Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_130/2015 Urteil vom 14. September 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte 1. Verein A.________, 2. Stiftung B.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführer, gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2014. Sachverhalt: A. A.a. Der Verein A.________ (nachfolgend: Verein) schloss sich im Jahr 1985 der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (später: Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich [nachfolgend: VKS]; heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich [nachfolgend: BVK]) für die berufliche Vorsorge an (Vertrag Nr. xxx). Per 31. Oktober 2012 traten fünf Arbeitnehmer des Vereins aus der Vorsorgeeinrichtung aus. Im November 2012 kündigte der Verein den Anschlussvertrag mit der BVK auf Ende Dezember 2012 und wechselte per 1. Januar 2013 zur Sammelstiftung C.________. A.b. Am 30. Januar 2013 forderte die BVK vom Verein die Begleichung des versicherungstechnischen Fehlbetrages von Fr. 618'171.- bzw. des am 28. Februar 2013 mitgeteilten bereinigten Betrags von Fr. 565'205.-, wobei sie erklärte, die im Oktober 2012 erfolgten Austritte der Versicherten unterständen ebenfalls der Ausfinanzierungspflicht. Die am yyy 2012 gegründete Stiftung B.________ übernahm die Angebote des Vereins und führt diese weiter. Sie überwies der BVK schliesslich Fr. 350'431.-, unter Abzug des Teils der Ausfinanzierungssumme, der auf die vorzeitig ausgetretenen Versicherten entfiel. B. Die BVK erhob am 21. Mai 2013 Klage gegen den Verein und die Stiftung B.________ und beantragte, diese seien unter solidarischer Haftung und unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, ihr Fr. 267'262.- Restanz aus der Vertragsauflösung per 31. Dezember 2012 zu bezahlen, nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 214'774.- seit 5. März 2013 bis 17. Mai 2014 und auf Fr. 267'262.- seit 18. Mai 2013. Der Verein und die Stiftung B.________ stellten Antrag auf Abweisung der Klage; eventualiter sei Ersterer zu verpflichten, der BVK Fr. 205'492.70 zu bezahlen. Ausserdem forderten sie widerklageweise, die BVK habe dem Verein Fr. 350'431.- als Schadenersatz zurückzuzahlen, nebst 5 % Verzugszins ab Widerklageeinleitung . Per Valuta 20. Dezember 2013 überwies der Verein der BVK Fr. 267'262.-, welchen Betrag der Verein und die Stiftung B.________ im Rahmen einer Widerklageerweiterung resp. -änderung ebenfalls als Schadenersatz zurückforderten. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Hauptklage, die durch die Überweisung des Klagebetrags modifiziert wurde, gut und stellte fest, dass die BVK Anspruch auf Fr. 267'262.- habe und diese Forderung vom Verein zu Recht bezahlt worden sei. Überdies verpflichtete das Sozialversicherungsgericht den Verein und die Stiftung B.________ solidarisch, der BKV einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 214'774.- vom 5. März 2013 bis 21. Mai 2013 und auf Fr. 267'262.- vom 21. Mai 2013 bis 20. Dezember 2013 zu bezahlen. Gleichzeitig wies es die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. C. Der Verein und die Stiftung B.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 24. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage abzuweisen, subeventualiter sei die Hauptklage an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, damit es das Hauptverfahren weiterführe. Die BVK stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Feststellung, dass die Abweisung der Widerklage in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. Bestritten und vorab zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend die Hauptklage. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieser Klageweg findet u.a. auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist, dass die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft (BGE 120 V 15 E. 1a S. 18). Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; LS 212.81). 1.2. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft die (arbeitgeberseitige) Pflicht zur Ausfinanzierung von (bei der Vorsorgeeinrichtung) versicherungstechnisch fehlendem Vorsorgevermögen (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) im Nachgang zur Kündigung des Anschlussvertrages. Sie fällt zweifelsfrei in den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es gehe um die Beurteilung einer geldwerten Forderung aus Vertrag, ändert daran nichts (vgl. E. 1.1). Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz, die Hauptklage zu beurteilen, war demnach gegeben. 2. 2.1. Materieller Streitgegenstand der Hauptklage ist, wie soeben gesagt, die Frage nach der - grundsätzlichen und masslichen - Ausfinanzierungspflicht der Beschwerdeführer (vgl. dazu E. 3 ff. nachfolgend). Die vor der Vorinstanz erhobene Widerklage hat unmissverständlich eine Rückforderung in Form von Schadenersatz zum Inhalt. Mit anderen Worten weist sie ein selbstständiges Ziel bzw. einen selbstständigen Anspruch mit einem selbstständigen Wert auf (vgl. dazu SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl. 2010, S. 117 ff. Rz. 45-58). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der diesbezügliche Rechtsspruch der Vorinstanz nicht unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, bei Bejahung der sachlichen Zuständigkeit müsse auch auf die Widerklage eingetreten werden. Dem Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin kann daher nicht stattgegeben werden, unabhängig davon, ob sie ihr Feststellungsinteresse rechtsgenüglich dargetan hat und inwieweit ein solches überhaupt vorliegt. Darüber hinaus ist der Antrag im Sinne einer Anschlussbeschwerde ohnehin unzulässig (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 in fine; SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56, 8C_446/2014 E. 2.1). 2.2. Die Parteien bringen verschiedene Noven ein. Die Beschwerdeführerinnen begründen nicht, weshalb die von ihnen neu eingereichte Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 1. November 2013 betreffend Teilliquidation im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein soll. Entsprechend bleibt sie unbeachtlich (Urteil 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 2). Gleiches gilt für das von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren neu Vorgetragene. Diese macht geltend, mangels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit mehr bestanden, weitere Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Weshalb sie die fraglichen Noven nicht bereits im Rahmen des ersten Schriftenwechsels hätte einbringen können, erläutert sie nicht. Gemäss § 19 Abs. 3 GSVGer besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Ausserdem hat die Vorinstanz sehr wohl einen solchen angeordnet. Indes hatte die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Replik einstweilen abzunehmen, welchem Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2014 entsprach. Um eine "Wiederherstellung" der Replikfrist ersuchte die Beschwerdegegnerin nicht mehr. 3. Gemäss § 76 des Versicherungsvertrags, Version 2005, welche Ausgabe ihre Gültigkeit bis Ende Dezember 2012 behalten hat, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), haben die versicherten Personen, die bei Auflösung des Versicherungsvertrags aus der Versicherungskasse ausscheiden, Anspruch auf das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Sparguthaben (Abs. 1). Dazu kommt ein individuell festzulegender Anteil an allfälligen freien Mitteln, falls die Voraussetzungen einer Teilliquidation der Versicherungskasse gemäss Art. 23 FZG erfüllt sind. Das Amt für berufliche Vorsorge entscheidet, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und genehmigt den Verteilungsplan (Abs. 2). Der angeschlossene Arbeitgeber verpflichtet sich, einen allfälligen versicherungstechnischen Fehlbetrag auszugleichen (Abs. 3). Die Beschwerdeführer bestreiten die Anwendbarkeit von § 76 Abs. 3 des Versicherungsvertrags 2005. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.1. Der Verein behauptet, ihm seien die Modalitäten und der Inhalt des Vertragsschlusses 2005 nicht bekannt, weil ihm nur die letzte Seite des Vertrages vorliege. Diese letzte Seite trägt die Seitennummer 32, stellt die Unterschriftenseite dar, datiert vom 9. September und 31. Oktober 2005, nennt als Gültigkeitsdatum den 1. Januar 2005 und trägt den Titel "Vertrags-Nummer: xxx / O Versicherungsvertrag §§ 1-82". Damit steht zunächst fest, dass der im Jahr 2005 erneuerte Vertragsschluss an und für sich unbestritten ist. Die Beschwerdeführer schreiben in der Beschwerdeschrift selber, die jeweiligen Anschlussverträge seien per 1. Januar 2000, 2002 und 2006 (recte: 2005) erneuert worden. Dass es sich beim Vertragsschluss vom 31. Oktober 2005 überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) um die Version 2005 handelt, ergibt sich vor allem aus der klaren Bezugnahme auf die §§ 1-82 und die (fortfolgende) Seitennummerierung. Wie der originären (ohne Unterschriftenseite), bereits im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebenen Version 2005 entnommen werden kann, umfasst jener Versicherungsvertrag (ohne freiwilligen Zusatz) exakt 82 Paragraphen und endet mit der Seitenzahl 31, während bei der Version 2000 sich die Unterschriften bereits auf S. 29 und bei der Version 2002 bereits auf S. 31 befinden sowie der allgemein gültige Teil (ohne freiwilligen Zusatz) sowohl in der Version 2000 als auch 2002 83 Paragraphen umfasst. Dass die Beschwerdegegnerin im September 2005 über unterschiedliche Versicherungsverträge 2005 bzw. neben den Versionen 2000, 2002 und 2005 über weitere Fassungen v