Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_550/2007 Urteil vom 12. März 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Lustenberger, Frésard, Gerichtsschreiber Holzer. Parteien B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2007. Sachverhalt: A. Der 1975 geborene B.________ war als kaufmännischer Lehrling der Firma A.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er nach eigenen Angaben am 23. Januar 2000 beim Schlitteln stürzte. Am 26. Januar 2000 suchte der Versicherte Dr. med. D.________ auf und beklagte sich über ein schlagartiges Einsetzen eines Ohrensausens beidseits, links mehr als rechts, am Abend des 25. Januar 2000. Der Arzt diagnostizierte einen beidseitigen Tinnitus. Bei der Kontrolle am 31. Januar 2000 präzisierte der Versicherte, bereits am Abend des Unfalltages einen Pfeifton verspürt zu haben, dieser habe sich am 25. Januar 2000 deutlich verschlimmert. Die Zürich erbrachte für die Folgen des Ereignisses zunächst die gesetzlichen Leistungen, verneinte aber mit Verfügung vom 22. Februar 2002 ihre Leistungspflicht, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schlittelunfall und dem Tinnitus unwahrscheinlich sei. Nach medizinischen Abklärungen hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 an ihrer Leistungsablehnung fest, neu auch mit der Begründung, dass der Versicherte den behaupteten Unfall nicht erlitten habe. B. Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2007 ab. C. Mit Beschwerde beantragt B.________, die Zürich sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen für die Folgen des seit dem Unfallereignis vom 23. Januar 2000 persistierenden dekompensierten Tinnitus zu erbringen, eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Zürich zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 21. April 2004 (recte: 2001) sei aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen. Zudem beantragt er, die Unfallversicherung sei zum Ersatz der Kosten der von ihm eingeholten Gutachten zu verpflichten. Während die Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen soweit auf sie einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. D. In seiner Eingabe vom 29. Februar 2008 hält B.________ an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten des Dr. med. E.________ sei aus dem Recht zu weisen und gestützt auf das DSG aus den Akten zu entfernen. Er begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten mit den darin enthaltenen besonders schützenswerten Daten über ihn gegen seinen Willen dem von ihr bezeichneten Gutachter zur Ausarbeitung eines Aktengutachtens vorgelegt hat. 2.1.1 Gemäss Art. 97a lit. b UVG (in der zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 in Kraft gestanden Fassung; heute: Art. 96 lit. b UVG) sind die mit der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren. 2.1.2 Die Zürich beauftragte am 10. November 2000 Dr. med. E.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), den Versicherten zu begutachten. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, entschloss sich die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2001, Dr. med. E.________ mit der Erstellung eines Aktengutachtens zu mandatieren. In der Folge überliess sie ihm die medizinischen Akten, so dass er das Gutachten am 21. April 2001 erstatten konnte. Zweck dieser Datenbearbeitung war die Beurteilung des Leistungsgesuches, welches der Beschwerdeführer über seinen Arbeitgeber mit Unfallmeldung vom 21. Februar 2000 gestellt hatte. Für die Datenbearbeitung bestand somit eine gesetzliche Grundlage, weshalb sie auch aus datenschutzrechlicher Sicht nicht zu beanstanden war. Es besteht kein Anspruch des Versicherten darauf, dass das Gutachten aus den Akten entfernt wird. 2.1.3 Insofern der Beschwerdeführer gegen den Gutachter einwendet, dieser sei für die Beurteilung der streitigen Frage nicht genügend fachkundig, so ist dieser Einwand gegebenenfalls bei der Würdigung des Guta