Urteilskopf
96 I 85
15. Urteil vom 20. März 1970 i.S. Goth & Co. AG gegen Eidg. Oberzolldirektion.
Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen. Art. 98 lit. c OG (neu). Erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion können nicht unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1). Art. 100 lit. f OG (neu). Der Entscheid des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, der jemanden für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt, ist nicht eine Verfügung "auf dem Gebiete der Strafverfolgung". Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).
Sachverhalt ab Seite 85
BGE 96 I 85 S. 85 Am 28. März 1969 meldete Arnold Seiler, Deklarant der Firma Goth & Co. AG, Basel, beim Zollamt Basel - Freilager Dreispitz eine für die Firma Kodak SA, Lausanne, bestimmte Sendung zur Transitabfertigung nach dem Zollamt Lausanne-Gare an. Die Deklaration lautete auf 241 Cartons Blitzlichtlampen mit einem Bruttogewicht von 1071 kg. Die zollamtliche BGE 96 I 85 S. 86Kontrolle in Lausanne ergabjedoch, dass es sich um 238 Cartons mit einem Bruttogewicht von 1546 kg handelte.Am 13. Januar 1970 sprach die Oberzolldirektion gegen Arnold Seiler gestützt auf Art. 74 Ziff. 7 und Art. 75 ZGeine Busse von Fr. 190.-- aus, die sie infolge der Anerkennung des Straftatbestandes durch den Angeschuldigten auf Fr. 126.70 ermässigte. Gleichzeitig erklärte sie gemäss Art. 100 ZG die Firma Goth für diesen Betrag solidarisch haftbar. Bei der Eröffnung der Strafverfügung wurde angegeben, dass der Betrag der Busse durch Beschwerde beim Eidg. Finanz- und Zolldepartement und die solidarische Haftbarkeit durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne.Mit Eingabe vom 28. Januar 1970 beantragt die Firma Goth dem Bundesgericht, "die Strafverfügung rückgängig zu machen". Sie macht geltend, der Deklarant habe sich auf die Angaben des ausländischen Versenders verlassen. Da die Ware bei der Verzollung in Lausanne habe gewogen werden müssen, habe der Zoll durch die unrichtige Deklaration nicht verkürzt oder gefährdet werden können.Die Oberzolldirektion beantragt dem Gericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie der zuständigen Instanz zu übergeben, eventuell sie abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 98 lit. c OG (Fassung gemäss BG vom 20. Dezember 1968) kann gegen erstinstanzliche