Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_76/2016 Urteil vom 30. März 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, Gerichtsschreiber Stohner. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg. Gegenstand Strafverfahren; Beschlagnahme; Verwertbarkeit von Beweisen, Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2016 des Kantonsgerichts Freiburg. Sachverhalt: A. Am 23. Juli 2014 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafantrag/-anzeige gegen B.________ insbesondere wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung und Beschimpfung ein. Er machte unter anderem geltend, B.________ habe ihn ohne seine Einwilligung auf Video aufgenommen. A.________ beantragte, bei der Beschuldigten sei eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Bei der am 20. August 2014 durchgeführten Durchsuchung wurde im Fotoapparat von B.________ eine SanDisk Card sichergestellt, welche eine Videoaufnahme enthielt. Für die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ergab sich aufgrund dieser Videoaufnahme und weiterer Beweismittel der Verdacht, A.________ habe sich der Nötigung, evtl. der Ausnützung einer Notlage, zum Nachteil von B.________ schuldig gemacht. Am 11. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________. Mit Eingabe vom 26. September 2014 beantragte A.________, die beschlagnahmte Videoaufnahme sei aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das im Kanton Bern eröffnete Verfahren gegen A.________. Am 30. Juni 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, die beschlagnahmte Videoaufnahme sei im Strafverfahren gegen A.________ verwertbar. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde vom 9. Juli 2015 beim Kantonsgericht Freiburg an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 22. Januar 2016 abwies. B. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Hauptanträgen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Videoaufnahme sei aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassungen zur Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S.