentverle t- zung darstellen. e) Sofern ein Abnehmer zumind est eine Verletzungshandlung begangen hat, ist der Lieferant, der dies pflichtwidrig und schuldhaft mitverursacht hat, grundsätzlich ve r- pflichtet, über alle Lieferungen an diesen Abnehmer Rechnung zu legen. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm f ür Recht erkannt: Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Kl ägerin zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin ist Inha berin des europäischen Patents 1 291 158 (Klagep a- tents), das ein Abdichtsystem für aufblasbare Gegenstände betrifft. Sie nimmt die in Italien ansässige Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents durch A n- bieten und Inverkehrbringen von Reparaturkits für Aut oreifen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines zusätzlich ge l- tend gemachten Anspruchs auf Vernichtung zu Unterlassung, Rechnungsl e- gung, Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen verurteilt und festg e- stellt, dass die Be klagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte weiterhin die vollständige A b- weisung der Klage angestrebt. Die Klägerin hat begehrt, die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf Lieferungen an im Ausland ansäs sige Dritte zu erstrecken, von denen die Beklagte weiß, dass sie auch ins Inland liefern. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten und das von ihm als Anschlussberufung qualifizierte Begehren der Klägerin zurückgewiesen und die Revision hins ichtlich des Anspruchs auf Rückruf und hinsichtlich der Ansprüche wegen Lieferungen an im Ausland ansässige Abnehmer zugelassen . Im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung ve r- folgen beide Parteien ihr zweitinstanzliches Begehren weiter . 1 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel sind zulässig. Nur dasjenige der Klägerin ist begrü n- det. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren von Interesse, im Wesentli chen wie folgt begründet: Das Landgericht habe die Beklagte zu Recht zum Rückruf patentverle t- zender Erzeugnisse verurteilt. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG setze nicht voraus , dass der Verletzer im Inland Besitz oder Eigentum an patentverletzenden E r- zeugnissen habe. Ein Anspruch auf Rückruf bestehe auch dann, wenn der Rückruf ins Ausland erfolge und deshalb nicht die Pflicht zur Vernichtung der zurückgerufenen Gegenstände nach sich ziehen könne. Die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung dienten nicht ausschließlich der Vorbereitung der Ve r- nichtung, sonder n jedenfalls auch der Beseitigung eines durch die Patentverle t- zung entstandenen Störungszustands. Art. 10 und Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2004/48/EG stünden dieser Betrachtung nicht entgegen. Das mit der Anschlussberufung verfolgte Begehren sei demg egenüber unbegründet. Eine Lieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmens an einen ebenfalls im Ausland ansässigen Empfänger begründe grundsätzlich ke i- ne Patentverletzung im Inland. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der g e- lieferte Gegenstand in das Inland weitergeliefert werde und diese Weiterlief e- rung dem ursprünglichen Lieferanten objektiv zugerechnet werden könne. Let z- teres setze voraus, dass der ursprüngliche Lieferant an der Weiterlieferung als Mittäter oder Gehilfe mitgewirkt oder eine dem Schu tz des verletzten Rechts dienende Pflicht verletzt habe. Eine solche Pflichtverletzung könne in der Kon s- tellation des Streitfalls nur dann bejaht werden, wenn der ursprüngliche Lief e- 5 6 7 8 - 6 - rant Kenntnis davon habe, dass der Abnehmer die patentgemäßen Gegenstä n- de zumindest auch ins Inland liefere. Bedingter Vorsatz reiche nicht aus. Im Streitfall habe die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die in Italien ansässige Abnehmerin der Beklagten die angegriffenen Au s- führungsformen nach Deutschl and liefere. Dass dieses Unternehmen in Deutschland Kraftfahrzeuge vertreibe und dass die angegriffenen Reparatu r- sets Gebrauchshinweise unter anderem in deutscher Sprache enthielten, reiche nicht aus. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfun g in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand . 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Rückruf von nach Deutschland gelieferten Erzeugnissen aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG bejaht. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Berechtigte die in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG vorgesehenen Ansprüche auf Rückruf und auf en d- gültige s Entfernen aus den Vertriebswegen nebeneinander geltend machen. aa) Der Wortlaut der Vorschrift, demzufo lge ein Verletzer auf Rückruf oder auf Entfern en in Anspruch genommen werden kann, ist zwar nicht einde u- tig. Er spricht aber eher für ein umfassendes Wahlrecht des Berechtigten. Die Konjunktion "oder" lässt sowohl das Verständnis zu, dass der B e- rechtigt e zwischen einem der beiden Rechtsbehelfe wählen muss, als auch die Interpretation , dass der Berechtigte wahlweise das eine, das andere oder be i- des verlangen kann. Wenn das Gesetz an einen bestimmten Sachverhalt me h- rere Ansprüche knüpft, liegt die zuletzt genannte Auslegung aber grundsätzlich näher. Im Falle der so genannte n echte n Anspruchskonkurrenz, d.h. wenn me h- rere Ansprüche auf dasselbe Ziel gerichtet sind , stehen diese grundsätzlich 9 10 11 12 13 - 7 - unabhängig nebeneinander ( vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 K ZR 27/13, WuW/E DE - R 4328 = RdE 2014, 449 Rn. 53 - Stromnetznu t- zungsentgelt VI) . Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere aus demselben Sachverhalt resultierende Ansprüche auf unterschiedliche Ziele gerichtet sind . Aus Wortlaut oder Sy stematik des Gesetzes oder aus der Zielrichtung der einzelnen Ansprüche kann sich zwar im Ein zelfall etwas anderes ergeben insbesondere dann, wenn sich der Inhalt der Ansprüche gegenseitig au s- schließ t oder eine kumulative Geltendmachung aus sonstigen Grü nden dem Gesetzeszweck widerspricht. Dem Wortlaut von § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG la s- sen sich aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Wahlrecht des Gläubigers beschränkt sein soll. bb) Für die Zulässigkeit einer kumulativen Geltendmachung spric ht im vorliegenden Zusammenhang der einander ergänzende Inhalt der beiden Rechtsbehelfe . Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Anspruch auf Rückruf im Verhältnis zum Anspruch auf endgültige s Entfernen aus den Vertriebswegen nicht nur ein wes ensgleiches Minus dar. Die beiden Ansprüche sind vielmehr auf unterschiedliche und einander ergänzende Ziele gerichtet. Der Anspruch auf Rückruf verpflichtet den Schuldner dazu, seine A b- nehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten patentverletzende n Erzeu g- nisse aufzufordern. Ob die Abnehmer dieser Aufforderung Folge leisten, bleibt deren Entscheidung überlassen und hat auf die Verantwortlichkeit des Schul d- ners keine Auswirkung, sofern dieser alle ihm zumutbaren Anstrengungen u n- ternommen, um die Abne hmer aufgrund der Aufforderung zu einer Rückgabe zu bewegen (Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 140a Rn. 17 ff.; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9. Auflage, § 140a Rn. 28 f.; Rinken in 14 15 16 17 - 8 - BeckOK PatR, 3. Edition, § 140a PatG Rn. 48 ff.; Kü hnen, Handbuch der P a- tentverletzung, 9. Auflage, Rn. D 603 ff.; Mes, Patentgesetz, 4. Auflage, § 140a Rn. 19; D. Jestaedt GRUR 2009, 102, 103 f.; vgl. auch Miosga in BeckOK MarkenR, 9. Edition, § 18 MarkenG Rn. 39 ff. ; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufla ge, § 18 Rn. 46; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 18 Rn. 55 ff. ) . Der Anspruch auf endgültige s Entfernen aus den Vertriebswegen ve r- pflichtet den Schuldner hingegen dazu, alle ihm zur Verfügung stehende n und zumutbaren tatsächlichen und rech tli chen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenstände in den Ve r- triebswegen auszuschließen (vgl. dazu Grabinski/Zülch in Benkard, Patentg e- setz, 11. Auflage, § 140a Rn. 19; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9. Auflage, § 140a Rn. 30; Rinken in BeckOK PatR, 3. Edition, § 140a PatG Rn. 52 f.; Kü h- nen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Rn. D 614; Mes, Patentg e- setz, 4. Auflage, § 140a Rn. 27; D. Jestaedt GRUR 2009, 102, 105; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 18 Rn. 48; Ströbele/Hacker, Markeng e- setz, 11. Auflage, § 18 Rn. 63 f.; weitergehend Miosga in BeckOK MarkenR, 9. Edition, § 18 MarkenG Rn. 4 9) . In Einzelfällen mag zur Erreichung dieses Ziels eine bloße Aufforderung an die Abnehmer geeignet u nd ausreichend sein , um dieses Ziel zu erreichen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Schuldner aber verpflichtet sein, dieses Ziel zusätzlich oder ausschließlich auf anderem Wege anzustreben, etwa durch rechtliche Schritte gegen einen A b- nehmer, der eine Rückgabe von vornherein ablehnt. Trotz d ies er unterschiedlichen Zielsetzung schließen sich die beiden A n- sprüche nicht gegenseitig aus. Vielmehr ergänzen sie einander (ebenso Gra b- inski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 140a Rn. 19; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9. Auflage, § 140a Rn. 31; Rinken in BeckOK PatR, 3. Edition, § 140a PatG Rn. 52; Mes, Patentgesetz, 4. Auflage, § 140a Rn. 25; 18 19 - 9 - D. Jestaedt GRUR 2009, 102, 105; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 18 Rn. 48; Ströbele/H acker, Markengesetz, 11. Auflage, § 18 Rn. 63). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Miosga in BeckOK MarkenR, 9. Edition, § 18 MarkenG Rn. 49) kann e in Alternativverhäl t- nis nicht auf die Erwägung gestützt werden, die beiden Ansprüche seien auf einander ausschließende Handlungen gerichtet, nämlich auf einen Rücktran s- port zum Lieferanten einerseits und auf eine Vernichtung beim Abnehmer and e- rerseits . Zwar kann der Anspruch auf endgültige s Entfernen aus den Vertrieb s- wegen auch dadurch er füllt werden, dass die das Patent verletzenden Erzeu g- nisse unmittelbar beim Abnehmer vernichtet werden. Eine endgültige Entfe r- nung aus den Vertriebswegen kann aber auch auf andere Weise sichergestellt werden, etwa dadurch, dass der in Anspruch genommene Li eferant die Erzeu g- nisse zurücknimmt und selbst der Vernichtung zuführt. In der zuletzt genannten Konstellation kann sich das aufgrund des Anspruchs auf Rückruf geschuldete Verhalten teilweise mit demjenigen Verhalten decken, zu dem der Lieferant aufgrund d es Anspruchs auf endgültige s Entfernen verpflichtet ist. Folglich fehlt es an einem Verhältnis gegenseitiger Exklusivität. Die Möglichkeit einer teilweisen Überlagerung führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Rückruf nur als wesensgleiches Minus des Ans pruchs auf endgü l- tige Entfernung angesehen werden könnte. Aus der oben aufgezeigten unte r- schiedlichen Zielrichtung ergibt sich vielmehr, dass es sich auch in dieser Kon - stellation um einander ergänzende Ansprüche handelt. cc) Ein umfassendes Wahlrecht e ntspricht den Vorstellungen des G e- setzgebers. In den Materialien zu § 140a Abs. 3 PatG und den vergleichbaren Vo r- schriften in anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums wird ausg e- führt, der Wortlaut von Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG sei nicht v ollständig 20 21 22 23 - 10 - klar, spreche aber eher dafür, dass die Mitgliedstaaten alle drei dort genannten Ansprüche (auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Ve r- triebswegen) vorsehen müssten. Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vorsorglic h alle drei A n- sprüche kumulativ vorsehen wollte. Ob dieser Wille auch dann von Bedeutung wäre, wenn er im Gesetz ke i- nen Niederschlag gefunden hätte, kann dahingestellt bleiben. Wie bereits da r- gelegt wurde (oben Rn. 12 ff. ) , hat der in den Materialien g eäußerte Wille durch die Verwendung der Konjunktion "oder" hinreichenden Niederschlag im Wor t- laut von § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG gefunden. Deshalb ist er bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten beste ht kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage einzuholen, ob das vom Gesetzgeber favorisierte Verständnis von Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG zutrifft. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie steht es den Mitgli edstaaten frei, Instr u- mente vorzusehen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach entschieden, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßna h- men vor zusehen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C - 481/14, GRUR 2016, 1043 Rn. 36 und 40 - Hansson; Urteil vom 25. Januar 2017 - C - 367/15, GRUR 2017, 264 Rn. 23 - Selbst wenn es zur Umsetzung der Richtlinie genüg t e, die Ansprüche auf Rückruf und auf endgültige s Entfern en aus den Vertriebswegen alternativ zur Verfügung zu stellen , stünde der vom deutschen Gesetzgeber gewährte weite r- 24 25 26 27 28 - 11 - gehende Schutz folglich zweifelsfrei in Einklang mit den Vorgaben der Richtl i- nie. b) Entgegen der Auff assung der Beklagten setzt der Anspruch auf Rückruf gemäß § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG nicht voraus, dass der Schuldner Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein entsprechendes Erford e r- nis nicht. Es stünde auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung, die dem Schuldner gerade auch im Hinblick auf solche Gegenstände Pflichten au f- erlegt, die er schon an Dritte geliefert hat (ebenso Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl age, § 140a Rn. 17; Kaess in Busse, Patentgesetz, 9. Auflage, § 140a Rn. 28; Rinken in BeckOK PatR, 3. Edition, § 140a PatG Rn. 41; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Rn. D 590; Mes, Patentgesetz, 4. Auflage, § 140a Rn. 19; D. Jestaedt GRUR 2009, 102, 104; vgl. auch Miosga in BeckOK MarkenR, 9. Edition, § 18 MarkenG Rn. 57; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 18 Rn. 42; Ströbele/Hacker, Markeng e- setz, 11. Auflage, § 18 Rn. 52). Aus der früheren Rechtsprechung zu Rückru f- ansprüchen auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs auf Beseitigung e i- ner eingetretenen Störung ergeben sich schon deshalb keine abweichenden Schlussfolgerungen, weil § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG insoweit zu einer Änd e- rung der Rechtslage geführt hat. Entgegen der Auf fassung der Beklagten kann eine Verpflichtung zum Rückruf auch nicht allein deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden, weil der Schuldner keine Verfügungsgewalt über die betroffenen Gegenstände hat. Nach § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG ist der Schuldner vie lmehr im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Abnehmer zur Rückgabe zu veranlassen. 29 30 31 - 12 - c) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen auch nicht deshalb verneint, weil die Beklagte im Ausland ansässig ist. Ent gegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 U 98/11, juris Rn. 129) ist der Anspruch auf Rückruf