1C_407/2011 19.03.2012 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal  {T 1/2} 1C_407/2011, 1C_445/2011, 1C_447/2011  Urteil vom 19. März 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung  Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Gerichtsschreiber Haag.  Verfahrensbeteiligte 1C_407/2011 1. Anton (Toni) Reichmuth, 2. Stefan Scheidegger, 3. Birgitta Michel Thenen, 4. Ilias Läber, 5. Romy Lalli-Beeler, 6. Karin Meier, 7. Markus Ming, 8. Lukas Niederberger, 9. Martin Reichlin, 10. Roland Steinberger, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,  1C_445/2011 1. Jakob Schuler, 2. Flavio Kälin, 3. Josef Ehrler, 4. Balz Vogt-Wildhaber, Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Toni Dettling,  1C_447/2011 Daniel Reichmuth,  gegen  Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.  Gegenstand Kantonsratswahlen 2012, Verletzung des Wahlrechts,  Beschwerden gegen Beschlüsse vom 6. September 2011 des Regierungsrats des Kantons Schwyz im Hinblick auf die Wahl des Kantonsrats des Kantons Schwyz.  Sachverhalt:  A. Am 6. September 2011 erliess der Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Dekret über die kantonalen Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2012 und einen Beschluss über die Vertretung der Gemeinden im Kantonsrat (SRSZ 142.211). Er stützte sich dabei auf § 26 der Kantonsverfassung (KV/SZ; SR 131.215) und die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung 2010 sowie die kantonalen Gesetze vom 15. Oktober 1970 über die Wahlen und Abstimmungen (WAG/SZ; SRSZ 120.100) und vom 28. November 1906 über die Kantonsratswahlen (KRWG/SZ; SRSZ 120.200). Die Verteilung der Sitze der 100 Mitglieder des Kantonsrats auf die Gemeinden legte der Regierungsrat wie folgt fest:  Gemeinde Wohnbevölkerung 1. Verteilung Mandate Rest 2. Verteilung Mandate 3. Verteilung Mandate Total Mandate  Schwyz 14'423 9 1'283  1 10 Arth 10'699 7 479  7 Ingenbohl 8'411 5 1'111  1 6 Muothathal 3'561 2 641  2 Steinen 3'182 2 262  2 Sattel 1'781 1 321  1 Rothenturm 2'143 1 683  1 Oberiberg 812 0  1  1 Unteriberg 2'305 1 845  1 Lauerz 1'055 0  1  1 Steinerberg 864 0  1  1 Morschach 1'033 0  1  1 Alpthal 563 0  1  1 Illgau 789 0  1  1 Riemenstalden 87 0  1  1 Gersau 2'094 1 634  1 Lachen 7'850 5 550  5 Altendorf 6'036 4 196  4 Galgenen 4'652 3 272  3 Vorderthal 1'025 0  1  1 Innerthal 199 0  1  1 Schübelbach 8'457 5 1'157  1 6 Tuggen 2'980 2 60  2 Wangen 4'650 3 270  3 Reichenburg 3'134 2 214  2 Einsiedeln 14'385 9 1'245  1 10 Küssnacht 12'224 8 544  8 Wollerau 6'916 4 1'076  4 Freienbach 15'647 10 1'047  10 Feusisberg 4'773 3 393  3  146'730 87  9 4 100  B. Toni Reichmuth und weitere Mitbeteiligte erhoben am 16. September 2011 und 10. Oktober 2011 insgesamt drei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Dekret und den Beschluss des Regierungsrats vom 6. September 2011. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der genannten Akte des Regierungsrats, soweit sie die Kantonsratswahlen 2012 betreffen. Zudem seien die kantonalen Behörden anzuweisen, unverzüglich für eine verfassungskonforme Kantonsratswahl zu sorgen. Ein Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieser Wahl, während weitere Beschwerdeführer die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beantragen.  C. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Am 11. März 2012 fand die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats statt. Mit Eingabe vom 12. März 2012 hält der Regierungsrat an seinen Anträgen fest, soweit die Beschwerden nicht als gegenstandslos abzuschreiben seien.  D. Ein Teil der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht. Dieses ist mit Entscheid vom 23. November 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat sie im Sinne der Erwägungen an den Kantonsrat weitergeleitet. Dieser trat am 14. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Diese Entscheide wurden nicht angefochten.  E. Mit Verfügung vom 11. November 2011 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch um Aussetzung oder Verschiebung der Kantonsratswahl 2012 ab. Ein Sistierungsgesuch des Regierungsrats wurde am 23. Dezember 2011 als gegenstandslos abgeschrieben.  Erwägungen:  1. Die drei Beschwerden betreffen dieselbe Stimmrechtssache und führen zur Beurteilung derselben Rechtsfragen, weshalb sie vereinigt und in einem Urteil beurteilt werden.  2. 2.1 Die angefochtenen Akte des Regierungsrats betreffen Vorbereitungshandlungen zur Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats. Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen sind nach der Rechtsprechung sofort und vor Durchführung des Urnengangs zu rügen (Urteil 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 I 352). Insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c BGG zulässig. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Beschwerdegründe gemäss Art. 95 lit. a und d BGG.  2.2 Die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats hat am 11. März 2012 stattgefunden. Ein Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieser Wahl, während weitere Beschwerdeführer die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beantragen. An diesen Anträgen besteht auch nach der Durchführung der Kantonsratswahl ein aktuelles Interesse. Alle Beschwerdeführer stellen zudem den Antrag, die Akte des Regierungsrats vom 6. September 2011 seien aufzuheben, soweit sie die Kantonsratswahlen 2012 betreffen. Nachdem die Kantonsratswahl inzwischen durchgeführt wurde, ist das aktuelle Interesse an der Beurteilung dieser Anträge nachträglich dahingefallen, doch sieht das Bundesgericht von diesem Erfordernis ab, wenn sich - wie hier - die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; 127 I 164 E. 1a S. 166; Urteil 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 I 352). Der Regierungsrat macht geltend, die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das aktuelle Interesse seien nicht erfüllt, da bei den nächsten Kantonsratswahlen in vier Jahren die neue Kantonsverfassung in Kraft stehen werde und somit die Anwendung von § 26 KV/SZ nie mehr Gegenstand richterlicher Überprüfung sein werde. In seinen Vernehmlassungen vom 17./18. Januar 2012 weist der Regierungsrat indessen darauf hin, dass das Verfahren für die Kantonsratswahlen auch gestützt auf § 48 der neuen Kantonsverfassung inhaltlich unverändert beibehalten werde. Gegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die Frage, ob das Wahlverfahren für den Kantonsrat im Kanton Schwyz mit der verfassungsrechtlich garantierten Wahlfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar ist. Da das Wahlverfahren mit der neuen Kantonsverfassung - soweit hier von Bedeutung - materiell nicht grundlegend geändert wird, kann sich die mit den Beschwerden aufgeworfene grundsätzliche Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen auch in vier Jahren wieder stellen, ohne dass eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall möglich wäre. Das prozessuale Verhalten des Regierungsrats, insbesondere seine Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuche, hatten massgebliche Verfahrensverzögerungen zur Folge. Es ist davon auszugehen, dass ein erneutes Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Kantonsratswahlen 2016 wahrscheinlich ebenfalls nicht rechtzeitig vor der Wahl abgeschlossen werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen des Regierungsrats, in welchen er die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden behauptet, nicht zuletzt auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gefolgt werden. Sollte sich ergeben, dass das Wahlverfahren nicht mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar ist, so erscheint nach Art. 107 Abs. 2 BGG in den vorliegenden Verfahren eine förmliche Feststellung der Bundesverfassungswidrigkeit möglich (vgl. BGE 136 I 352 E. 5.2 S. 364; 131 I 74 E. 6.1 S. 84 f.).  2.3 Der Regierungsrat macht geltend, das Bundesgericht dürfe auf die vorliegenden Beschwerden nicht eintreten, weil das Schwyzer Volk am 15. Mai 2011 eine neue Kantonsverfassung (nKV) angenommen habe, welche zurzeit bei der Bundesversammlung zur Gewährleistung hängig sei (Art. 172 Abs. 2 BV). Da die Neuregelung des Wahlverfahrens für den Kantonsrat in § 48 nKV mit § 26 KV inhaltlich weitestgehend übereinstimme, würde ein Entscheid des Bundesgerichts in die Kompetenz der Bundesversammlung zur Gewährleistung der Kantonsverfassung eingreifen. Das laufende Gewährleistungsverfahren schränkt die Prüfungszuständigkeit des Bundesgerichts entgegen der Auffassung des Regierungsrat keineswegs ein. Es geht hier nicht um die abstrakte Überprüfung einer neuen Verfassungsbestimmung, welcher der Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung entgegenstehen würde (BGE 118 Ia 124 E. 3b S. 127 f.; LISBETH SIDLER, Gewährleistung von Kantonsverfassungen, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift Heinrich Koller, 2006, S. 286). Zur Diskussion steht die Vereinbarkeit des in der geltenden Kantonsverfassung und im kantonalen Ausführungsrecht geregelten Wahlverfahrens mit der Bundesverfassung. Diese Frage ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (BGE 136 I 352, 376). Dass der Kanton eine neue Kantonsverfassung mit einer inhaltlich gleichen Bestimmung über die Kantonsratswahlen bei der Bundesversammlung zur Gewährleistung eingereicht hat, steht im konkreten Anwendungsfall dem Anspruch der Beschwerdeführer auf Rechtsschutz (Art. 29a BV) nicht entgegen.  2.4 Alle Beschwerdeführer sind in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt und somit nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Der kantonale Instanzenzug ist gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG ausgeschöpft, und die Beschwerden wurden im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerden ist demnach einzutreten.  3. Der Regierungsrat bringt vor, die grundsätzlichen Modalitäten des Wahlverfahrens wie die Zahl und die Verteilung der Mandate sowie die Wahlkreise seien in der Kantonsverfassung selbst geregelt (§ 26 KV/SZ). Eine vorfrageweise Überprüfung dieser Bestimmungen durch das Bundesgericht sei nicht möglich (BGE 131 I 85 E. 2.4 S. 89). Zudem sei § 26 KV/SZ von der Bundesversammlung am 19. Dezember 1963 gewährleistet worden, was eine Überprüfung durch das Bundesgericht ausschliesse. Aus den Urteilen BGE 136 I 352 und 136 I 376 ergibt sich, dass das Bundesgericht im Anwendungsfall auch Wahlverfahren überpr

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