8C_943/2008 01.04.2009 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal  {T 0/2} 8C_943/2008  Urteil vom 1. April 2009 I. sozialrechtliche Abteilung  Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.  Parteien S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,  gegen  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.  Gegenstand Unfallversicherung,  Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2008.  Sachverhalt:  A. A.a Der 1951 geborene, in seiner Funktion als Betriebsinhaber der Firma E.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte S.________ wurde am 24. Dezember 2003 in einen Auffahrunfall verwickelt. Der gleichentags konsultierte Hausarzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA liess u.a. kreisärztliche Untersuchungen durch Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, vornehmen (Abschlussbericht vom 17. November 2005) und Berichte des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 24. Mai und 28. September 2004 sowie 22. September 2005 einholen. Gestützt darauf stellte der Unfallversicherer die Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) mangels hinreichend nachweisbarer organischer Befunde sowie auf Grund fehlender adäquater Kausalität per 13. Februar 2006 ein (Verfügung vom 2. Februar 2006). Am 3. November 2004 erlitt S.________ einen weiteren Unfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich eine Prellung/Schürfung am rechten Knie, eine Druckdolenz am Ellbogen links sowie eine Distorsion der linken Schulter zuzog. Auf der Basis weiterer ärztlicher Unterlagen sowie eines Betätigungsvergleichs (vom 18. Januar 2006) verfügte die SUVA am 28. Februar 2006 die Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Wirkung ab 1. März 2006. A.b Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden vereinigt und mit Entscheid vom 12. Oktober 2006 abgewiesen.  B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 23. September 2008).  C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 2. ff. 1 EMRK aufzuheben und die Sache zur Veranlassung eines gerichtlichen medizinischen sowie arbeitsmedizinischen Gutachtens zurückzuweisen.  Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde, wobei Letztere die Verhängung einer disziplinarischen Massnahme infolge ehrenrühriger Vorbringen beantragt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.  Erwägungen:  1. 1.1 Nach Art. 33 Abs. 1 BGG wird mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis Fr. 1000.- bestraft, wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört.  1.2 Die Eingabe des Rechtsvertreters enthält insbesondere mit dem Passus, es handle sich bei den SUVA-Kreisärzten um "spezielle, offenbar keinen irgendwelchen menschlichen Regungen unterliegenden Subsumtionsautomaten" (S. 7 Ziff. 7), eine als ehrenrührig zu qualifizierende Aussage, welche grundsätzlich, zumal gegen ihn bereits mehrfach wegen vergleichbaren Verhaltens gegenüber SUVA-Kreisärzten disziplinarische Vorkehren ergriffen werden mussten (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 91/04 vom 15. Juni 2004 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 2A_499/2006 vom 11. Juni 2007), eine Sanktion im genannten Sinne rechtfertigte. Da die letzte derartige Ordnungswidrigkeit nun aber doch schon einige Jahre zurückliegt und der Betroffene sich seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, wird in casu auf eine Disziplinarmassnahme verzichtet. Bei weiteren ungebührlichen Eingaben muss indessen inskünftig damit gerechnet werden, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BGG eine Bestrafung erfolgt.  2. 2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16

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