Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_372/2014 Urteil vom 23. Oktober 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Beschwerdeführer, gegen Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Haas-Helfenstein, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Aberkennungsklage (Unterhaltsvereinbarung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. März 2014. Sachverhalt: A. Am 14. Mai 2007 leitete Z.________ gegen X.________ ein Eheschutzverfahren ein. Am 5./6. Juli 2007 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab, worauf das Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 9. Juli 2007 als erledigt erklärt wurde. In Ziff. 1 der Vereinbarung verpflichtete sich X.________, seiner Ehefrau ab 1. März 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu bezahlen. Am 8. Januar 2009 reichte Z.________ die Scheidungsklage ein. X.________ zahlte ab Frühling 2010 keinen Unterhalt mehr, weshalb ihn Z.________ mit Zahlungsbefehl Nr. ... (Betreibungsamt Luzern) vom 22. Juni 2011 für Fr. 247'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2010 betrieb. X.________ erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht Luzern erteilte Z.________ am 9. Februar 2012 provisorische Rechtsöffnung für den verlangten Betrag. Erfolglos erhob X.________ Beschwerde an das damalige Obergericht des Kantons Luzern (Entscheid vom 23. April 2012) und sodann an das Bundesgericht (Urteil 5A_436/2012 vom 24. September 2012). B. Mit Klage vom 5. März 2012 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Luzern die Feststellung, dass er den gegen ihn in Betreibung gesetzten Betrag nicht schulde. Die provisorische Rechtsöffnung sei aufzuheben. Mit Urteil vom 24. Mai 2013 wies das Bezirksgericht die Klage ab. C. Dagegen erhob X.________ am 1. Juli 2013 Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Er verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und die Gutheissung seiner Aberkennungsklage. Allenfalls sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Urteil vom 12. März 2014 wies das Kantonsgericht die Klage ab. D. Am 5. Mai 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Gutheissung der Aberkennungsklage. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Nachdem Z.________ (Beschwerdegegnerin) Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt hat und sich das Kantonsgericht nicht hat vernehmen lassen, ist der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2014 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen. 2. Umstritten ist, ob die Unterhaltsvereinbarung vom 5./6. Juli 2007 den Beschwerdeführer nach wie vor zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. 2.1. Die Unterhaltsvereinbarung vom 5./6. Juli 2007 findet sich in einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin. Nach einleitenden Worten folgt das "Vergleichsangebot mit den nachfolgend erwähnten Bedingungen" und den folgenden, massgeblichen Passagen: "1. Ab 1. März 2007 bezahlt X.________ seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.00, vorauszahlbar und ab Verfall zu 5 % verzinslich, wobei für die Monate März, April, Mai, Juni und Juli 2007 kein Zins geschuldet ist. Die fälligen Unterhaltsbeiträge von Fr. 65'000.-- werden innert 5 Tagen nach Gegenunterzeichnung der vorliegenden Korrespondenz auf das Konto der Ehefrau bei der Bank A.________, eingezahlt. Zusätzlich bezahlt der Ehemann der Ehefrau aus seinem 13. Monatslohn jeweils Ende November einen Betrag von Fr. 13'000.00. Allerdings reduziert sich der offerierte Kapitalbetrag um einen Drittel. [...] 3. Die Verhandlungen betreffend Abschluss eines Gütertrennungsvertrages werden weitergeführt und die notwendigen Kontoauszüge über weitere Konten werden den Parteianwälten zugestellt. [...]. [...] 5. Mit der Gegenunterzeichnung wird das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidium Willisau zurückgezogen. [...] [...]." 2.2. Der Beschwerdeführer nennt verschiedene Gründe, die nach seiner Ansicht für ein Dahinfallen der Vereinbarung sprechen. Zunächst geht er davon aus, die Unterhaltsvereinbarung sei von vornherein bedingt bzw. befristet gewesen. Ihr Zweck habe darin bestanden, aussergerichtliche bzw. güterrechtliche Verhandlungen zu ermöglichen, so dass die Vereinbarung mit deren Scheitern hinfällig geworden sei. Jedenfalls sei sie aber mit seiner Pensionierung dahingefallen (unten E. 2.4). Sodann gelte eine solche Vereinbarung ohnehin nur auf Zusehen hin und es liege nicht an ihm, die Abänderung zu verlangen (unten E. 2.5). Schliesslich ergebe sich aus dem nachträglichen Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht nur, dass die Vereinbarung von vornherein bedingt gewesen sei, sondern auch, dass er zumindest auf ihr stillschweigendes Einverständnis habe schliessen dürfen, die Vereinbarung aufzuheben (unten E. 2.6). 2.3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). 2.4. Das Kantonsgericht hat keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festgestellt, dass sie die Bindungswirkung der Vereinbarung hätten beschränken wollen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten (vgl. auch unten E. 2.6). Er wendet sich jedoch gegen die durch das Kantonsgericht vorgenommene Ausle-gung nach dem Vertrauensprinzip und macht unter anderem geltend, die Zahlungsverpflichtung stehe unter der Bedingung, dass aussergerichtliche und güterrechtliche Verh