2C_502/2015 29.02.2016 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        {T 0/2}    2C_502/2015     2C_508/2015               Urteil vom 29. Februar 2016    II. öffentlich-rechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter Donzallaz, nebenamtlicher Bundesrichter Benz, Gerichtsschreiber Fellmann.  Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt St. Gallen, Beschwerdeführer,   gegen   A.A.________.  Gegenstand 2C_502/2015 Direkte Bundessteuer 2011,  2C_508/2015 Kantons- und Gemeindesteuern 2011,  Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015.    Sachverhalt:    A.  A.A.________ ist verheiratet mit B.A.________. Der Ehe entsprangen zwei Kinder (geb. 2004 und 2007). Bis Ende Oktober 2010 lebte A.A.________ zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemieteten Haus in U.________. Per 1. November 2010 bezog er in U.________ eine eigene Wohnung. Anfangs April 2011 zog die Ehefrau mit den Kindern ebenfalls in eine Wohnung in U.________ um. Schliesslich verlegte die Ehefrau am 1. September 2011 ihren Wohnsitz mit den Kindern nach V.________. Bis anfangs September 2011 führten die Ehegatten ein gemeinsames Konto. Darauf überwies der Arbeitgeber des Ehemannes dessen Lohn. In den Monaten Januar bis August 2011 bestritten die Eheleute ihren je separaten Lebensunterhalt über das gemeinsame Konto. Nach der Auflösung des gemeinsamen Kontos überwies A.A.________ seiner Ehefrau einen monatlichen Betrag von Fr. 3'000.-- (September bis November 2011) bzw. Fr. 2'800.-- (Dezember 2011). Ausserdem bezahlte er die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder in der Höhe von monatlich Fr. 410.--.   B.  Für die in den Monaten September bis Dezember 2011 geleisteten Unterhaltszahlungen brachte A.A.________ in der Steuererklärung 2011 einen Betrag von Fr. 13'440.-- zum Abzug, was das kantonale Steueramt akzeptierte. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob A.A.________ Einsprache. Er verlangte zunächst erfolglos, es seien auch Unterhaltsbeiträge für die ersten acht Monate des Jahres 2011 in der Höhe von je Fr. 3'210.-- zu berücksichtigen. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die von A.A.________ gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel demgegenüber gut und liess die zusätzlich geltend gemachten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 25'680.-- zum Abzug zu. Eine vom Steueramt St. Gallen hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015 abgewiesen.   C.  Das Steueramt des Kantons St. Gallen (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 4. Juni 2015 zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) sei hinsichtlich der direkten Bundessteuer einerseits sowie der Kantons- und Gemeindesteuern andererseits aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 5. März 2013 sei zu bestätigen bzw. die Sache zur neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ (Beschwerdegegner) und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliesst unter Verzicht auf einen Antrag betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern auf Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer.    Erwägungen:    I. Prozessuales    1.  Die hier streitige steuerliche Abzugsfähigkeit von (Unterhalts-) Leistungen an Ehegatten bildet Gegenstand sowohl der harmonisierten Steuergesetzgebung (Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14]) wie auch der direkten Bundessteuer (Art. 212 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung [a.F.]). Stehen neben der direkten Bundessteuer auch die Kantons- und Gemeindesteuern zur Diskussion, so hat die letzte kantonale Instanz grundsätzlich zwei Entscheide zu fällen, wobei beide im gleichen Akt ergehen können (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262, Urteil 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 1). Die beschwerdeführende Partei hat ihrerseits grundsätzlich zwei Beschwerden an das Bundesgericht zu richten, welche aber wiederum in der gleichen Rechtsschrift enthalten sein können (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.). Das Bundesgericht seinerseits eröffnet praxisgemäss zwei Verfahren, wenn neben den kantonalen Steuern auch die direkte Bundessteuer streitig ist. Entsprechend hat das Bundesgericht auch hier zwei Dossiers angelegt. Da sich bei beiden Steuerarten die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich indes, die beiden Verfahren (2C_502/2015 [betreffend die direkte Bundessteuer] und 2C_508/2015 [betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern]) zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273], vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465).   2.  Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417).   2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen zwei Endentscheide (Art. 90 BGG) eines kantonal letztinstanzlichen oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 StHG und Art. 146 DBG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG und Art. 146 DBG zur Beschwerde berechtigt; auf die Rechtsmittel ist einzutreten.   2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern der rechtliche Mangel nicht geradezu offensichtlich ist. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254). Im Bereich der direkten Steuern prüft das Bundesgericht harmonisiertes kantonales Recht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. Nur in Gebieten, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt ("une certaine marge de manoeuvre"), beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (vgl. BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.). Im Bereich der Abzugsfähigkeit von (Unterhalts-) Leistungen an Ehegatten und Kinder hat der Bundesgesetzgeber abschliessend legiferiert (BGE 128 II 66 E. 4b S. 70 f.; Urteil 2A.541/2003 vom 24. August 2004 E. 9.3). Dies führt vorliegend zur umfassenden Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auch im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern.   2.3. In sachverhaltlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).   II. Direkte Bundessteuer   3.    3.1. Streitgegenstand bilden vorliegend die Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern für das Jahr 2011. Die sich stellenden Fragen sind gestützt auf das im Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stehenden Rechts zu beurteilen (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 S. 139 f., 139 V 335 E. 6.2 S. 338, 129 V 1 E. 1.2 S. 4, Urteil 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung hingegen nicht mehr erfüllt. In diesem Fall ist jeder Ehegatte separat zu veranlagen (BGE 138 II 300 E. 2.1 S. 302, 133 II 305 E. 4.1 S. 308). Damit steuerrechtlich von einer massgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten auszugehen ist, müssen die folgenden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein: Beide Ehegatten haben gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten. Sodann müssen die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben; besteht diese - wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben - weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine separate Veranlagung der Ehegatten setzt demnach eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinne von Art. 175/176 ZGB bzw. A

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