Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_183/2015 {T 0/2} Urteil vom 17. November 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Bundesrichter Ursprung, Maillard, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Beschwerdeführer, gegen SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Drittauszahlung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2015. Sachverhalt: A. A.a. Der 1969 geborene A.________ war über seinen Arbeitgeber bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) kollektiv taggeldversichert. Ab dem 8. Oktober 2008 richtete ihm die SWICA zufolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2008. Mit Wirkung ab 1. November 2008 trat A.________ in die Einzel-Taggeldversicherung Salaria VVG der SWICA Gesundheitsorganisation über, welche ihm weiterhin Taggelder ausrichtete. A.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt verpflichtete die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Januar 2014, A.________ mit Wirkung ab November 2009 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. November 2009 eine halbe Rente samt zwei Kinderrenten zu. Unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen machte die SWICA mit Verrechnungsantrag vom 15. April 2014 in der Zeit vom 1. November 2009 bis 9. August 2010 ausgerichtete Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 18'469.15 geltend. Die IV-Stelle hielt am 8. Mai 2014 fest, mangels unterschriftlicher Zustimmung der leistungsansprechenden Person oder eines direkten Rückforderungsanspruchs gegenüber Leistungen der Invalidenversicherung habe die SWICA keinen Anspruch auf Verrechnung ihrer Taggeldleistungen mit Rentennachzahlungen. Sie überwies daher den Betrag an den Versicherten. B. Die SWICA reichte dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Verrechnung der Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 18'469.15 zuzulassen. Das kantonale Gericht lud A.________ zum Prozess bei. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 hiess es die Beschwerde gut, bejahte das vertragliche Rückforderungsrecht der SWICA gegenüber der IV-Stelle für das von ihr erbrachte Krankentaggeld und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2014 zu bestätigen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. SWICA und kantonales Gericht verzichten auf eine begründete Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ hat am 7. Mai 2015 nochmals Stellung genommen. Erwägungen: 1. Der vorinstanzliche Entscheid stellt ein vertragliches Rückforderungsrecht der SWICA fest, welches dieser Anspruch auf Verrechnung und direkte Auszahlung der dem Versicherten zugesprochenen IV-Rente und der beiden Kinderrenten bis zur Höhe der für denselben Zeitraum erbrachten Taggelder zugesteht, und weist die Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung in diesem Sinne zurück. Dabei handelt es sich, formell, um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Da indessen die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient, wobei der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, liegt in Wirklichkeit ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor. 2. 2.1. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2014 eine Nachzahlung zugesprochen und einen Verrechnungsanspruch der SWICA verneint. Nur die SWICA hat Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr sei ein Verrechnungsbetrag von Fr. 18'469.15 zuzusprechen. Der Versicherte hat selber nicht Beschwerde erhoben, ist aber von der Vorinstanz beigeladen worden. Er hat in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 die von der SWICA geltend gemachte Drittauszahlung bestritten mit der Begründung, diese könne sich nicht auf ein normatives Rückforderungsrecht stützen. 2.2. Anfechtungsgegenstand ist eine Verfügung, womit dem Versicherten als Adressaten eine Rente zugesprochen und eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen festgestellt wird. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ihres Entscheids eine direkte Überweisung (Drittauszahlung) eines Teils der dem Versicherten zustehenden Rentennachzahlung zwecks Verrechnung mit diesem zu viel ausgerichteten und deshalb zurückgeforderten Taggeldern