Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_184/2017 Urteil vom 16. Mai 2017 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, Gerichtsschreiber Kölz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Advokatin Silvia Schneider, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Forderung, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2017. Sachverhalt: A. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) lebten zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie bewohnten gemeinsam mit den Kindern von B.________ deren vormals eheliche Liegenschaft. Im Rahmen der Scheidung ihrer Ehe erwarb B.________ das Alleineigentum an der Liegenschaft. Mit Vertrag vom 25. März 1999 vereinbarten die Parteien, bezüglich der Nutzung und der Tragung der Kosten der Liegenschaft eine einfache Gesellschaft zu bilden. 2003 lösten sie die darauf lastende Hypothek in der Höhe von Fr. 1'350'000.-- durch eine neue Hypothek in der Höhe von Fr. 1'700'000.-- ab, für die beide solidarisch hafteten. Im Hinblick darauf schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung ab. Am 18. Dezember 2003 wurde der Betrag von Fr. 350'000.-- vom Gemeinschaftskonto an A.________ überwiesen. 2004 unterzeichneten die Parteien eine weitere Vereinbarung, und 2008 nahmen sie eine neue Hypothek über Fr. 1'725'000.-- an. Nach dem Verkauf zweier Parzellen zahlte B.________ per 31. Dezember 2008 die Darlehenssumme zurück und verlangte daraufhin von A.________ die Zahlung von Fr. 375'000.--. Zudem entstand Uneinigkeit über den Verkauf des Bildes C.________ des Malers D.________. B. Nachdem B.________ A.________ über eine Forderung von Fr. 414'000.-- nebst Zins betrieben hatte, klagte sie mit Klagebewilligung vom 14. Mai 2013 am 23. September 2013 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Sie beantragte die Verurteilung von A.________ zu einer Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags, unter ausdrücklichem Vorbehalt von Mehrforderungen. Damit machte B.________ teilklageweise zwei Teilforderungen zu je Fr. 15'000.-- geltend. Die eine Teilforderung stützte sie auf eine Regressforderung aus solidarischer Haftung aus Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 375'000.--, die andere auf einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 35'000.-- aus Verletzung des Gebrauchsleihvertrags betreffend das genannte Bild. Mit Entscheid vom 29. April 2015 verurteilte das Zivilgericht A.________ zur Zahlung von 30'000.-- nebst Zins und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ab. C. A.________ verlangt mit Beschwerde an das Bundesgericht, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Appellationsgerichts festzustellen. Der Entscheid sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. "Eventualiter" sei er "neu zu eröffnen". Ferner begehrt A.________, die "Rechtskraft" des angefochtenen Entscheids sei bis zum Urteil des Bundesgerichts zu "sistieren". Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Eingabe datiert vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Schreiben des Appellationsgerichts vom 10. April 2017 ein, wonach keine neue Eröffnung des Entscheids erfolge. Erwägungen: 1. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter erreicht der Streitwert die nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltende Grenze von Fr. 30'000.--. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung 3) - auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei ungültig, weil er nur vom Gerichtsschreiber unterschrieben und damit nicht rechtmässig eröffnet worden sei. Die Kritik ist unbegründet: Gemäss Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Die Organisation der (Zivil-) Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (Urteil 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4 mit Hinweis). Es kann vorsehen, dass nur der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin unterzeichnet (Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Fehlen der Unterschrift des präsidierenden Gerichtsmitglieds macht den Entscheid des Appellationsgerichts somit von Bundesrechts wegen weder nichtig noch anfechtbar. Daran vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu ändern, wenn er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum - anderslautenden - Art. 80 Abs. 2 StPO (Urteil 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2) zitiert und sich auf den verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) sowie sein Recht auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) beruft. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, begründet diese Rüge aber nicht hinreichend: Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Der Beschwerdeführer verfehlt diese Anforderung, wenn er sich mit dem Hinweis begnügt, der Gerichtsschreiber sei "nicht Teil des Gerichts" und eine "Unterschriftendelegation" im baselstädtischen Gerichtsorganisationsrecht nicht vorgesehen. 3. 3.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 mit Hinweisen). 3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG b