Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 7} B 50/02 Urteil vom 1. Dezember 2003 I. Kammer Besetzung Präsident Schön, Bundesrichter Borella; Bundesrichterin Widmer; Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer Parteien A.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Genferstrasse 23, 8002 Zürich, gegen Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur (Entscheid vom 6. Mai 2002) Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ war seit Mai 1992 als Support-Spezialist bei der Bank Z.________ tätig und bei der Migros-Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) für die obligatorische und die weitergehende berufliche Vorsorge versichert. Auf den 28. Februar 1997 wurde A.________, der sich am 3. Oktober 1996 unter Hinweis auf Gesichts- und Kopfschmerzen sowie Augenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, von der Arbeitgeberfirma infolge häufiger krankheitsbedingter Absenzen entlassen. In der Folge ersuchte er die Vorsorgeeinrichtung um die Ausrichtung von Invalidenleistungen. Nachdem die Pensionskasse die Akten der Invalidenversicherung beigezogen und ihrem Vertrauensarzt unterbreitet hatte, trat sie mit Schreiben vom 23. Juli 1998 vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, weil A.________ bei der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung am 21. Mai 1992 die Gesundheitserklärung nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt habe. Infolge dieser Falschdeklaration könne er lediglich Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen. Gemäss Schreiben vom 26. Januar 2000 richtete die Pensionskasse dem Versicherten ab 1. September 1998 eine volle Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge und ab 1. November 1999 eine entsprechende Kinderrente aus. Mit Verfügung vom 13. Mai 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ rückwirkend ab 1. Juni 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. B. Am 5. Oktober 2000 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit den Anträgen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 14. August 1998 zusätzlich zur Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge eine solche aus der weitergehenden Vorsorge sowie ab 1. November 1999 eine entsprechende Kinderrente zu bezahlen, wobei die monatliche Rentendifferenz ab 28. September 1998 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen sei. Mit Entscheid vom 6. Mai 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage insoweit teilweise gut, als es die Pensionskasse verpflichtete, die Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für den Monat August 1998 nachzuzahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab mit der Begründung, dass die Pensionskasse befugt gewesen sei, wegen der Anzeigepflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern. Ferner stellt er das Begehren, die Pensionskasse habe die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse ab 1. August 1998 mit 5 % zu verzinsen. Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. D. Am 1. Dezember 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 1.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Es hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (BGE 122 V 36 Erw. 2b) und kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweis, 442 Erw. 1a). 2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 286 Erw. 4) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG beurteilen. Ebenso hat sie richtig festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten rechtsprechungsgemäss berechtigt ist, in analoger Anwendung von Art. 4 ff. VVG innert vier Wochen nach Kenntnisnahme vom Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich zurückzutreten, soweit Statuten und Reglemente nichts anderes bestimmen (BGE 119 V 286 Erw. 4). Das vorliegend massgebliche Reglement der Pensionskasse (in der Fassung vom 1. Januar 1990) enthält keine Bestimmung zur Frist, in