1P.424/2001 05.10.2001 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
[AZA 0/2] 1P.424/2001/bmt  I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************  5. Oktober 2001  Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Tophinke.  ---------  In Sachen M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, Brugg,  gegen H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Römerstrasse 20, Postfach 1644, Baden, Bezirksgericht Brugg, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,  betreffend Strafverfahren, hat sich ergeben:  A.- Am 19. Mai 2000 unterbreitete H.________ dem Friedensrichteramt des Kreises Windisch ein Begehren um Ansetzung einer Sühneverhandlung. Sie machte geltend, M.________ habe sie am 25. April 2000 um ca. 9.30 Uhr vor der Migros in Windisch angespuckt. Sie beantragte, M.________ sei wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu bestrafen und zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Nachdem M.________ den Vorwurf bestritten hatte, erteilte der Friedensrichter-Statthalter H.________ den Weisungsschein in Privatstrafsachen.  B.- Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 hiess das Bezirksgericht Brugg die am 6. Juli 2000 erhobene Klage von H.________ gegen M.________ teilweise gut, sprach die Beklagte der Beschimpfung schuldig und bestrafte sie gestützt auf Art. 177 in Verbindung mit Art. 48 StGB mit einer Busse von Fr. 100.--. Die Gerichtskosten sowie die richterlich genehmigten Parteikosten der Klägerin auferlegte es der Beklagten.  C.- Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg erhobene Berufung der M.________ wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. April 2001 ab. Das Obergericht erklärte, mit der Vorinstanz keine erheblichen Zweifel an der Schuld der Beklagten zu haben.  D.- Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau hat M.________ am 25. Juni 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu ihrem Freispruch an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Protokollierung der Verhandlungen des Bezirksgerichts vom 18. August und vom 31. Oktober 2000 und rügt die Feststellung des Sachverhalts als willkürlich.   E.- H.________ hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen.  Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  1.- Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Die Beschwerdeführerin anerkennt die Subsumtion des vom Obergericht angenommenen Sachverhalts unter Art. 177 StGB ausdrücklich als richtig und rügt keine Bundesrechtsverletzung. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht gegeben. Für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren allerdings neue Rügen vorbringt, die sie im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht hat, ist auf diese nicht einzutreten, da in einer staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf Art. 4 aBV beziehungsweise Art. 9 BV neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig sind (BGE 118 Ia 20 E. 5 S. 26, mit Hinweis). 2.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür in der Feststellung des Sachverhalts vor. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).  3.- Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, sie habe ein Motiv zur Tatbegehung gehabt, da sie bereits vor der Tatzeit mit der Beschwerdegegnerin Streit gehabt habe. Es sei durchaus denkbar, dass jemand mit einer anderen Person Streit habe, ohne daraus für sich ein Motiv zur Beschimpfung zu erblicken. Diese Rüge geht fehl. Wohl führt nicht jeder Streit zu einer Beschimpfung wie auch nicht jeder Streit zu Tätlichkeiten oder gar zu einer Körperverletzung führt. Es ist jedoch notorisch und bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein bestehender Streit ein Motiv für eine Beschimpfung sein kann. Eine solche Möglichkeit ist im vorliegenden Fall umso eher zu bejahen, als durch den Protokollauszug des Friedensrichteramtes des Kreises Windisch vom 2. November 1999 nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 1999 gegen die Beschwerdegegnerin Klage wegen Ehrverletzung erhoben hatte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin findet sich in den Akten somit ein konkreter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ein Motiv für eine Beschimpfung gehabt haben könnte. Eine diesbezügliche Frage an die Beschwerdeführerin, die eine solche Frage ohnehin kaum bejaht hätte, erübrigte sich somit. 4.- Im weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Feststellung des Obergerichts, sie habe sich in Widersprüche verwickelt, als willkürlich. Insbesondere hält sie die Feststellung des Obergerichts, sie habe am betreffenden 25. April 2000 bei Frau O.________ gebügelt, für willkürlich.  a) Die Beschwerdeführerin begründet dies zunächst damit, anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten vom 18. August 2000 sei für sie keine Dolmetscherin anwesend gewesen, obwohl sie des Deutschen nur sehr bes

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