5A_708/2014 23.03.2015 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        {T 0/2}    5A_708/2014               Urteil vom 23. März 2015    II. zivilrechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Gerichtsschreiber Möckli.  Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, Beschwerdeführer,   gegen   1. X.________, 2. Z.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, Beschwerdegegner.  Gegenstand Gewinnbeteiligungsrecht an Grundstücken,  Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 13. August 2014.    Sachverhalt:    A.  X.________, Y.________, Z.________ und F.________ sowie G.________ sind die Kinder von B.________, welcher am 17. April 2000 in A.________ verstarb und verschiedene Grundstücke hinterliess. Im Zug der erbrechtlichen Auseinandersetzung schlossen die Hinterbliebenen mehrere Vereinbarungen. In einer Vereinbarung vom 24./26. September 2002 stipulierten sie in Ziff. VII folgende Klausel:  "Den Nachkommen des Herrn B.________ stehen Gewinnbeteiligungsrechte an sämtlichen Grundstücken, welche sich beim Todestag in seinem Eigentum befunden haben, zu - und zwar für die Dauer von 10 Jahren seit Grundbucheintrag - gemäss BGBB und analog aArt. 619 ff. ZGB. Vom Erlös sind die Gestehungskosten, die wertvermehrenden Aufwendungen und die Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen. Der Kaufkraftentwicklung ist gemäss der Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise Rechnung zu tragen. Die Parteien verpflichten sich, diese obligatorischen Bestimmungen auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen und diese zur Weiterführung zu verpflichten. Allfällige Vormerkungen sind im Grundbuch aufzutragen." Gemäss Vereinbarung vom 31. August 2006 übernahm X.________ im Rahmen einer partiellen Erbteilung das nicht landwirtschaftliche Grundstück "C.________" zu einem Anrechnungswert von Fr. 480'000.--. Nach Abbruch des bestehenden Gebäudes und einem Neubau verkaufte er das Grundstück im Jahr 2008 für Fr. 16 Mio.   B.  Mit Klage vom 4. Februar 2011 verlangten Y.________ und Z.________, X.________ sei zu verurteilen, über den Gewinn aus dem Verkauf der betreffenden Liegenschaft abzurechnen und er sei zu verurteilen, ihnen je einen Teilbetrag von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2011 bejahte das Regionalgericht Oberland seine internationale Zuständigkeit. Dies wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 4. Juli 2012 und vom Bundesgericht am 3. Dezember 2012 (Verfahren 5A_627/2012) bestätigt.   C.  Mit Entscheid vom 11. November 2013 bejahte das Regionalgericht Oberland die Gewinnabrechnungspflicht und verpflichtete X.________, innert 60 Tagen ab Rechtskraft über die Liegenschaft C.________ unter Beilage der massgebenden Belege abzurechnen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StPO. Mit Entscheid vom 13. August 2014 wies das Obergericht die hiergegen erhobene Berufung ab.   D.  Dagegen hat X.________ am 10. September 2014 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Abweisung der Klage. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2014 wurde die Vernehmlassungsfrist abgenommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch der Gegenseite um Kostensicherheit gegeben. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteikostensicherheit verpflichtet. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 verlangen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.    Erwägungen:    1.  Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid nicht ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG; wohl aber ist er ein Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG, weil über ein selbständiges Begehren endgültig entschieden wird, welches Gegenstand eines eigenen Prozesses hätte sein können, und mithin ist auf die Beschwerde gleichfalls einzutreten, da eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert vorliegt und der Instanzenzug ausgeschöpft ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 2 BGG).   2.  Beide kantonalen Instanzen gingen in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern und entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers davon aus, dass mit der Vereinbarung vom 24./26. September 2002 ein Gewinnbeteiligungsrecht in Bezug auf sämtliche Grundstücke des Nachlasses und nicht nur in Bezug auf die landwirtschaftlichen Grundstücke vereinbart wurde. Sie leiteten dies insbesondere aus den verwendeten Formulierungen ("sämtliche Grundstücke"; "obligatorische Bestimmungen"; "allfällige Vormerkungen") sowie aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ab, wonach es darum gegangen sei, dass nicht einer der Erben "sofort Geld mache und eine Liegenschaft sofort verkaufe"; das Gewinnbeteiligungsrecht habe abfedern sollen, dass die Liegenschaften gemäss Testament den Nachkommen zu den amtlichen Werten zuzuweisen waren. Ferner hielten die kantonalen Instanzen auch die entsprechenden Parteiaussagen der Beschwerdegegner, wonach sich das Gewinnbeteiligungsrecht auf alle Grundstücke habe beziehen sollen, für schlüssig. Beide Seiten hatten vor erster Instanz die Einvernahme von Notar H.________, welcher die Vereinbarung verfasst hatte, beantragt. Weil dieser jedoch von F.________ - der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, aber die Vereinbarung mitunterzeichnet hat - nicht vom Berufsgeheimnis entbunden worden war, konnte er erstinstanzlich nicht einvernommen werden. Einen Antrag auf Entbindung durch die Aufsichtsbehörde wies das Regionalgericht ab mit der Begründung, dies wäre nur bei Versterben des Geheimnisherrn möglich. Im kantonalen Berufungsverfahren rügte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gehörsverletzung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Das Obergericht befand, dass eine Befragung von Notar H.________ und damit eine Entbindung vom Berufsgeheimnis überflüssig geworden sei, nachdem das Regionalgericht den Sachverhalt anhand der Akten und der Aussagen der Parteien habe feststellen können; es sei nicht davon auszugehen, dass der Notar weitere, entscheidrelevante Tatsachen hätte beibringen können, welche das Beweisergebnis geändert hätten, zumal die Verurkundung mehr als elf Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO und Art. 152 ZPO. Er macht geltend, das Obergericht sei überhaupt nicht auf seine berufungsweise erhobenen Rügeneingegangen, denn in Bezug auf die Vereinbarung vom 24./26. September 2002 habe das Regionalgericht gerade keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sei es vielmehr davon ausgegangen, dass die Entbindung des Notars vom Berufsgeheimnis nicht möglich sei. Ausgehend von Art. 310 ZPO kommt der Berufungsinstanz eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Sie kann mithin insbesondere die Beweise frei würdigen und ist dabei weder an die Auffassung der Vorinstanz noch an eine bestimmte Vorgehensweise gebunden (Urteil 4A_748/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.1). Folglich kann sie auch eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, und zwar im Sinn einer Motivsubstitution selbst für den Fall, dass die Erstinstanz eine andere Begründung gewählt hat. Die in der vorliegenden Beschwerde erhobene Kritik, das Obergericht sei anders als die Erstinstanz vorgegangen, stösst nach dem Gesagten ins Leere. Soweit aber eine antizipierte Beweiswürdigung als solche vor dem Willkürverbot standhält, kann im Übrigen eine Verletzung weder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) noch des Rechtes auf Beweis (Art. 152 ZPO) gegeben sein (vgl. betreffend Gegenstandslosigkeit des rechtlichen Gehörs: BGE 129 III 18 E. 2.6 S.

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