8C_517/2008 11.11.2008 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal  {T 0/2} 8C_517/2008  Urteil vom 11. November 2008 I. sozialrechtliche Abteilung  Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Gerichtsschreiber Grunder.  Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,  gegen  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.  Gegenstand Unfallversicherung,  Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2008.  Sachverhalt:  A. Der als Lastwagenchauffeur berufstätig gewesene C.________ (Jahrgang 1948) erfüllte ab 10. Januar 2005 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und war daher ab diesem Zeitpunkt bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 19. August 2005 prallte ein von hinten herannahender Geländewagen in das Heck des vom Versicherten gelenkten, vor einer Rotlichtsignalanlage zum Stillstand gebrachten Automobils, welches durch die Wucht der Kollision in den davor stehenden Personenwagen geschoben wurde (vgl. Rapport der Polizei A.________ vom 20. August 2005). Im Spital X.________ stellte die diensthabende Notfallärztin Druckdolenzen im Bereich des Halswirbelkörpers (HWK) 2 sowie des Überganges zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) fest, ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen und bei neurologisch unauffälligem Befund. Gestützt auf die Angaben des Versicherten (Erinnerungslücke) diagnostizierte sie eine Commotio cerebri mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma sowie Schulterkontusion rechts und ordnete eine stationäre Überwachung der Commotio während vierundzwanzig Stunden an (Bericht vom 21. September 2005). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Der nachbehandelnde Dr. med. K.________ hielt fest, unter physikalischer Therapie habe eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können, der Verlauf sei jedoch insgesamt unbefriedigend mit persistierenden Beschwerden im Bereich der HWS und des rechten Armes sowie - trotz angepasster Medikation - gestörter Nachtruhe (Berichte vom 23. September und 25. Oktober 2005). Am 26. Oktober und 8. November 2005 wurde der Versicherte im Spital X.________ ambulant untersucht (Bericht vom 15. November 2005) und vom 14. bis 25. November 2005 stationär behandelt (Berichte vom 24. und 30. November 2005). Die Ärzte diagostizierten ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom (bei vordergründig myofaszialer Schmerzproblematik, HWS-Distorsionstrauma am 19. August 2005, radiologisch nachgewiesenen mehrsegmentären degenerativen Veränderungen mit Unkovertebralarthrose auf Höhe der HWK 5/6 und HWK 6/7, Wirbelsäulenfehlstellung mit Dekondtionierung der Rumpfmuskulatur und Adipositas permagna [BMI 45 kg/m2], sowie Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung), eine Periarthropathia tendinotica rechts und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Unter konsequenter Analgesie und physiotherapeutischen Massnahmen habe eine "eindeutige" Verbesserung der Symptomatik und aller Funktionen erreicht werden können; der Patient sei für wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ab 28. November 2005 im Umfang von 75 % arbeitsfähig, womit ihm die Durchführung der physiotherapeutischen Massnahmen ermöglicht werde. Gestützt darauf sowie die Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 (vgl. Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom gleichen Tag) stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. Februar 2006 die Leistungen ab 28. November 2005 ein, weil die weiterbestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. August 2006).  B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. April 2008).  C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ u.a. zwei Berichte des Spitals X.________ vom 20. August 2005 (worunter einen "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma") auflegen und beantragen, die SUVA habe ihm auch nach dem 27. November 2005 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld; noch festzulegende Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.  Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.  Erwägungen:  1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Folgen des Unfalles vom 19. August 2005 über den 27. November 2005 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchen kann.  2. Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG).  3. 3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sowie den von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des Beweiswertes eines Arztberichtes zutreffend festgehalten. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erreichen des status quo ante vel sine. Darauf wird verwiesen.  3.2 Zu ergänzen ist, dass auch bei Schleudertraumen der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340). An dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 134 V 109, worin die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädelhirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden in mehrfacher Hinsicht präzisiert worden ist (vgl. E. 7 - 9 S. 118 ff.), in grundsätzlicher Hinsicht nichts geändert.  4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Ärzte hätten im Wesentlichen Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen festgestellt, welche in Bezug auf das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS unspezifisch seien; ein auf den Unfall vom 19. August 2005 zurückzuführendes somatisches Korrelat, welches die geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermöge, liege nicht vor. Demgegenüber bestünden erhebliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie im rechten Schultergelenk, mit welchen die Symptomatik zumindest teilweise erklärbar sei. Der Versicherte habe ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt an einer Häufung der für das Beschwer

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