Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_152/2017 Urteil vom 20. April 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, Gerichtsschreiber Briw. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung; Willkür, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Dezember 2016. Sachverhalt: A. Das Einzelgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 13. Oktober 2015 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung frei, angeblich begangen durch Überholen eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle links einer Fussgängerinsel. B. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 23. Dezember 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, den erstinstanzlichen Freispruch zu bestätigen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen und diesen zu einer Entschädigung für die im Berufungsverfahren angefallenen Verteidigungskosten zu verurteilen; eventualiter das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen und dieser habe eine Entschädigung für die Wahrung der Verfahrensrechte auszurichten. Erwägungen: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz beurteilt die Sache zutreffend unter dem Titel von Art. 398 Abs. 4 StPO. 1.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen (Urteil 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3). Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteil 6B_875/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4). Das Bundesgericht liess hingegen offen, ob für die kantonale Willkürrüge die gleichen Begründungsanforderungen wie vor Bundesgericht gelten (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spricht dafür, identische Begriffe des Bundesprozessrechts identisch zu verstehen, was dennoch eine eigenständige Auslegung und sachlogische Nuancierung von StPO und BGG angesichts der unterschiedlichen Funktion und Hierarchiestufe der Gerichte erfordert. 1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft daher einzig, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsf