105 II 23 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Urteilskopf
105 II 23


4. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1979 i.S. Nussberger gegen K. (Berufung)
Regeste
Kaufvertrag, Erklärungsirrtum. Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 OR. Auslage von Waren in einem Schaukasten ausserhalb des Geschäftslokales (E. 1). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Erklärungsirrtum und Vertrauensgrundsatz (E. 2). Art. 26 OR. Schadenersatzpflicht des fahrlässig Irrenden (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 23
BGE 105 II 23 S. 23
A.- Werner Nussberger ist Juwelier und Goldschmied in Baden. In einem Schaukasten in der Nähe seines an der Obern Gasse in Baden gelegenen Geschäftes stellte er im Herbst 1974 einen Damenring mit blauem Opal und 25 Brillanten aus. Den Preis für diesen Ring hatte er auf Fr. 13'800.- festgesetzt; aus Versehen brachte aber eine Angestellte Nussbergers, Silvia Meier, am Ring eine Preisetikette an, auf der ein Verkaufspreis von Fr. 1'380.- vermerkt war. Am 15. Oktober 1974 betrat K. das Geschäft Nussbergers und wünschte den ausgestellten Ring zu kaufen. K. wurde von Jürg Jauslin bedient, der das "Garantie-Zertifikat" für den Ring ausstellte und alsdann K. den Ring zu dem auf der Preisanschrift aufgeführten Preise von Fr. 1'380.- überliess. Am folgenden Tage entdeckte Nussberger den Fehler. Er erklärte K. gegenüber den Rücktritt vom Vertrage und forderte ihn auf, den Ring gegen Erstattung des Kaufpreises von Fr. 1'380.- zurückzugeben. Eine Einigung kam nicht zustande.
B.- Im Januar 1975 erhob Nussberger gegen K. beim Bezirksgericht Baden Klage auf Rückgabe des Ringes, Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'380.-. Eventuell BGE 105 II 23 S. 24sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 12'420.- zu zahlen. Demgegenüber beantragte der Beklagte Abweisung der Klage. In seinem "Widerklageschluss" erklärte er sich bereit, den Ring dem Kläger gegen Erstattung des Kaufpreises sowie gegen Leistung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 2'120.- sowie der Erstattung der Kosten eines von ihm eingeholten Gutachtens herauszugeben.Mit Urteil vom 29. Juni 1977 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab, ebenso auf Appellation des Klägers hin das Obergericht (2. Zivilabteilung) des Kantons Aargau am 29. Juni 1978.
C.- Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Erkenntnis die Berufung erklärt, mit der er die Gutheissung seiner Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage verlangt. Der Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 7 Abs. 3 OR gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. Das ist unter anderem auch dann der Fall, wenn eine Kaufsache nicht nur im Geschäftslokal, sondern, wie hier, ausserhalb von diesem in einem Schaukasten ausgestellt wird (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 28 zu Art. 7 OR). Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beklagte erkannt hat oder doch hätte erkennen müssen, dass der Kläger den Ring zu einem höheren als dem auf der Preisetikette vermerkten Preis verkaufen wollte. Der Vertrag kam somit zustande, als der Beklagte gegenüber dem Angestellten des Klägers, Jauslin, die Annahme erklärte (Art. 1 Abs. 1 OR). Dass Jauslin einen neuen Antrag gemacht hätte und dieser vom Beklagten angenommen worden wäre, stellt die Vorinstanz nicht fest. Unter diesen Umständen kann auf das Verhalten Jauslins nichts mehr ankommen. Hingegen muss sich der Kläger die von seiner Angestellten Meier als Hilfsperson erstellte falsche Preisanschrift so anrechnen lassen, wie wenn der Fehler ihm selbst unterlaufen wäre; anderseits darf er sich auf den Irrtum dieser Hilfsperson berufen.
2. a) Der Kläger macht Irrtum geltend. Fest steht, dass er den Ring zum Preise von Fr. 13'800.- verkaufen wollte, während die Angestellte Meier den Ring - aus Versehen - BGE 105 II 23 S. 25mit nur Fr. 1'380.- auszeichnete. Indem das, wie erläutert, zum Abschluss des Vertrages mit dem Beklagten führte, liess der Kläger sich eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfang versprechen, als es sein Wille war (vgl. VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1979, S. 305). Darin liegt ein wesen

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