8C_2/2017 16.08.2017 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal        8C_2/2017               Urteil vom 16. August 2017    I. sozialrechtliche Abteilung   Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Gerichtsschreiber Krähenbühl.  Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Beschwerdeführer,   gegen   IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.  Gegenstand Invalidenversicherung (Einkommensvergleich, Parallelisierung der Vergleichseinkommen),  Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. November 2016.    Sachverhalt:    A.  Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zu.   B.  Die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. November 2016 ab. Abweichend von der IV-Stelle ging es zwar davon aus, dass A.________ ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen würde, wäre er nicht invalid geworden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, nahm es bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vor, gelangte aber auch dabei zum Schluss, dass der für einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht werde.   C.  A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Begehren, es sei ihm in Abänderung des angefochtenen Entscheides ab 1. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.  Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht verweist auf den angefochtenen Entscheid, ohne sich zur Sache nochmals materiell zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.    Erwägungen:    1.  Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).   2.    2.1. Gerügt wird in der Beschwerdeschrift einzig der vorgenommene Einkommensvergleich. Beanstandet wird dabei die von der Vorinstanz - anders als von der Verwaltung - konkret zur Anwendung gebrachte Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. die dazu publizierten Urteile in BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592,135 V 297, 134 V 322). Insoweit hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) - namentlich die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) - massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.   2.2.    2.2.1. Anders als die mit der Invaliditätsbemessung betraute IV-Stelle ist das kantonale Gericht - wie der Beschwerdeführer auch - zum Schluss gelangt, dass die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten Einkünfte (Valideneinkommen) deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen bei Bauarbeitern liegen, so dass beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist. Dies ist von der Verwaltung zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Festgestellt hat die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen Jahreslohn von Fr. 56'104.- realisier

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