Urteilskopf
126 II 358
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Juni 2000 i.S. L. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug. Annahme eines mindestens mittelschweren Falles und Bestätigung des Führerausweisentzugs bei einem Lenker, der auf der Autobahn bei dichtem Verkehr über eine längere Strecke einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte.
Sachverhalt ab Seite 358
BGE 126 II 358 S. 358 L. fuhr am 7. Juli 1998 um ca. 18.10 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1/West in Bern mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h und hielt dabei über eine Strecke von mehr als 500 m einen Abstand von nur 8 m zu einem voranfahrenden Fahrzeug ein. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden. BGE 126 II 358 S. 359 Mit Verfügung vom 2. September 1999 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern L. den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.Die von L. dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 15. Dezember 1999 ab.L. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben.Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgender
Erwägungen
Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung des Führerausweisentzuges verletze Bundesrecht; er sei lediglich zu verwarnen.a) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG [SR 741.01]). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, sind doch die Unfälle zahlreich, in denen ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhielt (BGE 115 IV 248 E. 3a mit Hinweis).Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis en