5A_768/2010 02.12.2010 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal  {T 0/2} 5A_768/2010  Urteil vom 2. Dezember 2010 II. zivilrechtliche Abteilung  Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, Gerichtsschreiber Levante.  Verfahrensbeteiligte Kollektivgesellschaft X.________, Nachfolger Y.________ und Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, Beschwerdeführerin,  gegen  W.________ in Nachlassstundung, Beschwerdegegner,  V.________, Sachwalterbüro V.________ AG, als Sachwalter von W.________ in Nachlassstundung,.  Gegenstand Bestätigung des Nachlassvertrages,  Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden vom 18. Oktober 2010 (ER Nr. 300 10 108).  Sachverhalt:  A. A.a Am 24. September 2009 wurde W.________, Einzelunternehmer "U.________" in A.________, für die Dauer von sechs Monaten die definitive Nachlassstundung nach Art. 295 SchKG bewilligt und als Sachwalter V.________, Sachwalterbüro V.________ AG, eingesetzt. Am 31. März 2010 wurde die Nachlassstundung um weitere sechs Monate verlängert.  A.b Der Sachwalter unterbreitete dem Einzelrichter Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden am 15. September 2010 seinen Bericht gemäss Art. 304 SchKG. Er empfahl dem Nachlassrichter die Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. A.c Mit Eingabe vom 27. September/13. Oktober 2010 erhob die Kollektivgesellschaft X.________, Nachfolger Y.________ und Z.________ (nachfolgend: S.________), Einwendungen gegen den Nachlassvertrag. Sie verlangte u.a. die Einräumung des Stimmrechts.  B. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2010 bestätigte der Nachlassrichter den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung mit Ergänzungen.  C. Die Kollektivgesellschaft S.________ führt mit Eingabe vom 1. November 2010 Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Einzelrichters Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und die Bestätigung des Nachlassvertrages zu verweigern (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei ihr ein Stimmrecht einzuräumen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Eventuell sei die Ziff. 2.6 des angefochtenen Entscheides, womit "der Liquidator ermächtigt wird, mit Zustimmung des Gläubigerausschusses sämtliche Aktiven gemäss Art. 322 SchKG zu verwerten" (Rechtsbegehren Ziff. 3a) aufzuheben. Eventuell sei die "Zustimmung zum Freihandverkauf des Grundstücks in B.________ GB 565 zu verweigern" (Rechtsbegehren Ziff. 3b). Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.  Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2010 wurden das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie dasjenige des Sachwalters um Sicherstellung abgewiesen.  Es sind keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.  Erwägungen:  1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid des kantonalen Einzelrichters Schuldbetreibung und Konkurs über die Bestätigung des Nachlassvertrages gemäss Art. 306 SchKG. Der Entscheid des Nachlassrichters fällt unter die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche ohne Streitwerterfordernis der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Die fristgemäss erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich zulässig.  1.2 Der Entscheid des Nachlassrichters über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 306 SchKG) ist in einem eigenen Verfahren ergangen und schliesst dieses ab (Art. 90 BGG). Das Gesetz schreibt den Kantonen für den Entscheid des Nachlassrichters kein Weiterziehungsverfahren vor (Art. 307 SchKG); das BGG hat daran nichts geändert. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des - im Kanton Nidwalden (§ 17 Ziff. 13 EV SchKG/NW) einzigen - kantonalen Nachlassrichters ist daher zulässig, auch wenn er nicht vom oberen Gericht erlassen wurde (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 5A_623/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 1.3).  1.3 Die Beschwerdeführerin als Gläubigerin ist zur Beschwerde in Zivilsachen insoweit berechtigt, als sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen fehlt, soweit ein Gläubiger nicht berechtigt ist, den Bestätigungsentscheid nach Art. 307 SchKG bzw. an ein allfälliges kantonales Nachlassgericht weiterzuziehen.  1.4 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  1.5 Die Eingaben von Y.________ (Gesellschafterin der beschwerdeführenden Kollek

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