1C_634/2017 10.04.2018 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal                      1C_634/2017     Urteil vom 10. April 2018    I. öffentlich-rechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, Gerichtsschreiberin Sauthier.  Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,   gegen   Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.  Gegenstand Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; unentgeltliche Rechtspflege,  Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 14. Juni 2017 (RK 021/17 Ms).    Sachverhalt:    A.  Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. September 2016 fuhr A.________ am 8. Juli 2016 um 12:40 Uhr in Lindau mit einem Sattelschlepper inkl. einem Transportanhänger auf dem Normalstreifen der A1 in Richtung Zürich. Auf Höhe von Autobahn-Kilometer 311.100 wechselte er, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen. Dabei schwenkte er unmittelbar vor einem auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Personenwagen auf die Fahrbahn ein, wodurch dieser zum Abbremsen gezwungen wurde, um eine Kollision zu verhindern. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 6. Januar 2017 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) den Entzug des Führerausweises für einen Monat. Diese Verfügung focht A.________ am 6. Februar 2017 mit Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) an. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 wies die RKMF die Beschwerde ab.   B.  Mit Eingabe vom 20. November 2017 führt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Oliver Lücke als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet werde (Antrags-Ziffer 1). Er sei lediglich zu verwarnen (Antrags-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zulasten des Kantons zuzusprechen (Antrags-Ziffer 3). Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrags-Ziffer 4). Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrags-Ziffer 5) samt Beiordnung von Rechtsanwalt Lücke (eventualiter eines anderen Rechtsanwalts) als Rechtsvertreter (Antrags-Ziffer 6). In prozessualer Hinsicht (Antrags-Ziffer 7) lehnt er die von der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.   C.  Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die RKMF, das SVSA und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Karlen.    Erwägungen:     1.    1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.   1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).   2.    2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er lehne Bundesrichter Karlen wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab, da dieser Mitglied der SVP sei. Diese Partei habe die Selbstbestimmungsinitiative lanciert. Daher sei nicht gewährleistet, dass Bundesrichter Karlen die Rüge der Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK unbefangen und unbeeinflusst behandeln werde.   2.2. Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (Urteil 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Im Übrigen wirkt Bundesrichter Karlen in der vorliegenden Angelegenheit ohnehin nicht mit.   3.    3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er lehne die von der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er kritisiert, das Bundesgericht verfüge über keinen Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall. Anders als am Bundesverwaltungsgericht erfolge diese nicht ausschliesslich nach dem Zufallsprinzip. Die in Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) vorgesehenen Kriterien würden keine Gewähr dafür bieten, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von Aussen hinreichend geschützt sei. Der Abteilungspräsident habe weitgehend freie Hand, was konventionswidrig sei.   3.2. Das Bundesgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Es bestätigte damit seine Ausführungen im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet, und der Spruchkörper ist in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen (zum Ganzen: Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1 f.).   4.    4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch hinsichtlich der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 6 EMRK, da nicht klar geregelt sei, wie sich der Spruchkörper im konkreten Fall bestimmt habe und auf welcher gesetzlichen Grundlage die Auswahl der Richter für den Spruchkörper erfolgt sei.   4.2. Gemäss Art. 10 des Dekrets vom 8. September 2009 über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD; BSG 161.11) verfügt die RKMF über eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten sowie höchstens acht weitere Fachrichterinnen und Fachrichter, wobei auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten ist. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie. Gestützt auf Art. 75 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) urteilt die RKMF gewöhnlich in Dreierbesetzung. Der Spruchkörper setzt sich aus einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz. Das in Ausführung von Art. 12 GSOG beschlossene Geschäftsreglement vom 1. Oktober 2010 der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF; BSG 162.625) führt in Art. 7 Abs. 1 aus, dass die Präsidentin oder der Präsident die zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern der RKMF zum Referat zuteilt. Dabei berücksichtigt sie oder er die Fachkenntnisse der Mitglieder und sorgt für eine ausgeglichene Geschäftslast der Mitglieder (Art. 7 Abs. 2 GeschR RKMF). Gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 GeschR RKMF bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Zusammensetzung des Spruchkörpers und bezeichnet die Mitglieder

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