6B_988/2014 23.06.2015 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        {T 0/2}    6B_988/2014, 6B_989/2014, 6B_990/2014               Urteil vom 23. Juni 2015    Strafrechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, Bundesrichterin Jametti, Gerichtsschreiberin Unseld.  Verfahrensbeteiligte 6B_988/2014 B.Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Engelberger, Beschwerdeführer 1,  6B_989/2014 Aktiengesellschaft A.Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Engelberger, Beschwerdeführerin 2,  6B_990/2014 Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Portmann, Beschwerdeführer 3,   gegen   Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.  Gegenstand Ersatzforderung (Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz) gegenüber Dritten,  Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Mai 2014.    Sachverhalt:    A.  Das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen wurde am 15. Mai 2003 in das kommunale Inventar der schützenswerten Kulturobjekte der Gemeinde Meggen aufgenommen. Die einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus der Aktiengesellschaft A.Y.________, X.________, B.Y.________ sowie Z.________, übte am 19. Dezember 2007 ihr 2006 erworbenes Kaufrecht an der Liegenschaft Nr. xxx in Meggen aus. X.________ liess am 22. Januar 2008 die Sirene des Zivilschutzes auf dem Dach des Einfamilienhauses abmontieren und das Einfamilienhaus abbrechen, ohne dies der Gemeinde ordentlich anzukündigen.   B.  Das damalige Amtsstatthalteramt Luzern erklärte X.________ am 9. Februar 2010 der Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 187 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG/LU) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, zu einer Busse von Fr. 30'000.-- sowie zu einer Ersatzforderung von Fr. 596'850.--. Gleichentags verpflichtete es die Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'241'448.--, Fr. 358'110.-- bzw. Fr. 190'992.-- zu bezahlen. Die Strafuntersuchungen gegen diese wegen Widerhandlung gegen das PBG/LU stellte es ein. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Die Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________ führten gegen die Einziehungsverfügung bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs. Diese trat darauf mit Entscheid vom 24. August 2010 nicht ein und überwies die Sache an das damalige Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung zusammen mit der Strafsache.   C.  Das Bezirksgericht Kriens sprach X.________ am 2. Juli 2012 wegen Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Ersatzforderung von Fr. 132'500.--. Das Strafverfahren gegen diesen wegen Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 2 PBG/LU stellte es infolge Verjährung ein. Die Einziehungsverfahren gegen die Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________ stellte es ebenfalls ein. Die Zivilforderung der Gemeinde Meggen verwies es auf den Zivilweg. Zudem hob es die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen auf. Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung.   D.  Das Kantonsgericht Luzern verurteilte X.________ am 22. Mai 2014 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 1 und 2 PBG/LU (in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 30'000.--. Es verpflichtete ihn sowie die Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 132'500.--, Fr. 275'600.--, Fr. 79'500.-- bzw. Fr. 42'400 zu leisten. Die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen erhielt es aufrecht.   E.  Die Aktiengesellschaft A.Y.________ und B.Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. 4.4 bzw. 4.2 und Ziff. 6 des Urteils vom 22. Mai 2014 aufzuheben und das Einziehungsverfahren gegen sie einzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung.   F.  Z.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 22. Mai 2014 sei, soweit er ihn betreffe, nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, und das Einziehungsverfahren gegen ihn sei einzustellen. Subeventualiter sei die Sache nach Nichtigerklärung oder Aufhebung des Entscheids vom 22. Mai 2014 an das Kantonsgericht bzw. an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.   G.  Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerden.   H.  Die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gegen den Entscheid vom 22. Mai 2014 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_978/2014.    Erwägungen:    1.  Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Beschwerden der Drittbetroffenen (Beschwerdeführer 1-3) erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die drei Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. Die Beschwerde des Beschuldigten X.________ wirft demgegenüber mehrheitlich andere Rechtsfragen auf, weshalb darüber zwar zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden wird.   2.  Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Einziehung von Vermögenswerten (BGE 133 IV 278 E. 1.2.2). Der Inhaber der eingezogenen Guthaben ist zur Beschwerde berechtigt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerden ist einzutreten, da sie sich gegen die gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochenen Ersatzforderungen richten.   3.  Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 21. April 2011 und beantragen den Beizug sämtlicher Akten aus diesem Verfahren. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer 1 und 2 geben in ihren Beschwerden den rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 21. April 2011 wieder. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind rechtlicher Natur und können im bundesgerichtlichen Verfahren daher berücksichtigt werden. Im Übrigen kann von einem Beizug der Akten des Verwaltungsgerichts jedoch abgesehen werden, da die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht darlegen, inwiefern diese für die Beurteilung ihrer Beschwerde relevant sein könnten. Offenbleiben kann damit, ob die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt erfüllt sind.   4.    4.1. Der Beschwerdeführer 3 rügt zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei nichtig, da ihm im Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt Luzern das rechtliche Gehör vollständig verweigert worden sei. Die Grundbuchsperre und die Verfügung betreffend die Eröffnung des Einziehungsverfahrens seien ihm nicht zugestellt worden und er habe auch am übrigen Verfahren nicht teilnehmen können. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Heilung der Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Angesichts der beschränkten Unmittelbarkeit der Beweisabnahme vor dem urteilenden Gericht (Art. 343 StPO) genüge es nicht, wenn das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren gewährt werde. Weder das Bezirksgericht, wegen der erstinstanzlichen Einstellung des Einziehungsverfahrens, noch die Vorinstanz hätten sich mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst.   4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich u.a. aus Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz erkennt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 3 im Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt verletzt wurde, da ihm weder die Eröffnung des Einziehungsverfahrens noch die Errichtung der Grundbuchsperre oder weitere Mitteilungen persönlich zugestellt wurden, sondern lediglich X.________ als Vertreter der einfachen Gesellschaft C.________ darüber informiert wurde (angefochtener Entscheid S. 15 f.). Indem das erstinstanzliche Gericht in der Folge ein neues Gutachten eingeholt habe und die Drittbetroffenen im erst- wie im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren die ihnen zustehenden Parteirechte vollumfänglich wahrnehmen und ihre eigenen Standpunkte hätten darlegen können, sei die Gehörsverletzung im Untersuchungsverfahren jedoch als geheilt anzusehen (angefochtener Entscheid S. 16). Die Vorinstanz befasst sich folglich mit der gerügten Gehörsverletzung und bejaht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; je mit Hinweisen) eine Heilung des Mangels im erstinstanzlichen Verfahren. Inwiefern der Beschwerdeführer 3 entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der beschränkten Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren in seinen Rechten beschränkt wurde, zeigt dieser nicht auf. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, da die Vorinstanz für die Ersatzforderung auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten H.________ abstellt.   4.3. Ein Nichtigkeitsgrund kann offensichtlich auch nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer 3 gezwungen war, nach dem Entscheid des Amtsstatthalters innert der 10-tägigen Rekursfrist einen Anwalt beizuziehen und vorsorglich einen Rekurs zu verfassen (vgl. Beschwerde S. 9-11). Die Argumente des Beschwerdeführers 3 gegen die Ersatzforderung wurden vom Bezirksgericht behandelt. Weshalb das Nichteintreten auf den Rekurs unter dem Titel der Gehörsverletzung die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zur Folge haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).   5.    5.1. Die Beschwerdeführer rügen, durch den Abbruch des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. xxx sei kein einziehbarer Mehrwert entstanden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen diesbezüglich vor, es fehle an der Kausalität, da ein Abbruch des Einfamilienhauses trotz dessen Aufnahme in das kommunale Inventar für schützenswerte Objekte möglich geblieben sei und allenfalls in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren hätte durchgesetzt werden können. Es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, mit einem solchen Verfahren eine Abbrucherlaubnis zu erlangen. Auch eine Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses wäre zulässig gewesen. Ein nachträgliches Verbot eines Annexbaus wäre aufgrund der materiellen Enteignung im Umfang des vom Gutachter H.________ errechneten Mehrwerts entschädigungspflichtig gewesen. Im Weiteren liege zurzeit kein unrechtmässiger Vermögensvorteil vor, da aufgrund der Nichtbearbeitung des hängigen Baugesuchs durch den Gemeinderat Meggen noch offen sei, ob in Zukunft eine grössere Kubatur entstehen könne. Das wegen Rechtsverweigerung angerufene Verwaltungsgericht Luzern habe Massnahmen bis hin zur Wiederherstellung des rechtmässigen oder eines analogen Zustands für möglich gehalten. Das Gutachten H.________ stelle für die Berechnung des Mehrwerts zu Unrecht auf das hängige Bauprojekt ab. Die Vorinstanz bringe das Bruttoprinzip zur Anwendung, was einer Bestrafung gleichkomme und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Das Gutachten G.________ sei vollständig und schlüssig. Ein Deliktsvorteil sei auch deshalb zu verneinen, weil die einfache Gesellschaft C.________ das Grundstück Nr. xxx im Jahre 2007 zu einem höheren als dem von diesem geschätzten Wert erworben habe. Das Gutachten H.________ sei unverwertbar, da es weder von ihnen noch von der Anklagebehörde beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer 3 argumentiert, das Grundstück samt Baute habe vor und nach dem Abbruch ungefähr den gleichen Wert gehabt. Ein Liebhaber hätte den gleichen Preis bezahlt. Der Gutachter H.________ habe sich diese Frage nicht gestellt und sich mit dem Gutachten G.________ sowie der von diesem angewandten Preisvergleichsmethode nicht auseinandergesetzt. Die Lageklassenmethode führe zu einem falschen Ergebnis. Alleine der Landwert des Grundstücks (ohne die vorhandene Baute) vor dem Abbruch des Gebäudes sei nicht von Interesse. Der Gutachter H.________ hätte seinen Mehrwert erheblich nach unten korrigieren müssen, da das alte Wohnhaus besser ausgenutzt hätte werden können. Die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Obergutachten eingeholt. Sie stelle zu Unrecht auf das Bruttoprinzip ab und lasse den Wert des abgebrochenen Gebäudes sowie die Abbruchkosten unberücksichtigt. Es rechtfertige sich nicht, dass er als Drittbetroffener die Wertsteigerung des Landes als Ersatzforderung leisten müsse und gleichzeitig die Vernichtung des Gebäudewertes hinzunehmen habe. Die Vorinstanz habe die Frage der Verhältnismässigkeit nicht geprüft und damit Art. 26 BV verletzt.   5.2. Die Vorinstanz stellt für die Berechnung der Ersatzforderung auf den vom gerichtlichen Gutachter H.________ ermittelten Mehrwert von Fr. 530'000.-- ab. Die Ersatzforderungen der Beschwerdeführer setzt sie in Berücksichtigung von deren Beteiligung an der einfachen Gesellschaft C.________ gemäss Konsortialvertrag vom 18. August 2005 fest (angefochtener Entscheid S. 25 f.). Sie erwägt dazu im Wesentlichen, nicht ersichtlich sei, inwiefern bei der Wahl der Vergleichswert- bzw. Vergleichspreismethode ans

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