Urteilskopf
84 IV 36
13. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1958 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Keusch.
Regeste
Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand.
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 84 IV 36 S. 36
A.- Nach Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose dürfen Tiere der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen von den Besitzern nur noch direkt zur Schlachtung veräussert werden. Die Abgabe zu andern Zwecken ist verboten. Nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950, den Art. 9 bis Abs. 3 des BRB ausdrücklich BGE 84 IV 36 S. 37vorbehält, dürfen Tiere, die lediglich Reaktionstuberkulose aufweisen, unter sichernden Massnahmen in Bestände eingestellt werden, deren Verhältnisse vorläufig eine Tilgung der Tuberkulose noch nicht zulassen. Hierzu ist in allen Fällen die Bewilligung des Kantonstierarztes am neuen Standort erforderlich.
B.- Im Frühjahr 1956 kaufte Robert Keusch, Metzger in Mühlau, vom Viehhändler Fritz Schwegler in Eschenbach eine als Tuberkulosereagent gekennzeichnete, im Bestand des Franz Dober in Mühlau befindliche Kuh. Er erwarb das Tier nicht zur Schlachtung, sondern um es zu nutzen. Eine Bewilligung des Kantonstierarztes wurde nicht eingeholt.
C.- Am 22. November 1957 sprach das Obergericht des Kantons Aargau Keusch von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose (RTubV; AS 1950 II S. 1486) bzw. Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Verordnung (AS 1955 S. 845) frei.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 11 RTubV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass zur Zeit des vom Beschwerdeg