X ZR 187/04 - X. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 187/04 Verk374ndet am: 14. Juli 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19. Oktober 2004 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst. Das deutsche Patent 100 49 552 wird f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einem Baggerarm eines gro337en Baggers mit - einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der An-bringungsvorrichtung an einem gro337en Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebil-det ist und - einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters (4), - welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und - bei welcher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Ver-schieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnell-wechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebe- - 3 - einrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Dis-tanzst374ck (6) vorgesehen ist. 2. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Ver-schiebeeinrichtung (8, 10) einen hydraulischen Linearantrieb (10) aufweist. 3. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher zwischen dem Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrich-tung hydraulische Versorgungsleitungen (14, 16) angeordnet sind. 4. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher die Ver-sorgungsleitungen (14, 16) eine Druck- und/oder Durchfluss-mengen-Reguliereinrichtung (12) aufweisen. 5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) 374ber ein Distanzst374ck (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-den ist und wobei der Schnellwechsler zum Anbringen an ei-nem Baggerarm eines gro337en Baggers vorgesehen ist. 6. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher der Ver-dichter (4) ein hydraulisch angetriebener Verdichter (4) mit einer Verdichterplatte ist, die schmaler als der Schnellwechsler (2) ausgebildet ist. 7. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5 oder 6, bei welcher das Distanzst374ck (6) einen Querschnitt aufweist, welcher kleiner als - 4 - die Ausdehnung der Verdichterplatte in Richtung des Quer-schnitts ist. 8. Verdichtervorrichtung nach einem der Anspr374che 5 bis 7, bei welcher ein hydraulischer Linearantrieb (10) zum Verschieben des Verdichters (4) relativ zu dem Schnellwechsler (2) vorgese-hen ist. 9. Verdichtervorrichtung nach einem der Anspr374che 5 bis 8, bei welcher eine hydraulische Verbindung (14, 16) zwischen dem Verdichter (4) und dem Schnellwechsler (2) vorgesehen ist. 10. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher in der hyd-raulischen Verbindung (14, 16) eine Druck- und/oder Durch-flussmengen-Reguliereinrichtung (12) angeordnet ist. Die Berufung der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben; diejenigen des Berufungsverfahrens fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 2000 ange-meldeten deutschen Patents 100 49 552 (Streitpatents), das in der erteilten 1 - 5 - Fassung 16 Patentanspr374che umfasst, von denen die Anspr374che 1 und 9 lau-ten: "1. Anbringungsvorrichtung zur Anbringung von Werkzeugen (4) an einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger und ei-ner Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen (4), welche zumindest in einer Richtung parallel zu der Befesti-gungseinrichtung (2) schmaler ausgebildet ist als die Befesti-gungseinrichtung (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist. 9. Verdichtungsvorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer Be-festigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung (2) und der Ver-dichter (4) parallel verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist." Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspr374che 1 und 9 mittelbar oder unmittelbar zur374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 8 bzw. 10 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, weil er nicht auf einer erfinderi-schen T344tigkeit beruhe, und sich daf374r unter anderem auf Prospektunterlagen f374r ein von der Simex Engineering S.r.l. (Bologna) hergestelltes Verdichtungs-ger344t und einen Schriftverkehr gest374tzt, woraus sich ergeben soll, dass dieser 3 - 6 - Verdichter seit 1994 gebaut und seit 2000 - in Prototypform schon seit 1999 - an Bobcat Europe, Belgien, geliefert worden ist. Au337erdem hat sich die Kl344gerin auf einen Prospekt des Unternehmens Lancier f374r Anbauger344te gest374tzt (Anl. D 6). Wegen der 374brigen erstinstanzlich eingef374hrten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer Fassung mit zehn Anspr374chen beschr344nkt verteidigt, deren Anspr374che 1 und 5 wie folgt lauten: 5 "1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet ist und einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeu-gen in Form eines Verdichters (4), welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausge-bildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung ver-schiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist, bei wel-cher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebeeinrichtung (8, 10) und der Auf-nahmeeinrichtung ein Distanzst374ck (6) vorgesehen ist, welches einen gr366337eren Abstand zwischen dem Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrichtung erm366glicht, so dass die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzst374ck (6) in enge R344ume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang - 7 - des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Bagger-arms aufgrund deren Abmessungen nicht erm366glichen, einge-f374hrt werden kann, wobei das Distanzst374ck (6) mit dem Verdich-ter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnell-wechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an wel-cher Grabenseite gearbeitet wird, m366glichst nah an die jeweilige Grabenwand (24) herangef374hrt werden kann. 5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) 374ber ein Distanzst374ck (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-den ist, welches einen gr366337eren Abstand zwischen dem Schnellwechsler und einer den Verdichter (4) aufnehmenden Aufnahmeeinrichtung erm366glicht, so dass die schmalere Auf-nahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzst374ck (6) in enge R344ume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Baggerarms aufgrund deren Abmessungen nicht erm366glichen, eingef374hrt werden kann, wobei der Schnellwechsler (2) zum Anbringen an einem Baggerarm vorgesehen ist, und wobei das Distanzst374ck (6) mit dem Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnellwechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an welcher Grabenseite gearbeitet wird, m366glichst - 8 - nah an die jeweilige Grabenwand (24) herangef374hrt werden kann." 6 Das Patentgericht hat das Streitpatent "dadurch teilweise f374r nichtig er-kl344rt", dass es die beschr344nkt verteidigte Fassung, wegen deren vollst344ndigen Wortlauts auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, erh344lt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Kl344gerin ihren An-trag, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren, weiter; die Beklagte verteidigt es mit ihrer Anschlussberufung beschr344nkt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung. Hilfsweise begehrt die Beklagte, das Streitpatent in der durch das an-gefochtene Urteil erhaltenen Fassung mit der Ma337gabe aufrechtzuerhalten, dass in die Anspr374che 1 und 5 der Zusatz "205an einem Baggerarm 'eines gro-337en Baggers'205" aufgenommen wird. Die Parteien beantragen wechselseitig, die Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 7 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. S. , Rheinisch- Westf344lische Technische Hochschule A. , ein schriftliches Gutachten er- stellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die in zul344ssiger Weise eingelegte Anschlussberufung (vgl. dazu Keu-kenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 232 m.w.N.) hat Erfolg, w344hrend die Berufung zur374ckzuweisen ist. 9 - 9 - I. Soweit das Streitpatent 374ber die Fassung der mit der Anschlussberu-fung in zul344ssiger Weise beschr344nkt verteidigten Anspr374che hinausgeht, ist es ohne weitere Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). 10 11 II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen, insbesondere Verdichtervorrichtungen an Baggerarme zur Durchf374hrung von Arbeiten im Tiefbau. Die an den Auslegern f374r die Anbrin-gung der Arbeitsger344te vorgesehenen Anschlusselemente, wie Schnellwech-selvorrichtungen, weisen der Beschreibung zufolge bestimmte, 374blicherweise genormte Mindestma337e auf. Insbesondere beim Einsatz gro337er Bagger ent-steht, wie in der Beschreibung des Weiteren ausgef374hrt ist, das Problem, dass die Werkzeuge in engen Gruben deshalb nicht eingesetzt werden k366nnen, weil die Ausleger und insbesondere deren Anschlusselemente aufgrund ihrer Ab-messungen nicht mit dem angebrachten Werkzeug in die Grube abgesenkt und darin bewegt werden k366nnen. Dieses Problem stelle sich besonders beim Ver-legen von Rohrleitungen, wo es erforderlich sei, den Boden an beiden Seiten einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Grabens zu verdich-ten. Die Gr366337e der Anschlusseinrichtungen mache die - kosten- und zeitintensi-ve - Aushebung von Gr344ben erforderlich, die so breit seien, dass die Ausleger mit den an den Anschlusselementen angebrachten Werkzeugen in den Raum zwischen Grabenwand und Rohrleitung eingef374hrt werden k366nnen, um auch dort den Boden zu verdichten. 2. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Anbringungsvorrich-tung zum Anbringen von Werkzeugen, namentlich Verdichtervorrichtungen, an einen Baggerarm zu schaffen, welche es erm366glicht, auch mit gro337en Baggern Arbeiten in engen Gruben oder Gr344ben auszuf374hren. Dazu stellt Patentan- 12 - 10 - spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen an einen Baggerarm eines gro337en Baggers unter Schutz mit 1. einer Befestigungseinrichtung 1.1 zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem gro337en Bagger, 1.2 die als Schnellwechsler ausgebildet ist, und 2. einer Aufnahmeeinrichtung 2.1 zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters, 2.2 welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnell-wechsler schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet und 2.3 in dieser Richtung versc

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