EUR-Lex -  62002CC0303 - DE
Karar Dilini Çevir:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 25. September 2003(1)


Rechtssache C-303/02



Peter Haackert
gegen
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten


(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes [Österreich])

„Richtlinie 79/7/EWG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit – Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Alters für den Anspruch auf Rente“






I – Einführung

1.        In diesem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich geht es um die Auslegung und Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (2) (im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie oder Richtlinie 79/7). Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, die ein unterschiedliches „Anfallsalter“ (3) für Männer und Frauen für eine als „vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit“ bezeichnete Leistung vorsieht.

2.        Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine solche vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit einer Altersrente gleichzustellen ist bzw. ob es sich um eine andere Leistung handelt, auf die die Festsetzung des Bezugsalters der Rente Auswirkungen hat. Wäre dies so, könnten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gleichbehandlungsrichtlinie die Festsetzung des Bezugsalters vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen und damit ein für Männer und Frauen unterschiedliches Anfallsalter festlegen.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrechtliche Normen

Artikel 3 der Richtlinie 79/7 sieht Folgendes vor:

„Diese Richtlinie findet Anwendung

a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

– ...

– Alter,

– ...

– Arbeitslosigkeit;

…“

Artikel 4 lautet:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

– den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

– die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

– die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

Artikel 7 sieht vor:

„Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

b) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

...“

B – Die nationalen Vorschriften

3.       § 253a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) lautet:

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn

1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, ..., und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.

...

(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Absatz 1.

4.       § 253 ASVG trägt den Titel „Alterspension“, und dessen Absatz 1 lautet wie folgt:

„Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.“

III – Sachverhalt und Verfahren

5.        Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: der Kläger) hatte einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gestellt. Da der Antragsteller am Stichtag den 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hatte, wurde sein Antrag abschlägig beschieden. (4) Dagegen beschritt er den Rechtsweg, der nunmehr in der Revisionsinstanz vor dem Obersten Gerichtshof anhängig ist.

6.        Das vorlegende Gericht hat Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Regelung mit der Richtlinie 79/7. Es sei fraglich, ob die österreichische Bestimmung unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie falle. Bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung erscheine es jedenfalls zweifelhaft, ob es sich bei der hier zu qualifizierenden Leistung um eine Alters- bzw. Ruhestandsrente handle. Bei der streitrelevanten Leistung sei die Arbeitslosigkeit der betroffenen Person das die Leistung prägende Kriterium, zu welchem die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze und die Erfüllung von Anwartschaftszeiten lediglich ergänzend hinzuträten.

7.        Werde eine Qualifizierung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit als Altersrente verneint, stelle sich die Frage, ob diese Leistung unter den Begriff der „anderen Leistungen“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie subsumiert werden könne, „auf die das unterschiedliche Rentenalter Auswirkungen hat“.

8.        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Bereich der zulässigen Ausnahmen auf Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden seien. (5) Es könne daher die nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedliche Festsetzung des Alters in einer Regelung über andere Leistungen als Alters- und Ruhestandsrenten nur gerechtfertigt sein, wenn diese Ungleichbehandlung erforderlich sei, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet sei, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten.

9.        Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Anteil der im Dezember 2001 ausbezahlten vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit an den insgesamt ausbezahlten Alterspensionen und vorzeitigen Alterspensionen knapp 1,2 % betrug. Seiner Ansicht nach seien im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit insgesamt ersichtlich, sollte die Diskriminierung abgeschafft werden, also das Anfallsalter für den Bezug der Leistung für Männer und Frauen gleich geregelt werden. Das vorlegende Gericht äußert auch Zweifel daran, ob eine Kohärenz zwischen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und der Alterspension gemäß § 253 ASVG gegeben sei.

10.      Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich legt daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Beantwortung vor:

Ist die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit so auszulegen, dass sie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde?

11.      Am Verfahren haben sich der Kläger, die Regierung der Republik Österreich sowie die Kommission beteiligt. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.

12.      Bevor der Kläger zur Vorlagefrage Stellung nimmt, bringt er vor, dass es fraglich sei, ob die Ausnahmeregelung auf das Pensionsrecht der Republik Österreich insgesamt noch anwendbar sei. Die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmen dürften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur für eine Übergangszeit, somit für eine zeitlich begrenzte Dauer aufrechterhalten werden. In Österreich solle der Prozess der Angleichung des Pensionsalters von Männern und Frauen erst im Jahr 2033 endgültig abgeschlossen sein. Es könne hier von vorübergehender Dauer, somit keine Rede sein. Außerdem sei Österreich seiner Verpflichtung, regelmäßige Prüfungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie vorzunehmen, nicht nachgekommen. Durch die Setzung unzulässiger Schritte zur Vergrößerung der Ungleichbehandlung einerseits und durch die Untätigkeit andererseits habe der österreichische Gesetzgeber die Anwendung der Ausnahmebestimmungen verwirkt.

13.      Auf dieses Argument ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidunsgverfahrens nicht einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Vorabentscheidungsverfahren nur auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten. Der Gerichtshof hat dazu in der Rechtssache Kaba (6) ausgeführt: „Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, den Wortlaut der zu stellenden Fragen festzulegen, ausschließlich dem innerstaatlichen Gericht verliehen ist, können die Parteien die Fassung der Fragen nicht ändern ... Daraus folgt, dass der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken hat, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat. In Bezug auf die Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts hat sich der Gerichtshof somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und ist nicht an Annahmen gebunden, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden ...“

14.      Außerdem hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hepple (7) festgehalten, dass „die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters ... auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlass von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen [kann]“.

IV – Stellungnahme der Beteiligten

A – Kläger

15.      Der Kläger geht davon aus, dass die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit keine Altersrente im Sinne der EU-rechtlichen Begriffsbildung darstelle. Dies könne aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Buchner (8) abgeleitet werden. Für den Kläger ist somit die zentrale Frage, inwiefern eine Kohärenz zwischen der Alterspension gemäß § 253 Absatz 1 ASVG, der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG und den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) vorliegt.

16.      Wie aus dem Titel des § 253a ASVG hervorgehe, sei zentrales Element dieser Pensionsform die Arbeitslosigkeit. Die Pensionsform stehe den Anspruchsberechtigten entsprechend dieser Gesetzesbestimmung nur „für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit“ zu und falle bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weg. Gemäß § 253a Absatz 4 ASVG werde diese Pensionsform ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen als normale Alterspension ausbezahlt und sei dann neu zu berechnen. Es handle sich somit um keine Dauerversorgung wie bei der Alterspension gemäß § 253 ASVG, sondern um eine Überbrückungshilfe für ältere Arbeitslose.

17.      Nach Ansicht des Klägers bestehe zwischen den beiden Pensionsformen keine Kohärenz. Die Tatsache, dass sowohl Männer als auch Frauen die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit jeweils dreieinhalb Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters beziehen könnten, stelle nur scheinbar eine Verbindung zwischen diesen beiden Pensionsformen her. Der Unterschied des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit sei keine notwendige und objektive Folge der geschlechtsspezifischen Altersgrenze des § 253 ASVG. Deshalb schlägt der Kläger vor, die Vorlagefrage zu verneinen.

B – Österreichische Regierung

18.      Nach Ansicht der österreichischen Regierung sind die vom Gerichtshof in der Rechtssache Buchner (9) entwickelten Kriterien nicht auf die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit übertragbar. Im Gegensatz zur vorzeitigen Alterspension bei Erwerbsunfähigkeit habe bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit das Zugangsalter für beide Geschlechter zuerst je fünf Jahre und nach der parallelen Anhebung durch das Sozialrechtänderungsgesetz 2000 je 3,5 Jahre vor dem jeweiligen Regelpensionsalter gelegen. Die Kohärenz mit der Altersrente sei hier zweifellos gegeben.

19.      Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit sei eine Frühpension für Langzeitarbeitslose. Das Zugangsalter zur vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit sei mit dem Zugangsalter zur Regelaltersrente objektiv und notwendig verbunden. Die statistische Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, hänge nämlich vor allem auch davon ab, wann, also in wie vielen Monaten oder Jahren der (die) Versicherte die Regelaltersrente in Anspruch nehmen könne.

20.      Die österreichische Regierung verweist auf das Urteil in der Rechtssache Graham (10) . Dort habe der Gerichtshof das unterschiedliche Zugangsalter bei einer Invaliditätsbeihilfe wegen der Kohärenz zwischen dem System der Alterspension und dem System der Invaliditätsleistungen als gerechtfertigt angesehen. Diese Überlegungen seien auf den Ausgangsfall übertragbar und träfen inhaltsgleich auf die österreichische vorzeitige

Üyelik Paketleri

Dünyanın en kapsamlı hukuk programları için hazır mısınız? Tüm dünyanın hukuk verilerine 9 adet programla tek bir yerden sınırsız ulaş!

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
7 gün boyunca herhangi bir ücret alınmaz ve sınırsız olarak kullanılabilir.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Paket

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
350 TL
199 TL/AY
Kazancınız ₺151
Ücretsiz Aboneliği Başlat