6A.31/2003 04.08.2003 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Tribunale federale Tribunal federal  {T 0/2} 6A.31/2003 /kra  Urteil vom 4. August 2003 Kassationshof  Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.  Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,  gegen  Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.  Gegenstand Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,  Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 12. März 2003.  Sachverhalt: A. X.________, geboren 1948, erwarb den Führerausweis für Personenwagen am 21. März 1968. Am 26. Oktober 2000 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen, weil er sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte (Blutalkoholkonzentration 2,08 Gewichtspromille). Am 30. März 2002 verursachte X.________ im Bereich einer Baustelle auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall, indem er eine provisorische Leitplanke touchierte. Die darauf von der Polizei angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1,89 Gewichtspromille. Der Führerausweis wurde X.________ vorsorglich abgenommen. B. Aufgrund dieses Sachverhalts eröffnete die Abteilung Personenzulassung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen ein Administrativverfahren mit dem Ziel, die Fahreignung X.________s abzuklären. Der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen kam in seinem verkehrsmedizinischen Bericht vom 15. Juli 2002 zum Schluss, dass die Fahreignung X.________s wegen einer bestehenden Alkoholproblematik verneint werden müsse. C. Gestützt auf dieses Gutachten und in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis mit Wirkung ab dem 30. März 2002 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwölf Monate. Es verbot ihm gleichzeitig das Führen von Motorfahrrädern. Das Strassenverkehrsamt machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis einer zwölfmonatigen ärztlich kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz abhängig. Weitergehende Abklärungen behielt es sich vor. D. Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde X.________s wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. März 2003 ab. E. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben. Stattdessen sei ein Warnungsentzug des Führerausweises für maximal zwölf Monate oder nach Ermessen des Bundesgerichts auszusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Verwaltungsrekurskommission hat unter Hinweis auf ihren Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.  Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 2. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. 2.2 Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 129 II 82 E. 2.2; 127 II 122 E. 3b; 126 II 185 E. 2a und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b je mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 15. Juli 2002 beruht auf der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, auf dessen eigenen Angaben sowie auf einem mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers geführten Telefongespräch. Die chemischen und die hämatologischen Laborbefunde sind unauffällig und enthalten keinen Hinweis auf das Bestehen einer Alkoholsucht.  Das Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen Alkoholgewöhnung, von einem wenigstens episodenhaften Alkoholmissbrauch und von einer verminderten Kontrollfähigkeit im Umgang mit Alkohol ausgegangen werden müsse. Da der Beschwerdeführer jegliche Alkoholproblematik negiere und seine Trinkgewohnheiten bagatellisiere, fehle es ihm an einem angemessenen Problembewusstsein. Unter Berücksichtigung der bisherigen Unfähigkeit, Trinken und Fahren trennen zu können, sei von einem entsprechend hohen Risiko für erneute derartige Ereignisse auszugehen, unabhängig von der Diagnose einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit. 3.2 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 15. Juli 2002 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Zwar verneine das Gutachten eine Alkoholsucht im klinischen Sinne. Doch stelle es beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch relevantes Alkoholproblem fest. Dies reiche für einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit aus, weil sich der Begriff der Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholsucht decke. Das Gutachten beruhe auf der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, auf dessen eigenen Angaben sowie auf einem mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers geführten Telefongespräch, mithin auf einer ausreichenden Entsch

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