8C_126/2017 05.09.2017 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        8C_126/2017               Urteil vom 5. September 2017    I. sozialrechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Gerichtsschreiber Krähenbühl.  Verfahrensbeteiligte SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,   gegen   A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana, Beschwerdegegner.  Gegenstand Unfallversicherung (Hilfsmittel),  Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2017.    Sachverhalt:    A.  A.________ (Jg. 1966) erlitt am 21. Januar 2005 bei einem Betriebsunfall eine offene mediale Malleolarfraktur rechts. Die Coop OE Versicherungen, SWICA Dienstleistungszentrum (heute: SWICA Versicherungen AG, nachstehend: SWICA), anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und kam unter anderem nach einem operativen Eingriff im Spital B.________ im März 2005 für eine aus Symmetriegründen erfolgte Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen auf. Auch in den folgenden Jahren scheint sie solche wiederholt gewährt zu haben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte sie unter Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 allerdings mit, sie könne sich angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Kosten von Schuheinlagen nicht mehr beteiligen. Nach einer Rückfallmeldung sprach sie am 10. April 2014 verfügungsweise eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse zu und verneinte gleichzeitig ihre Leistungspflicht für "weitere Behandlungsmassnahmen". Einspracheweise liess A.________ nebst einer 10%igen Integritätsentschädigung die Vergütung der Kosten für Schuheinlagen und deren Anpassung beantragen. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 bestätigte die SWICA die Verfügung vom 10. April 2014.   B.  In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 mit Entscheid vom 6. Januar 2017 auf und verpflichtete die SWICA, die Kosten für die benötigten orthopädischen Schuheinlagen zu vergüten.   C.  Die SWICA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 zu bestätigen. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.    Erwägungen:    1.    1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten         (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Soweit indessen eine Heilbehandlung zur Diskussion steht, gilt das Naturalleistungsprinzip (vgl. Jean-Maurice Frésard/ Margit Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl. 2016, S. 968 N. 196; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274 ff.). Dasselbe trifft nach Art. 14 ATSG bei Hilfsmitteln zu, bei welchen das Kostenvergütungsprinzip zum Tragen kommt (vgl. Frésard/Moser-Szeless, a.a.O. S. 970 N. 202; Maurer, a.a.O., S. 275 f.). In beiden Fällen handelt es sich um Sachleistungen, womit die Ausnahmeregelung in Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier die eingeschränkte Kognition (BGE 135 V 412; Urteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).   1.2. Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu klären (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).   2.    2.1. Die Beschwerdeführerin - resp. ihre Rechtsvorgängerin - hat in der Verfügung vom 10. April 2014 unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 festgehalten, dass für eine allfällige weitere notwendige Behandlung die obligatorische Krankenversicherung aufzukommen habe, sobald keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Da die Behandlung beim Beschwerdegegner abgeschlossen sei und dieser Schuheinlagen lediglich noch zur Erhaltung des jetzigen Gesundheitszustandes benötige, lehnte sie eine weitere Kostenbeteiligung ab und verwies die Sache an die Krankenversicherung als nunmehr kompetente Ansprechpartnerin. Dem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass beim Fallabschluss die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht gegeben waren, weshalb gemäss BGE 134 V 109 E. 4.2 S. 115 die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die notwendige Heilbehandlung aufzukommen habe. Des weiteren berief sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wonach bei einem rentenausschliessenden Fallabschluss der Unfallversicherer nicht mehr für weitere Behandlungs- bzw. Pflegevorkehren zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und damit auch nicht mehr für die vom Versicherten beantragten Schuheinlagen, welche Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 UVG darstellten, aufzukommen habe. In diesem Urteil komme das Bundesgericht zum Schluss, dass nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss weder Heilbehandlungen noch Hilfsmittel vom Unfallversicherer zu übernehmen seien.   2.2. Das kantonale Gericht betrachtete orthopädische Schuheinlagen ebenfalls als Hilfsmittel. Es erkannte - im Ergebnis abweichend von der Beschwerdeführerin - dass der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 1 UVG den Anspruch auf Hilfsmittel nicht einschränken wollte. Der Anspruch nach Abschluss der medizinischen Eingliederung unterscheide sich von jenem vor diesem Abschluss nicht. Für den Hilfsmittelanspruch erweise sich der Zeitpunkt des Fallabschlusses folglich als irrelevant. Mit diesem Ergebnis stehe auch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV; SR 832.205.12) in Einklang, wonach der Versicherer die Kosten für Reparatur, Anpassung oder Erneuerung eines sorgfältig verwendeten Hilfsmittels übernimmt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist (vgl. nachstehende E. 3.3.1). Daraus schloss das Gericht, dass die Beschwerdeführerin die Kosten notwendiger Hilfsmittel grundsätzlich auch nach dem Fallabschluss zu übernehmen habe. Auch wenn der Anspruch nur teilweise als unfallkausal qualifiziert wird, habe sie für die gesamten Kosten der orthopädischen Einlagen aufzukommen. Gegen diese Auffassung setzt sich die Beschwerdeführerin nunmehr zur Wehr.   3.  Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdegegners auf orthopädische Schuheinlagen als Hilfsmittel für die Zeit nach dem ohne Rentenzusprache erfolgten Fallabschluss zu Recht bejaht hat.   3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem

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