1B_111/2015 20.08.2015 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        {T 0/2}    1B_111/2015, 1B_123/2015               Urteil vom 20. August 2015    I. öffentlich-rechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Härri.  Verfahrensbeteiligte 1B_111/2015   Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, Beschwerdeführerin 1,   gegen   A.________, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Beschwerdegegner,  Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern.  1B_123/2015  Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern, Beschwerdeführerin 2,   gegen   A.________, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Beschwerdegegner,  Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.  Gegenstand Entnahme einer DNA-Probe und erkennungsdienstliche Erfassung,  Beschwerden gegen den Beschluss vom 9. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.    Sachverhalt:    A.  Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (geb. 1996) wegen des Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung. Sie wirft ihm vor, er habe bei einer polizeilichen Patrouille vom 25. Oktober 2014, um ca. 02.00 Uhr, beim Gaskessel-Areal in Bern sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie gemacht, sie als "Wixer", "Arschlöcher" und "Bastarde" beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie ausgestreckt.   B.  Am 25. November 2014 erschien A.________ bei der Polizei zur Befragung. Dabei eröffnete ihm die Polizei, er werde erkennungsdienstlich erfasst, was er verweigerte. Der zuständige Pikettstaatsanwalt verfügte darauf mündlich die erkennungsdienstliche Erfassung. A.________ entschied sich dafür, sich unmittelbar nach der Befragung erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, um nicht ein weiteres Mal bei der Polizei erscheinen zu müssen. Die Polizei nahm in der Folge einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils vor. Am 26. November 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung nachträglich schriftlich.   C.  Gegen den WSA und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2014 erhob A.________ Beschwerde. Am 9. März 2015 hiess das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) diese gut, soweit es darauf eintrat. Es wies die Staatsanwaltschaft an, die entnommene DNA-Probe und die Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.   D.  Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Subeventualiter - für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde - sei festzustellen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Entnahme der DNA-Probe rechtens gewesen seien und Letztere daher zu Recht zwecks Analyse zu den Akten erkannt worden sei (Verfahren 1B_111/2015).   Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.   Die Kantonspolizei unterstützt den Antrag um aufschiebende Wirkung und schliesst sich den Ausführungen in der Beschwerde an.   A.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Ebenso sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.   E.  Die Kantonspolizei Bern führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die DNA-Probe in den Akten zu belassen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit das Obergericht die Entfernung der DNA-Probe aus den Akten und ihre Vernichtung angeordnet habe. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen (Verfahren 1B_123/2015).   Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.   Die Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern unterstützt das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Im Übrigen hat sie auf Bemerkungen verzichtet.   A.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Ebenso sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.    Erwägungen:    1.  Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und können in einem einzigen Urteil behandelt werden. Die Beschwerdeverfahren werden deshalb vereinigt.   2.    2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.   2.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerden sind somit insoweit nach Art. 80 BGG zulässig.   2.3. Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat als für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortliche Behörde (Art. 16 Abs. 1 StPO) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde befugt (Urteil 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012   E. 2.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: SJ 2012 I 440).   Die Beschwerdeführerin 2 ist nach der Rechtsprechung dagegen nicht zur Beschwerde berechtigt (Urteil 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.3.2, nicht publ. in: SJ 2012 I 440). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird deshalb nicht eingetreten.   2.4. Der WSA, der noch nicht analysiert worden ist, und die erkennungsdienstliche Erfassung dienen hier unstreitig nicht dazu, den Beschwerdegegner jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten geklärt werden. Den in Frage stehenden Massnahmen kommt demnach eine über das jetzige Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als nach Art. 90 BGG anfechtbarer Endentscheid anzusehen (BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264; Urteil 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 1, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765, mit Hinweisen).   2.5. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist demnach einzutreten.   2.6. Da es um Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO geht, mit denen eine definit

Üyelik Paketleri

Dünyanın en kapsamlı hukuk programları için hazır mısınız? Tüm dünyanın hukuk verilerine 9 adet programla tek bir yerden sınırsız ulaş!

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
7 gün boyunca herhangi bir ücret alınmaz ve sınırsız olarak kullanılabilir.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Paket

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
350 TL
199 TL/AY
Kazancınız ₺151
Ücretsiz Aboneliği Başlat