5D_103/2016 15.03.2017 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        5D_103/2016               Urteil vom 15. März 2017    II. zivilrechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichter Marazzi, Bovey, Gerichtsschreiber von Roten.  Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb, Beschwerdeführer,   gegen   C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Beschwerdegegnerin.  Gegenstand Fuss- und Fahrwegrecht,  Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Mai 2016.    Sachverhalt:    A.    A.a. Im Grundbuch der Gemeinde U.________ ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. www und zulasten des Grundstücks Nr. xxx eingetragen. Das Wegrecht wurde am 2. September 1965 wie folgt vereinbart:  "Als Verbindung zwischen der D.________strasse und der Kaufparzelle GB Nr. www erhält der Käufer das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem durch die Liegenschaft 'E.________' GB Nr. xxx des Verkäufers bereits angebahnten Weg, gegen Uebernahme der Mitunterhaltspflicht an dieser Zufahrtsstrasse. " Die Eigentümer hoben die Mitunterhaltspflicht am 23. März 1971 auf. Ab Beginn der Überbauung des wegrechtsbelasteten Grundstücks Nr. xxx hatte dessen Eigentümer den Unterhalt allein zu tragen. Die beiden Grundstücke sind heute mit je einem Wohnhaus überbaut.   A.b. Die Wohnhäuser liegen nebeneinander am Hang oberhalb von U.________ mit Sicht in nördlicher Richtung auf den Zürichsee (Obersee). Die zwei Meter breite Zufahrtsstrasse führt ab der D.________strasse über das Grundstück Nr. xxx in einem Bogen hangaufwärts südlich hinter den Wohnhäusern auf den Grundstücken Nrn. xxx und www vorbei und weiter zu einem Gehöft. Das Grundstück Nr. www grenzt nicht an die Zufahrtsstrasse. Zwischen dem Strassenrand und der praktisch parallel dazu verlaufenden Grundstücksgrenze befindet sich ein schmaler Landstreifen, der zum Grundstück Nr. xxx gehört und seit 1999 mit einer heute von Stellriemen umfassten Grünhecke bepflanzt ist. Im Westen grenzt das Grundstück Nr. www an das Grundstück Nr. xxx, auf dem im Grenzbereich seit 1999 ein Holzhag und ein Naturhag aus Thujabäumen stehen. Um mit Fahrzeugen auf das Grundstück Nr. www zu gelangen, wird von der Zufahrtsstrasse abgezweigt und über den Landstreifen des Grundstücks Nr. xxx gefahren. Die Einfahrt ist heute vier Meter breit, links begrenzt durch den Holz- und Naturhag und rechts begrenzt durch die erste Staude der Grünhecke mit Stellriemen.   A.c. Die Breite der Einfahrt auf das Grundstück Nr. www ab der Zufahrtsstrasse führte im Jahre 1999 zu Streit unter den Eigentümern. Die Zufahrtsstrasse wird von Eigentümern und behördlich ebenfalls als D.________strasse oder auch als Verbindungsstrasse bezeichnet. Im Folgenden wird einheitlich der Begriff "Zufahrtsstrasse" verwendet. Gemeint ist damit die Strasse ab der D.________strasse, die über das Grundstück Nr. xxx hangaufwärts und hinter den Wohnhäusern vorbeiführt.   B.    B.a. Eigentümerin des wegrechtsberechtigten Grundstücks Nr. www (KTN yyy) ist seit 2008 C.________, während das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. xxx (KTN zzz) seit 1996 im Eigentum von A.A.________ und B.A.________ steht.   B.b. Am 27. November 2014 erhob C.________ (Klägerin) Klage gegen A.A.________ und B.A.________ (Beklagte). Sie begehrte im Wesentlichen, näher bezeichnete Felsbrocken auf der Zufahrtsstrasse wegzuräumen und die Grünhecke so zu beseitigen, dass die Breite der Einfahrt auf ihr Grundstück Nr. www neun Meter betrage. Die Beklagten schlossen auf Abweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei. Nach Durchführung eines Augenscheins am 14. April 2015 hiess das Bezirksgericht March die Klagebegehren insoweit gut, als es die Beklagten verpflichtete, die Grünhecke innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bis auf eine Distanz von 9 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, zu entfernen (Dispositiv-Ziff. 1). Das Bezirksgericht berechtigte die Klägerin zur Ersatzvornahme (Dispositiv-Ziff. 2), schrieb das Klagebegehren betreffend drei Felsbrocken infolge Klageanerkennung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 3) und wies die Klage im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 25. Juni 2015).   B.c. Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht Schwyz die Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils auf. Es verpflichtete die Beklagten zusätzlich, die drei Felsbrocken in der Linkskurve der Zufahrtsstrasse innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu entfernen, unter Einräumung des Rechts zur Ersatzvornahme an die Klägerin (Urteil vom 19. Mai 2016).   C.  Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 beantragen die Beklagten (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, eventuell das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersuchen ferner um aufschiebende Wirkung. Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliesst die Klägerin (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Grünhecke zuerkannt (Verfügung vom 30. Juni 2016). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.    Erwägungen:    1.    1.1. Die Streitigkeit über den Inhalt eines Wegrechts (Art. 737 ff. ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert vorliegend Fr. 30'000.-- und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindeststreitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wird in der Beschwerdeschrift nicht behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ein anderer Ausnahmetatbestand (Art. 74 Abs. 2 BGG) liegt nicht vor, so dass eine Beschwerde in Zivilsachen ausscheidet und die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).   1.2. Die Beschwerdeführer beantragen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, was auch bei einer Verfassungsbeschwerde nicht genügt, wenn das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Der blosse Aufhebungsantrag genügt hier indessen ausnahmsweise, da die Beschwerdeführer neben anderen Verfassungsbestimmungen (Art. 9 und Art. 26 Abs. 1 BV) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt rügen, so dass das Bundesgericht im Falle der Berechtigung der Rüge nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (Urteile 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 I 195; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2). Die Begründung der Beschwerdeschrift verdeutlicht zudem, dass die Beschwerdeführer in der Sache - wie schon vor Kantonsgericht - beantragen, die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (vgl. BGE 135 I 119 E. 4 S. 122).   1.3. Auf die - ferner rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden. Sie richtet gegen die Beurteilung der beiden Fragen, welchen Inhalt das streitige Wegrecht hat (E. 2-5 unten) und ob drei Felsbrocken auf der Zufahrtsstrasse zu entfernen sind (E. 6 unten).   2.  Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass das streitige Wegrecht ungemessen sei (E. 2c/bb S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Annahme als willkürlich und machen geltend, das Fuss- und Fahrwegrecht sei auf dem "bereits angebahnten Weg" und "als Verbindung zwischen der D.________strasse und der Kaufparzelle GB Nr. www" eingeräumt und begründet worden. Die gegenteilige Schlussfolgerung, es handle sich um eine ungemessene Dienstbarkeit, erfolge willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift).   2.1. Der Begriff "ungemessen" meint ein weder räumlich noch funktionell begrenztes Wegrecht derart, dass der unmittelbare Zugang und die unmittelbare Zufahrt von der D.________strasse über das belastete Grundstück der Beschwerdeführer zum berechtigten Grundstück der Beschwerdegegnerin gewährleistet werden (BGE 117 II 536 E. 4a S. 538). Massgebend für Inhalt und Umfang des Wegrechts sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks (BGE 139 III 404 E. 7.3 S. 407).   2.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Wegrecht bestehe auf dem bereits angebahnten Weg. Es trifft zu, dass gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Bst. A.a oben) das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem durch die Liegenschaft Nr. xxx der Beschwerdeführer bereits angebahnten Weg eingeräumt wird. Begrifflich meint "gebahnter Weg" ("chemin frayé") einen Weg mit einer bestimmten künstlich hergestellten Weganlage, aber auch einen Weg, der so ausgefahren oder ausgetreten ist, dass er dauernd topographisch in Erscheinung tritt (LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 12 zu Art. 737 und N. 45 zu Art. 740 ZGB).   2.3. Es fällt auf, dass das Kantonsgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat, worin der bereits angebahnte Weg bestanden oder wie die Weganlage ausgesehen hat und inwiefern die Wendung "auf dem bereits angebahnten Weg" rechtlich eine Rolle spielen könnte. Der Grund dafür liegt in den Vorbringen der Parteien, die der Verwendung des Begriffs "angebahnter Weg" für die Auslegung der Dienstbarkeit offenkundig keine eigene Bedeutung beigemessen haben. Gegen die Feststellung des Kantonsgerichts zu diesbezüglich fehlenden Parteivorbringen (E. 2a S. 7 ff. des angefochtenen Urteils) erheben und begründen die Beschwerdeführer keine zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht die Annahme eines ungemessenen Wegrechts gerade nicht mit dem Hinweis auf einen angebahnten Weg bestritten haben, hatte das Kantonsgericht selbst als Berufungsinstanz keinen Grund, auf die Formulierung "auf dem bereits angebahnten Weg" einzugehen. Denn das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Fehlt es daran, kann dem Kantonsgericht keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn es eine ihm nicht gestellte Frage nicht beantwortet hat (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 99 Ia 126 E. 9b S. 142; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).   2.4. Ein Blick ins Gelände aufgrund der kantonsgerichtlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen (Bst. A.b oben) verdeutlicht, dass die Zufahrtsstrasse ab der D.________strasse auf einem gebahnten Weg von zwei Metern Breite bis hinauf zu den Wohnhäusern der Parteien und weiter zu einem Gehöft führt. Zwischen dem Rand der Zufahrtsstrasse und der Südgrenze des Grundstücks Nr. www liegt der zum Grundstück Nr. xxx gehörende schmale Landstreifen, der überquert werden muss, um das berechtigte Grundstück Nr. www zu erreichen. Vertraglich vereinbart war ein Fuss- und Fahrwegrecht bis zum Grundstück Nr. www und damit, dass von der Zufahrtsstrasse hangabwärts bis auf das berechtigte Grundstück Nr. www gelaufen und gefahren werden darf. Wo und wie dieses Fuss- und Fahrwegrecht über den schmalen Landstreifen des Grundstücks Nr. xxx auszuüben ist, wurde im Vertrag weder räumlich noch funktionell festgelegt. Insoweit durften die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht im heute streitigen Bereich zwischen dem Strassenbord und der Grenze des berechtigten Grundstücks über das belastete Grundstück ungemessen und gerade nicht "angebahnt" ist. Hingegen trifft es zu, dass das Fuss- und Fahrwegrecht ab der D.________strasse hangaufwärts auf der Zufahrtsstrasse als bereits angebahntem Weg auszuüben und räumlich bestimmt ist. Dieser Bereich des Wegrechts war in seiner Anlage indessen stets unbestritten. Die Rügen der Beschwerdeführer sind folglich zum Teil berechtigt, lassen die angefochtene Beurteilung aber im Ergebnis nicht als willkürlich erscheinen.   2.5. Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel kann aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte im streitigen Bereich von einem ungemessenen Fuss- und Fahrwegrecht ausgegangen sind.   3.  Die Beschwerdeführer wenden ein, selbst wenn von einer ungemessenen Dienstbarkeit auszugehen wäre, so bestimmte sich deren Inhalt danach, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei. Diesen Beweis der langandauernden Art der Ausübung habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Die gegenteilige Annahme des Bezirksgerichts verletze die Beweislastverteilung und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht seinerseits äussere sich dazu nicht im Ansatz und stelle einfach auf die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks ab, was willkürlich sei und eine Verletzung der Dispositionsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (S. 7 ff. Ziff. 10-14 der Beschwerdeschrift).   3.1. Auch ungemessene Dienstbarkeiten bedürfen der Auslegung, wenn ihr Umfang (Art. 737 ZGB) streitig ist (BGE 117 II 536 E. 4b S. 538). Die Auslegung hat die Frage zu beantworten, welches

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