Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_62/2018 Urteil vom 22. August 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, Gerichtsschreiberin Schär. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. Dezember 2017 (SB.2016.62). Sachverhalt: A. X.________ parkierte am 5. April 2013 seinen Personenwagen von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr in der Spiegelgasse in Basel vor der Liegenschaft Nr. 5 am rechten Strassenrand. Mit Strafbefehl vom 13. August 2015 wurde er der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 1. April 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. In einem weiteren Punkt (ebenfalls ein Parkdelikt) wurde das Verfahren zufolge Verjährungseintritts eingestellt. B. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil am 9. Dezember 2017. C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2017 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Er beanstandet in diesem Zusammenhang auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 1.1. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete ist oder das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindert. Die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 6B_57/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3 mit Hinweis). 1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). 1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit dem Parkieren seines Porsches in der Spiegelasse am 5. April 2013 aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie der Verkehrssituation ein erhebliches Hindernis geschaffen, das den flüssigen Verkehr stark beeinträchtigt habe. Der Privatverkehr habe auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen, wodurch eine deutlich erhöhte Unfallgefahr geschaffen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Bereich der Einmündung der Blumengasse in die Spiegelgasse parkiert. Dort habe er den Zubringerdienst erheblich behindert und gefährdet, da er einerseits die freie Sicht in Richtung Blumenrain eingeschränkt und andererseits Rechtsabbiegende gezwungen habe, beim Abbiegen direkt die Gegenfahrbahn zu befahren. Dieselbe Einschränkung habe für Verkehrsteilnehmer bestanden, die aus dem Hof des Spiegelhofs ausfahren und nach links in Richtung Blumenrain abbiegen wollten. Diese hätten, trotz eingeschränkter Sicht nach links (wegen der dort befindlichen, besetzten Parkfelder), zunächst unnötigerweise über eine weitaus längere Strecke die Gegenfahrbahn befahren müssen, um das abgestellte Auto des Beschwerdeführers zu umfahren. 1.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Fahrzeug den Verkehr behindert und eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. Die Spiegelgasse sei eine breite und nahezu gerade Strasse. Der Strassenverlauf sei gut überblickbar und er habe sein Fahrzeug nicht an einer unübersichtlichen Stelle parkiert. Es habe daher keine abstrakte Unfallgefahr vorgelegen. Auch sei die Sicht der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt worden. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang weder auf die gesetzlichen Normen betreffend Rechtsfahrgebot, Kreuzen, Überholen und Einspuren noch auf die tatsächlichen Gegebenheiten ein. 1.3.3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Rechtsschrift nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt, sondern begnügt sich damit, das Gegenteil zu behaupten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Sicht der anderen Verkehrsteilnehmer sei nicht eingeschränkt gewesen oder sein Fahrzeug habe den Verkehr nicht behindert. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Im Rahmen seiner beschränkten Kognition nimmt das Bundesgericht weder eine eigene Beweiswürdigung vor noch hat es darüber zu entscheiden, ob es die vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltsdarstellung oder diejenige der Vorinstanz für überzeugender hält. Es hat lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unhaltbar erscheinen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Vorinstanz festgestellten örtlichen Verhältnisse können anhand der beigelegten Fotoaufnahmen ohne Weiteres verifiziert werden und sind in keiner Weise zu beanstanden. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung, wonach die Verkehrssituation gerichtsn