Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_658/2016 Urteil vom 5. April 2017 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Klett, Niquille, Gerichtsschreiber Lüthi. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Haftpflicht, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2016. Sachverhalt: A. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt am 19. Mai 2003 einen Verkehrsunfall. Sie hielt mit ihrem Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen, um eine Fussgängerin passieren zu lassen. Die Lenkerin des nachkommenden Fahrzeugs, dessen Halter bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert war, bemerkte dies zu spät und prallte in das Heck des Fahrzeugs der Klägerin. B. Mit Klage vom 2. Oktober 2014 beim Regionalgericht Bern-Mittelland beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 898'612.-- nebst Zins von 5 % seit wann rechtens und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 48'640.-- nebst Zins von 5 % ab 19. Mai 2003 zu bezahlen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. Mai 2003 und den nach dem 19. November 2003 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Mit Entscheid vom 3. September 2015 wies es die Klage kostenfällig ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 ab. Für die Verfahren vor beiden Instanzen war der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen für den geltend gemachten Schadenersatz und die geltend gemachte Genugtuung zwischen dem Unfallereignis vom 19. Mai 2003 und der nach dem 19. November 2003 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehen (Ziff. 2). Die Sache sei zur Bestimmung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren CIV 13 3826 sowie das erstinstanzliche Verfahren CIV 14 6395 für die amtliche Vertretung und das volle Honorar an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 3). Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen (Ziff. 4). Die Vorinstanz wurde zu einer Vernehmlassung betreffend Ziffer 3 der Beschwerdebegehren eingeladen. Sie hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Im Übrigen wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Ziffer 1 ihrer Beschwerdebegehren die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass die Ziffern 2, 4 und 6 des Dispositivs betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht nicht angefochten sind. 1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. 1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 1.4. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 2. Die Vorinstanz stellte folgenden Sachverhalt fest: 2.1. Bereits 1997 hatte die Beschwerdeführerin einen Unfall erlitten, als sie mit dem Auto rückwärts in einen Baum fuhr. Danach hatte sie während etwa vier Tagen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) verspürt. Im Februar 2003 begab sie sich nach einer unglücklichen Linksbewegung des Oberkörpers in ärztliche Behandlung wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule. Ab dem 11. Februar 2003 war sie daraufhin zu 100 % krankgeschrieben wegen eines "Zerviko-Thorako-Vertebralsyndroms" sowie eines "[I]ntermittierenden Lumbovertebralsyndroms". Gemäss Bericht des Rheumatologen, Dr. med. C.________, besserten sich die Beschwerden nach Schonung und chiropraktischer Behandlung, sodass die Beschwerdeführerin im Bereich der Lendenwirbelsäule wieder praktisch beschwerdefrei war. Gegen Ende Februar 2003 hätten jedoch während des Rückenleidens zunehmend starke Schmerzen im Bereich der HWS begonnen, vor allem bei Linksrotation mit Blockierung. Dr. med. C.________ führte aus, die Wiederaufnahme der Arbeit als Krankenschwester richte sich nach dem Verlauf. Der behandelnde Chiropraktiker, Dr. D.________, hielt in seinem Bericht vom 28. April 2003 fest, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und Druckdolenzen bei C5/6, Th7 und C5. Er empfahl, mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit noch zuzuwarten. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 19. Mai 2003 war die Beschwerdeführerin noch immer zu 100 % krankgeschrieben. 2.2. Direkt nach dem Unfall vom 19. Mai 2003 begab sich die Beschwerdeführerin im Spital E.________ in Behandlung. Die behandelnde Ärztin, Dr. med. F.________, hielt in ihrem Bericht vom 19. Mai 2003 fest, die Beschwerdeführerin habe sogleich Schmerzen im Nacken und im Rücken sowie leichten Schwindel und leichte Kopfschmerzen verspürt. Im ärztlichen Befund wurden "Schmerzen über Processus spinosus C1-C6 sowie HWS paravertebral links", eine Bewegungseinschränkung der HWS bei Rotation nach links bei 50 Grad und bei Seitwärtsneigung nach links bei 60 Grad, jedoch keine Thorax- und Beckenkompressionsschmerzen festgestellt. Die Untersuchung ergab keine frischen ossären Läsionen. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte die behandelnde Ärztin als normal. 2.3. Am 23. Mai 2003 überwies der Hausarzt, Dr. med. G.________, die Beschwerdeführerin erneut an Dr. med. C.________. Dabei führte er aus, es habe sich allmählich eine Besserung des früheren Zustands eingestellt, so dass eigentlich für Anfang Juni die Wiederaufnahme der Arbeit als Krankenschwester vorgesehen gewesen sei. Durch das am 19. Mai 2003 erlittene, "offenbar schwere HWS-Trauma" sei nun ein schwerer Rückfall eingetreten. 2.4. Dr. med. C.________ diagnostizierte nach einer ambulanten Untersuchung am 27. Mai 2003 einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 19. Mai 2003 mit persistierendem zerviko-cephalem-thorakalem Schmerzsyndrom, segmentalen Funktionsstörungen, Triggerpunkten, muskulärer Dysbalance sowie einem anamnestisch bereits bestehenden Zerviko-Thorako-Vertebralsyndrom mit intermittierendem Lumbovertebralsyndrom. Er führte aus, Frakturen seien nicht nachweisbar, es handle sich um eine typische "Weichteilreaktion" nach einem solchen Trauma mit heftiger Verspannung und Triggerpunkten. 2.5. Am 17. Juli 2003 stellte Dr. med. G.________ ein erstes Arztzeugnis zu Handen der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin aus und hielt fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen. Er stellte die Diagnose "Zerviko-enzephales Syndrom bei St. n. bisher 2-maliger Traumatisierung der HWS durch Autounfall (1997 und nun am 19.5.2003) ". 2.6. Es folgten weitere ärztliche Untersuchungen und teilweise stationäre Behandlungen: am 9. Juni 2005 eine Begutachtung durch die Gutachterstelle H.________; am 30. November 2006 ein Aktengutachten durch Dr. med. I.________ zuhanden der Unfallversicherung; am 11. Mai 2010 ein J.________-Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung; am 7. November 2011/20. Januar 2012/15. Februar 2012 ein Aktengutachten durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung, Dr. med. K.________. 2.7. Die Beschwerdegegnerin leistete zwischen 2005 und 2010 Akontozahlungen von ungefähr Fr. 155'000.--. 3. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die Haftung des Motorfahrzeughalters bzw. dessen Versicherung sind danach kumulativ ein Schaden, der Betrieb des Motorfahrzeugs und ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden. 3.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung ( conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 3.2. Nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB hat die geschädigte Person den Kausalzusammenhang zu beweisen. 3.2.1. Soweit dieser Kausalzusammenhang - wie hier - nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.; 132 III 715 E. 3.2 und 3.2.1 S. 720 f.). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten Ursachen weitere bestehen, die eine massgebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325, Urteile 4A_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1, 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4; 4A_549/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.2 und 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dabei sind namentlich für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, hohe Anforderungen an die Grundlagen zu stellen, welche einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen. Denn entsprechende Beschwerden hängen weitgehend von den Angaben der geschädigten Person ab und bieten entsprechendes Missbrauchspotential (zit. Urteile 4A_494/2009 E. 2.2; 4A_549/2014 E. 4.2 und 4A_607/2014 E. 3.2). Die erste zivilrechtliche Abteilung folgt insoweit der Praxis der ersten sozialrechtlichen Abteilung (zit. Urteile 4A_494/2009 E. 2.2 und 4A_607/2014 E. 3.2; zur Rechtsprechung der sozialrechtlichen Abteilung vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 122 ff.). 3.2.2. Die Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betreffen den Sachverhalt (Art. 105 BGG) und beruhen auf Beweiswürdigung (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; je mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Vorfalls im Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, als der Unfall vom 19. Mai 2003 passierte. Sie sei insbesondere in Behandlung gewesen wegen starken Schmerzen im Bereich der HWS, vor allem bei Linksrotation mit Blockierung. Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. C.________, habe am 14. März 2003 unter anderem ein Zerviko-Thorako-Vertebralsyndrom diagnostiziert. Der Chiropraktiker, Dr. D.________, habe in seinem Bericht vom 28. April 2003 ebenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Druckdolenz der HWS in Reklination, beidseitiger Lateroflexion und Linksrotation geschildert. Die Schmerzen im Bereich der HWS hätten nach diesen beiden Berichten auch noch kurz vor dem Unfall bestanden. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, dass sie ohne den Unfall ihre Arbeitstätigkeit im Juni 2003 wieder hätte aufnehmen können. Dr. med. C.________ habe in seinem Bericht vom 14. März 2003 ausgeführt, es sei mit einer gewissen Zeitdauer zu rechnen, die Wiederaufnahme der Arbeit richte sich nach dem Verlauf. Dr. D.________ habe zwar von einer Verbesserung gesprochen, habe aber auch festgehalten, die HWS zeige sich hartnäckig und es gehe nur sehr langsam vorwärts. Wie der Hausarzt, Dr. med. G.________, rückblickend zur Einschätzung gekommen sei, die Beschwerdeführerin hätte ab Anfang Juni 2003 wieder arbeiten kön