Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.245/2005 /gij Urteil vom 25. Mai 2005 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Nay, Fonjallaz, Gerichtsschreiberin Gerber. Parteien - Verein C.________, vertreten durch A.________, - A.________, Beschwerdeführer, gegen Friedensrichteramt Amriswil, Weinfelderstrasse 1, Postfach1621, 8580 Amriswil, Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell, Kirchstrasse 36, 8580 Amriswil, Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. Gegenstand Ausstand, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2005. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 ersuchte T.________, St. Gallen, das Friedensrichteramt Amriswil um Ansetzung eines Vermittlungsvorstands; beklagte Partei sei der Verein C.________, Gross; strittig sei eine Forderung aus Arbeitsvertrag. Am 12. Januar 2005 lud das Friedensrichteramt Amriswil die Parteien auf den 8. Februar 2005 ein. Am 14. Januar 2005 lehnte der Vertreter des Beklagten, A.________, Friedensrichter K.________ wegen Befangenheit ab, weil dieser wegen Amtsgeheimnisverletzung sowie Amtsmissbrauchs beschuldigt gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wies das Gerichtspräsidium Bischofszell das Ausstandsbegehren ab. Dagegen erhob der Verein C.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Thurgau und machte geltend, sowohl Friedensrichter K.________ als auch der Bezirksgerichtspräsident M.________ seien befangen und müssten in den Ausstand treten. C. Am 28. Februar 2005 wies das Obergericht den Rekurs ab und erlegte dem Verein C.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 400.-- auf. Es führte aus, A.________ habe gegen K.________ Strafanzeige wegen rechtswidriger Herausgabe von Privatdaten erhoben, weil dieser der Vormundschaftsbehörde Amriswil auf deren Gesuch einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend A.________ zugestellt hatte. Diese Auskunftserteilung sei jedoch in keiner Weise zu beanstanden gewesen und habe weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch einen Amtsmissbrauch dargestellt, weshalb das Bezirksamt Bischofszell die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen K.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Mai 2004 abgelehnt habe. Auch das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten M.________ sei offensichtlich unbegründet; insbesondere treffe der Vorwurf, gegen diesen sei eine Amtsaufsichtsbeschwerde hängig, nicht zu. Das Obergericht legte dem Rekurrenten eine Verfahrensgebühr von Fr. 400.-- auf: Zwar seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR); im vorliegenden Fall sei die Prozessführung jedoch mutwillig gewesen. D. Dagegen haben der Verein C.________ und A.________ Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtene