Urteilskopf
116 Ia 316
48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Oktober 1990 i.S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 88 OG und Art. 49, Art. 50 BV. Ein einzelner Bürger ist nicht legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine kantonale Gesetzesbestimmung anzufechten, nach welcher der Regierungsrat christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften, nicht aber andern religiösen Gemeinschaften administrative Vorteile gewähren darf.
Sachverhalt ab Seite 317
BGE 116 Ia 316 S. 317 Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich hiessen am 24. September 1989 mit 93 630 Ja gegen 85 309 Nein die folgende Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1926 über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) gut:§ 39a. Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen.Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn siea) im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen,b) in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben,c) die Rechtsordnung beachten,d) ihre Statuten in demokratischen Formen beschlossen haben.Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Oktober 1989 wendet sich A. gegen "das neue Gemeindegesetz" und stellt den Antrag, "dieses Gesetz aufzuheben". Zur Begründung macht er geltend, christliche und jüdische Glaubensgemeinschaften würden bevorzugt, was eine Diskriminierung der anderen Religionsgemeinschaften bedeute und die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV verletzte. Die neue Bestimmung widerspreche ausserdem Art. 64 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 (KV; SR 131.211), weil nur die dort genannten Landeskirchen privilegiert werden dürfen. Schliesslich fühle er sich als Schweizer Muslim in seinem religiösen Gefühl verletzt und benachteiligt.Für den Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die Direktion des Innern die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung beruft sie sich auf ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Johannes Georg Fuchs.Auf Antrag des Beschwerdeführers, der dieses Gutachten nicht kannte, ordnete der Instruktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel an. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest.Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.a) Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass, mit der eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte BGE 116 Ia 316