2C_810/2012 11.06.2013 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        {T 0/2}    2C_810/2012                Urteil vom 11. Juni 2013    II. öffentlich-rechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Kneubühler, Gerichtsschreiber Errass.  Verfahrensbeteiligte  Y.________  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, c/o E.________ AG,   gegen    Bundesverwaltungsgericht, Generalsekretariat, Postfach, 9023 St. Gallen.  Gegenstand Bruch der Sperrfrist - Entzug Akkreditierung Kreis 1,  Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Generalsekretariat, vom 29. Juni 2012.     Sachverhalt:    A.  Am 10. April 2012 um 17.45 Uhr stellte die Medienstelle des Bundesverwaltungsgerichts dem Kreis 1 der akkreditierten Journalisten das Urteil A-737/2012, ein "börsenrelevantes" Urteil, per E-Mail zu; die Sperrfrist war auf 07.00 Uhr des Folgetages angesetzt. Die Medienstelle hatte den Journalisten bereits am Morgen die Zustellung des Urteils einschliesslich der Sperrfrist angekündigt. Verschiedene Journalisten machten die Medienstelle darauf aufmerksam, dass die Printmedien gegenüber den elektronischen Medien mit der Sperrfristansetzung auf 07.00 Uhr benachteiligt würden. X.________, akkreditierter und für die Zeitung A.________ arbeitender Journalist Kreis 1 am Bundesverwaltungsgericht, führte dabei auch gegenüber Y.________ aus, dass die Mitteilung so verstanden werden könnte, dass die Print-Ausgabe bereits über das Urteil berichten dürfte, da der Text ungefähr um 07.00 Uhr vom Publikum zur Kenntnis genommen werde. Die Medienstelle stellte in der Folge indes klar, dass die Öffentlichkeit nicht vor 07.00 Uhr über das Urteil informiert werden dürfe.   In der Printausgabe vom 11. April 2012 Zeitung B.________, der Zeitung D.________ und der Zeitung A.________ fanden sich Artikel über das Urteil. Radio D.________ berichtete online um 06.19 Uhr, da die erwähnten Print-Ausgaben bereits vorlagen. Angesichts dieses Umstandes wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2012 Y.________ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Akkreditierung Kreis 1 vorübergehend entzogen. Am 27. Juni 2012 verlangte die E.________ AG - in Vertretung von Y.________ - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.   B.  Am 29. Juni 2012 erliess der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts die folgende Verfügung gegenüber Y.________: "1. Y.________ wird die Akkreditierung für den Kreis 1 ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung entzogen. 2. Y.________ wird ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Akkreditierung im Kreis 2 erteilt. 3. Y.________ kann beantragen, nach Ablauf von 6 Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung für den Kreis 1 akkreditiert zu werden. (...)."   C.  Vor Bundesgericht beantragt Y.________ die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2012 aufzuheben, eventualiter eine Verwarnung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (InfoRegl.; SR 173.320.4) auszusprechen, subeventualiter die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit aufzuheben.   D.  Das Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.      Erwägungen:    1.  Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid (dazu BGE 135 II 22 E. 1.2 S. 24) in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wogegen die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (e contrario Art. 83 BGG). Vorinstanz bildet das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingegangen (Art. 100 BGG). Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).   2.  Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, dass zum Entzug der Akkreditierung mangels ausdrücklicher Normierung bei den Sanktionen in Art. 18 InfoRegl. und aufgrund der mit dem Entzug verbundenen Einschränkungen der Rechte der Betroffenen das Bundesverwaltungsgericht als Gesamtgericht zuständig sei und nicht das Generalsekretariat. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben.   Nach Art. 16 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht als Gesamtgericht nur in wenigen Fällen vorgesehen (Abs. 1 lit. a bis lit. i); dazu gehört der Entzug der Ak

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